Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten
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Damit würde zwar am 2013 eingeführten Grundsatz festgehalten, wonach nur der Ledigname auf den anderen Ehegatten übertragen werden kann. Indes könnte dies dazu führen, dass die Eheleute nach der Heirat unterschiedliche Doppelnamen tragen würden, was nicht im Sinn der angestrebten Revision ist.
Beispiel: Die Eheleute Weber (ledig Rossi) und Blanc (ledig Meier) würden nach der Heirat Weber Meier und Blanc Rossi (ev. mit Bindestrich) heissen, wenn Weber oder Blanc nicht durch eine Erklärung nach Artikel 30a bzw. 119 ZGB wieder den Ledignamen annehmen würden.
Beispiel: Die Eheleute Weber (ledig Rossi; Kind aus erster Ehe Weber) und Blanc (ledig Meier) würden nach der Heirat Weber Meier und Blanc Rossi heissen. Die Eheleute hätten die Möglichkeit, vor der Heirat ihre jeweiligen Ledignamen wieder anzunehmen (Artikel 30a bzw. 119 ZGB). Damit würden sie zwar denselben Doppelnamen tragen (Rossi Blanc bzw. Blanc Rossi), jedoch müsste die namensmässige Verbindung zum Kind aus erster Ehe (Weber) aufgegeben werden.
– Die freie Kombinierbarkeit des Doppelnamens für beide Verlobten durch wahlweise Voranstellung oder Anfügung des bisherigen Namens bzw. des Familiennamens mit oder ohne Bindestrich. Die Doppelnamen der Eheleute müssen in der Reihenfolge ihrer Namensteile nicht übereinstimmen. Auch kann nur ein Ehegatte einen Doppelnamen tragen oder die Namen mit einem Bindestrich verbinden.
Die freie Kombinierbarkeit führt zu unübersichtlichen Ergebnissen, die dem System des bisherigen namensrechtlichen Konzepts bei Eheschliessung widersprechen.
4.5 Kein Doppelname für die Kinder
Die vorgeschlagene Revision hat keine Auswirkungen auf die Namensführung der Kinder. Insbesondere ist nicht vorgesehen, für Kinder die Möglichkeit der Führung eines Doppelnamens einzuführen. Ein anlässlich der Eheschliessung gebildeter Doppelname der Eltern geht analog der früheren Bestimmung dazu (Art. 160 Abs. 2 aZGB) nicht auf die Kinder über.57 Das Kind führt entweder den gemeinsamen Familiennamen (Art. 160 Abs. 2 und Art. 270 Abs. 3 ZGB) oder den Ledignamen der Mutter oder des Vaters (Art. 160 Abs. 3 und Art. 270 Abs. 1 ZGB).
4.6 Name der eingetragenen Partnerinnen und Partner
Bei Eingehung der eingetragenen Partnerschaft haben Partnerinnen oder Partner unter geltendem Recht dieselben Namensführungsmöglichkeiten wie Eheleute. Diese Vorlage bedingt daher auch eine Ergänzung des PartG. Die Erklärung, nach der Auflösung einer Partnerschaft wieder den Ledignamen tragen zu wollen, richtet sich nach Artikel 30a PartG.
57 03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 419.