Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten
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2 Ausgangslage
2.1 Der Name der Ehegatten gemäss früherem Recht3
Mit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches4 am 1. Januar 1912 wurde das Namensrecht schweizweit einheitlich geregelt. Gemäss dem ZGB musste die Ehefrau mit der Heirat den Namen des Mannes übernehmen. Frühere kantonale Regelungen, die es teilweise zuliessen, dass die verheirate Frau einen Doppelnamen führen konnte, verloren ihre Geltung.
Mit der am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Revision des Eherechts wurde am Grundsatz der Namenseinheit festgehalten, gemäss welchem ein einheitlicher Name die Zuordnung zur Familie kennzeichnen sollte. Dem Namen des Mannes gebührte dabei der Vorrang und wurde von Gesetzes wegen zum Familiennamen (Art. 160 Abs. 1 aZGB). Die Ehefrau hatte anlässlich der Eheschliessung die Möglichkeit, mittels Erklärung ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranzustellen und somit einen amtlichen Doppelnamen zu führen (Art. 160 Abs. 2 und 3 aZGB), der auch in das Zivilstandsregister eingetragen wurde. Damit sollten die Wirkungen des ehelichen Namensrechts für die Frau, d.h. der Verlust ihres angestammten Namens durch die Heirat, gemildert und ihre Persönlichkeitsrechte gewahrt werden.5
Der Name der Frau konnte lediglich mittels Gesuch um Namensänderung zum Familiennamen werden (Art. 30 Abs. 2 aZGB). Erst nach einem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 22. Februar 19946 und einer anschliessenden Verordnungsanpassung durch den Bundesrat war es auch dem Ehemann möglich, seinen Namen dem Familiennamen voranzustellen, wenn die Brautleute beantragten, den Namen der Frau als Familiennamen zu wählen.7
In Umsetzung einer Ende 1994 eingereichten parlamentarischen Initiative SANDOZ SUZETTE8 arbeitete die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eine Vorlage aus, die im Namensrecht eine weitgehende Gleichstellung der Geschlechter vorsah. Das Parlament brachte in dieser Vorlage verschiedene Änderungen an und sah insbesondere die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens vor, unabhängig davon, ob die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen bilden oder ihren bisherigen Namen behalten wollten. Die Vorlage wurde von den eidgenössischen Räten in der Schlussabstimmung vom 22. Juni 2001 dann aber abgelehnt.9
3 Vgl. zu den historischen Entwicklungen des Namensrechts MONTINI, 87 ff.; RUMO- JUNGO, 168 ff.
4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB), SR 210.
5 BRÄM, Art. 160 N 4; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 160 N 13.
6 Burghartz gegen Schweiz vom 22.2.1994, Nr. 16213/90.
7 Vgl. Art. 12 der alten Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953, SR 211.112.1.
8 Pa. Iv. 94.434 (SANDOZ SUZETTE, Familienname der Ehegatten) vom 14. Dezember 1994.
9 AB 2001 N 951; AB 2001 S 471.