Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten

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Sowohl in Artikel 160 Absatz 4 Ziffer 1 als auch in Ziffer 2 VE-ZGB wird der Doppelname durch Anfügen des bisherigen Namens des anderen gebildet.

Geschiedene oder verwitwete Verlobte oder Verlobte in aufgelöster Partnerschaft können anlässlich der Eheschliessung die Wiederannahme ihres Ledignamens erklären, um mit diesem einen Doppelnamen zu bilden. Wer bereits einen ehelichen Doppelnamen trägt, kann lediglich dessen ersten Namen für den neuen Doppelnamen verwenden.

Absatz 3 erster Satz regelt die bereits bestehende Namensgebung für die gemeinsamen Kinder, wenn die Verlobten ihren Namen nach Absatz 1 behalten. Die gleiche Regelung gilt neu auch für den Fall, dass die Verlobten von der Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens nach Artikel 160 Absatz 4 Ziffer 1 VE-ZGB Gebrauch machen.

Absatz 5 regelt den Fall, in dem eine Verlobte bzw. ein Verlobter bei Eingehung der Ehe bereits einen ehelichen (bzw. unechten) Doppelnamen trägt. Unter diesen Umständen kann wahlweise lediglich einer dieser Namen für den neuen Doppelnamen verwendet werden. Für den neuen Doppelnamen kann folglich auch der im Rahmen einer früheren Eheschliessung erworbene Name verwendet werden. Dies erlaubt es, eine Verbindung zu Kindern aus einer früheren Ehe aufrecht zu erhalten.

Beispiel: Weber Rossi (Ledigname Weber, Kind aus der nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision geschlossenen und geschiedenen ersten Ehe heisst Rossi) und Blanc heiraten. Sie möchten ihren Namen behalten, um mit dem bisherigen Namen des anderen einen Doppelnamen zu bilden (Abs. 4 Ziff. 1). Weber Rossi möchte den Namen Rossi für den neuen Doppelnamen verwenden, um eine namensmässige Verbindung zu ihrem Kind aus erster Ehe aufrechtzuerhalten (Abs. 5). Die Ehegatten Weber Rossi und Blanc heissen nach der Heirat Rossi Blanc und Blanc Rossi. Ihr gemeinsames Kind heisst Blanc (Abs. 3).

Art. 8abisSchlusstitel

Die grosse Lösung gemäss Artikel 160 Absatz 4 VE-ZGB eröffnet beiden Eheleuten die Möglichkeit, nachträglich durch Erklärung einen Doppelnamen zu bilden. Haben die Ehegatten ihren Namen behalten, können sie nach Artikel 160 Absatz 4 Ziffer 1 VE-ZGB einen Doppelnamen bilden. Wer seit der Eheschliessung einen Familiennamen führt (Artikel 160 Absatz 2 ZGB), kann nachträglich gemäss Artikel 160 Absatz 4 Ziffer 2 VE-ZGB einen Doppelnamen bilden. Tragen die Ehegatten einen Familiennamen, ist es jedoch nicht mehr möglich, nachträglich den vor der Eheschliessung geführten Namen zurückzuerlangen, um mit diesem einen Doppelnamen zu bilden. Auch ist es nicht möglich, nachträglich den Ledignamen eines Ehegatten zum Familiennamen zu erklären und diesem den bisherigen Namen des anderen anzufügen, wenn die Ehegatten ihre Namen anlässlich der Heirat behalten haben. Diese Einschränkungen rechtfertigen sich mit Blick auf die Praktikabilität der Lösung sowie die Rechtssicherheit. Vorbehalten ist eine Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB.

Beispiel: Haben Weber (ledig Rossi) und Blanc (ledig Meier) im Jahr 2016 geheiratet und den Ledignamen Rossi zum Familiennamen bestimmt, womit sie beide und das gemeinsame Kind Rossi heissen, so kann jeder von ihnen nachträglich in Anwendung