Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten

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– Der Doppelname besteht entweder aus den beiden bisherigen Namen der Verlobten oder dem Familiennamen und dem bisherigen Namen des anderen Verlobten. Diese Lösung bietet den Verlobten am meisten Wahlmöglichkeiten, denn der Doppelname kann sich sowohl aus dem Ledignamen der Verlobten als auch aus dem im Rahmen einer früheren Eheschliessung erworbenen Namen zusammensetzen.56

Beispiel: Die Eheleute Weber (ledig Rossi) und Blanc können sich folglich Weber Blanc bzw. Blanc Weber nennen, wenn sie ihre Namen behalten (siehe aber sogleich). Bilden sie einen gemeinsamen Familiennamen, heissen beide je nach Wahl des Familiennamens wie folgt: Variante mit Familiennamen Rossi: Rossi, Rossi Blanc oder Rossi-Blanc; Variante mit Familiennamen Blanc: Blanc, Blanc Weber oder Blanc-Weber. bzw. Blanc Rossi oder Blanc-Rossi (Art. 160 Abs. 4 Ziff. 2 VE-ZGB). Das gemeinsame Kind würde in beiden Fällen Rossi oder Blanc heissen (Art. 160 Abs. 3 bzw. 270 Abs. 1 bzw. 3 ZGB).

Auch hier besteht für die Verlobten die Möglichkeit, den eigenen Ledignamen vor der Eheschliessung durch eine Erklärung nach Artikel 30a oder 119 ZGB oder Artikel 30a PartG zurückzuerlangen. Erklärt sie oder er, wieder den Ledignamen tragen zu wollen, so kann die oder der andere Verlobte nur diesen Namen dem eigenen bisherigen Namen anfügen.

Beispiel: Behalten die Eheleute Weber (ledig Rossi) und Blanc ihre Namen, um mit diesen einen Doppelnamen zu bilden, würden sie mit einer Erklärung von Weber (ledig Rossi) nach Artikel 119 bzw. 30a ZGB bzw. Artikel 30a PartG nach der Heirat Rossi Blanc oder Rossi-Blanc bzw. Blanc Rossi oder Blanc-Rossi heissen (Art. 160 Abs. 4 Ziff. 1 VE-ZGB). Das gemeinsame Kind würde Rossi oder Blanc heissen.

Beispiel: Weber (ledig Rossi; Kind aus erster Ehe Weber) behält den bisherigen Namen (d.h. Weber), um die namensmässige Verbindung zum Kind aus erster Ehe zu behalten. Blanc (ledig Meier) kehrt zum eigenen Ledignamen zurück (d.h. Meier). Das gemeinsame Kind der Eheleute würde Rossi oder Meier heissen. Die Eheleute heissen Weber, Weber Meier oder Weber-Meier bzw. Meier, Meier Weber oder Meier-Weber, wenn sie ihre Namen behalten und mit diesen einen Doppelnamen bilden (Art. 160 Abs. 4 Ziff. 1 VE-ZGB). Mit diesen Doppelnamen könnte mithin eine namensmässige Verbindung zu beiden Kindern (aus früherer und aktueller Ehe) und zum neuen Ehemann bzw. zur neuen Ehefrau zum Ausdruck gebracht werden.

– Der Doppelname wird durch Anfügen des bisherigen Namens der oder des anderen Verlobten an den eigenen bisherigen (Abs. 4 Ziff. 1) bzw. an den Familiennamen (Abs. 4 Ziff. 2) gebildet. Behalten die Ehegatten ihren Namen, unterscheiden sich ihre Doppelnamen in der Reihenfolge der jeweiligen Namensteile. Demgegenüber sind die Doppelnamen der Ehegatten bei Bildung eines Familiennamens identisch.

56Dies aufgrund des Begriffs des bisherigen Namens, s. dazu Ziff. 2.3.1.1.