Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 29 Seiten
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Absatz 2 dritter Satz verhindert die Aneinanderreihung mehrerer Doppelnamen, die durch Voranstellung des eigenen bisherigen Namens vor den Familiennamen gebildet werden. Trägt die oder der Verlobte bereits einen solchen (ehelichen bzw. unechten) Doppelnamen (s. Ziff. 4.2), so kann bei der nächsten Eheschliessung lediglich der erste Name des bisherigen Doppelnamens bei der Bildung des neuen Doppelnamens dem Familiennamen vorangestellt werden. Dieser erste Name entspricht in aller Regel dem Ledignamen der Person. Absatz 2 dritter Satz bezieht sich nicht auf historisch gewachsene Doppelnamen der bzw. des Verlobten (s. Ziff. 4.2). Diese Abgrenzung wird mit der Umschreibung «solcher» im dritten Satz zum Ausdruck gebracht.65
Art. 8abisSchlusstitel
Entsprechend der Konzeption der kleinen Lösung ist auch übergangsrechtlich die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens durch nachträgliche Erklärung jenem Ehegatten vorbehalten, der seit der Eheschliessung vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung den Ledignamen der oder des anderen als Familiennamen geführt hat. Für Eheleute, die ihren Namen nach Artikel 160 Absatz 1 ZGB behalten haben, besteht keine Möglichkeit, nachträglich einen Doppelnamen zu bilden, denn dies hätte Auswirkungen auf die Namensführung der gemeinsamen Kinder.
Beispiel: Weber und Blanc behalten bei der Heirat im Jahr 2013 ihren Namen. Ihr gemeinsames Kind heisst Blanc. Sie wollen nachträglich Weber zum Familiennamen erklären und Blanc möchte mit diesem Namen einen Doppelnamen bilden. Der Name des Kindes müsste in der Folge von Blanc auf Weber geändert werden. Wenn das Kind über zwölf Jahre alt ist, wäre für die Namensänderung seine Zustimmung erforderlich (Art. 270b ZGB). In dieser Konstellation soll aus den dargestellten Gründen ein gemeinsamer Familienname nur mittels Gesuch um Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB gebildet werden können.
Die Erklärung, fortan einen Doppelnamen führen zu wollen, muss gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Sie kann lediglich einmal erfolgen. Auf eine Befristung dieser Namenserklärung wird verzichtet.
Durch die Verwendung des Begriffs «Ehegatte» in Artikel 8abisVE-SchlT ZGB wird klargestellt, dass die erklärende Person im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch verheiratet sein muss.
Die Erklärung nach Artikel 8abisVE-SchlT ZGB wirkt sich nicht auf die Namensführung der Kinder aus, da sich der gemeinsame Familienname durch sie nicht ändert.
Personen, die ihre eingetragene Partnerschaft zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten dieser Änderung begründet haben und seither den Ledignamen der oder des anderen als gemeinsamen Namen führen, können nach der Umwandlung ihrer Partnerschaft in eine Ehe (Art. 35 revPartG) nachträglich nach Artikel 8abisVE-SchlT ZGB einen Doppelnamen bilden. Dabei entspricht der nach Artikel 12a Absatz 2 PartG bestimmte gemeinsame Name dem Familiennamen.
Wer die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung eines Doppelnamens gemäss Artikel 8abisVE-SchlT ZGB nicht erfüllt, kann ein Namensänderungsgesuch gemäss
65 HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 160 aZGB N 26.