Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten

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3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Beim Verbot des Schwanzkürzens bei Schafen ist durch die angemessene Übergangsfrist kein Zusatzaufwand zu erwarten.

Das Verbot der mechanischen Betäubung von Panzerkrebsen wird zur Folge haben, dass künftig keine lebenden Panzerkrebse mehr im Einzelhandel verkauft werden. Dies ist insbesondere in der Romandie teilweise noch Praxis. Die entsprechenden Anpassungen im Einzelhandel vorzunehmen, wird für die betroffenen Betriebe einen angemessenen Zusatzaufwand zur Folge haben.

Die neuen Anforderungen an die Einfuhr von Hunden, die weniger als 15 Wochen alt sind, bedeutet einen Zusatzaufwand für zukünftige Hundehalterinnen und Hundehalter (Registrierung in Amicus, Nachweise). Diese Zusatzaufwände und die anfallenden Kosten sind jedoch mit Blick auf das Ziel, den verantwortungslosen Handel mit zu jungen Hunden einzuschränken, gerechtfertigt.

Für die Beschaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Hausgeflügel muss mit einem geringen finanziellen Aufwand gerechnet werden.

In Bezug auf die angepasste Anforderung der Rückzugsmöglichkeiten für Labornager muss allenfalls mit einem einmaligen, geringen finanziellen Aufwand für die Labore für die Beschaffung und die zusätzliche Reinigung gerechnet werden.

Die erhöhten Anforderungen an Organisationen, die Ausbildungen nach Art. 197 anbieten, erfordern von denjenigen Organisationen, die die Anforderungen noch nicht erfüllen, dass sie einen Zertifizierungsprozess einleiten müssen. Dies hat entsprechende finanzielle Auswirkungen. Um dies etwas abzufedern, werden für die Anpassungen adäquate Übergangsfristen gewährt. Die Weiterbildungspflicht für Personen, die ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen anbieten oder gewerbsmässige Tierbetreuungsdienste für mehr als fünf Tiere pro Tag anbieten, wird einen Zusatzaufwand für die betroffenen Personen zur Folge haben. Vier Tage innerhalb von vier Jahren scheint jedoch angemessen.

4 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.