Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten
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Abs. 1: Es sollen generell und unabhängig davon, ob die Tiere gentechnisch verändert und möglicherweise belastet sind oder nicht, so wenig Tiere wie möglich gezüchtet und gehalten werden und die Zuchten sind so zu planen und zu organisieren, dass möglichst wenig überzählige Tiere entstehen, die nicht in einem Versuch verwendet werden können. Es muss alles unternommen werden, um Überschusstiere zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist auch die Möglichkeiten zu nutzen, das genetische Material z.B. mit Kryokonservierung zu erhalten, um Zuchten einzustellen, das genetische Material aber bei späterem Bedarf wieder zur Verfügung zu haben.
Die kleinstmögliche Anzahl an gezüchteten oder gehaltenen Tieren kann v.a. aufgrund der Vererbungslehre nicht immer gleichgesetzt werden mit der Anzahl der für Tierversuche benötigten und in ihnen eingesetzten Tieren, da bei der Zucht von Versuchstieren ggf. Individuen entstehen, welche das erwünschte Merkmal nicht tragen und daher nicht für Versuche verwendet werden können. Die kleinstmögliche Anzahl umfasst deshalb in diesem Kontext die minimale Anzahl Tiere, die im Rahmen der biologischen / genetischen Gesetzmässigkeiten für die Erzeugung der für die Versuche notwendigen Tiere unvermeidlich ist. Dieser Grundsatz gilt für alle zu züchtenden Versuchstiere unabhängig von Spezies oder Genotyp. Da die Tierschutzrelevanz umso grösser ist bei belasteten Linien, deren Belastungen durch entsprechende belastungsmindernde Massnahmen nicht komplett vermieden werden können, gilt für die Zucht und Haltung solcher Tiere zusätzlich, dass sie erst gehalten und gezüchtet werden dürfen, wenn dafür eine Rechtfertigung im Sinne einer Tierversuchsbewilligung vorliegt (Art. 118a Abs. 2).
Abs. 2: Bei Linien und Stämmen, bei welchen aufgrund der genetischen Veränderung Tiere entstehen, die eine Belastung aufweisen, die nicht durch entsprechende Massnahmen vermieden werden kann (Haltungsbedingungen, Zucht bestimmter Genotypen ausschliessen, Haltung nur bis zu einem gewissen Alter etc.), muss die Zahl der gezüchteten oder gehaltenen Tiere durch die Anzahl der in bewilligten Tierversuchen gutgeheissenen Tiere begründet sein. D.h. die Tiere dürfen erst gehalten oder gezüchtet werden, wenn eine (oder mehrere) Tierversuchsbewilligung(en) die gehaltenen / gezüchteten Tierzahlen rechtfertigt/rechtfertigen.
Mit diesen Vorgaben soll sichergestellt werden, dass Tiere, die genetisch bedingt Leiden, Schäden oder Schmerzen aufweisen, über ihren Einsatz in einem Tierversuch einen potentiellen Erkenntnisgewinn bzw. Nutzen generieren und dabei nur so viele Tiere gezüchtet werden, wie für den Tierversuch nötig sind.
Der Entscheid über solche Linien und Stämme nach Art. 127 kommt somit erst zum Tragen, wenn eine Tierversuchsbewilligung vorliegt. Dieser Vorbehalt wird jeweils in den Entscheid nach Art. 127 aufgenommen.
Abs. 3: Wenn z.B. bei der Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren aufgrund der biologischen Gesetzmässigkeiten (Vererbung) überzählige Tiere nicht weiter reduziert werden können, müssen diese entweder einer anderen Verwendung zugeführt werden (z.B. Rehoming, Futtertiere) oder – falls dies nicht möglich ist – zeitnah getötet werden.
Art. 119
Abs. 1: Mit den Tieren ist generell so belastungsarm wie möglich umzugehen, wobei die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse für den Umgang mit ihnen berücksichtigt werden müssen. Demzufolge ist der Umgang mit ihnen laufend den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen. Insbesondere erwiesenermassen sehr belastende Praktiken, wie das Aufheben von Mäusen und Ratten an der Schwanzwurzel, sind durch die aktuellen State-of-the-art-Methoden zu ersetzen.
Abs. 1bis: Da der neue Grundsatz in Abs. 1 voranzustellen ist, wird der bisherige Inhalt von Abs. 1 unverändert zu Abs. 1bis.
Abs. 2: Sowohl in der deutschen Fassung, als auch in der italienischen Version ist die Einzelhaltung ausschliesslich für unverträgliche Tiere definiert. Dies fehlt bisher in der französischen Fassung der TSchV.
Art. 122
Abs. 5 Bst. b: Der schonende Umgang mit Versuchstieren ist zu fördern, insbesondere auch in der Zucht, wo durch einen schonenderen Umgang eine grosse Anzahl von Tieren von den Verbesserungen profi-