Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten
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Art. 76d
Diese Bestimmung enthält die Regelungen des bisherigen Art. 76a. Materiell erfährt die Bestimmung keine Änderung.
Art. 78
Abs. 1: Die Meldepflicht für Vorfälle mit aggressiven Hunden wird auf Anbieterinnen und Anbieter von Tierbetreuungsdiensten ausgeweitet. Dies deshalb, weil diese in allen anderen Bereichen der Tierschutzgesetzgebung den Tierheimverantwortlichen gleichgestellt sind.
Art. 101
Bst. b: Die Bestimmung wird präzisiert, um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten: Werden pro Tag (24 Stunden) mehr als fünf Tiere betreut, so benötigt die Person bzw. die Organisation, die den Tierbetreuungsdienst anbietet, eine Bewilligung des kantonalen Veterinärdienstes. Diese Anforderung gilt unabhängig davon, ob die Tiere innerhalb der 24 Stunden gleichzeitig oder nacheinander betreut werden, und auch unabhängig von der Anzahl der Tage pro Woche, an denen die Tierbetreuung ausgeübt wird.
Bst. c: Auch in dieser Bestimmung wird eine Präzisierung vorgenommen. Es wird klargestellt, dass es sich immer um die Abgabe von selbst gezüchteten Tieren handelt. Werden Tiere gekauft und anschliessend weiterverkauft, so kommt der 2. Abschnitt des 5. Kapitels, Handel und Werbung mit Tieren, zur Anwendung.
Art. 102
Abs. 3: In dieser Bestimmung wird dieselbe Präzisierung wie in Art. 101 Bst. b vorgenommen (gewerbsmässige Betreuung von mehr als 5 Tieren pro Tag).
Art. 103
Bst. c: Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person in Unternehmen, die Viehhandel nach Art. 20 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG, SR 916.40) betreiben, über ein Viehhandelspatent verfügen. Davon ausgenommen sind Metzgerinnen und Metzger, die nur Tiere zur Schlachtung im eigenen Betrieb kaufen. Es handelt sich um eine Angleichung an Art. 34 Abs. 1 TSV.
Art. 114
Abs. 1: Die Stellvertretung der Leiterin bzw. des Leiters einer Versuchstierhaltung muss nicht nur geregelt, sondern garantiert sein. D.h. sämtliche mit der Leitung der Versuchstierhaltung verbundenen Pflichten und Verantwortlichkeiten müssen durch eine Stellvertretung jederzeit wahrgenommen werden können.
Abs. 2 Bst. f: Die Zahl der erzeugten, gezüchteten und gehaltenen Versuchstiere soll so klein wie möglich sein (Art. 118a Abs. 1; vgl. auch Postulat Maya Graf 22.3612 "Wie kann das mit grossem Tierleid behaftete Züchten und Töten hunderttausender Labortiere reduziert werden?"). Bei belasteten Linien oder Stämmen, deren Belastung nicht durch belastungsmindernde Massnahmen vermieden werden kann, muss die Anzahl gezüchteter Tiere in Übereinstimmung mit den für die Versuche benötigten Tierzahlen sein (Art. 118a Abs. 2). Dies umzusetzen liegt in der Verantwortung der Leitung der Versuchstierhaltung, da sie in tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung für die Tierhaltung und die Zucht der Tiere trägt.
Art. 117
Abs. 1: Generell darf kein flimmerndes Licht toleriert werden, da grundsätzlich davon ausgegangen werden muss, dass dieses von den Tieren als störend wahrgenommen wird.
Art. 118a
Vgl. auch Postulat Maya Graf, 22.3612 "Wie kann das mit grossem Tierleid behaftete Züchten und Töten hunderttausender Labortiere reduziert werden?". Das Prinzip der Reduktion der Tierzahlen in Sinne der 3 R wird auch in der Versuchstierzucht und -haltung verankert: 10/27