Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten
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nicht bewilligt. In Art. 50a TSchV wird neu geregelt, dass Ferkel in den ersten zwei Lebenswochen von der Mutter aufgezogen und gesäugt werden müssen, also nicht frühabgesetzt und mutterlos aufgezogen werden dürfen. Als Ausnahmen sind Einzelfälle genannt, in denen die Sau nicht in der Lage ist, die Ferkel aufzuziehen: wenn sie vorzeitig stirbt, aus gesundheitlichen Gründen geschlachtet werden muss oder gesundheitliche Probleme hat und das Umsetzen auf eine andere Sau nicht möglich ist.
Art. 59
Abs. 3: Mit der Anpassung wird der Motion Giacometti 22.3952 hinsichtlich Sozialkontakt von Eseln und deren Kreuzungstieren Folge geleistet. Gleichzeitig wird der Widerspruch vom geltenden Art. 59 Abs. 3 TSchV (Sozialkontakt unter Equiden erlaubt, obschon Esel und Pferde artfremd sind) zu Art. 13 behoben, wonach soziale Tierarten Kontakt zu Artgenossen haben müssen.
Esel und Pferde unterscheiden sich in ihrem Sozialverhalten. Mit der Änderung von Abs. 3 wird diesem Umstand Rechnung getragen. Das Sozialverhalten von Fohlen wird vom Muttertier geprägt, weshalb Maultiere auch mit Pferden und Maulesel auch mit Eseln gehalten werden können. Um Härtefälle zu vermeiden, kann die kantonale Behörde im Einzelfall eine befristete Ausnahmebewilligung (i.d.R. bis zum Tod eines der Tiere) erteilen. Insbesondere bei der langjährigen artfremden Paarhaltung soll dadurch vermieden werden, dass zwei Tiere, die schon lange zusammen gehalten wurden, getrennt werden müssen.
Art. 60
Abs. 2: Die Übersetzung der französischen Version wird korrigiert.
Art. 62
Art. 62 regelt die Anforderungen an die Massnahmen zur Beeinflussung des Verhaltens von Equiden. Die Bestimmung gilt bei jeder Interaktion eines Menschen mit einem Equiden (Pferd, Pony, Esel, Maultier und Maulesel) bei der Nutzung (reiten, fahren, longieren, führen), in der Ausbildung, zur Korrektur, beim Training oder dem Handling bei der Pflege und Haltung.
Massnahmen zur Beeinflussung des Verhaltens von Equiden müssen der Situation angepasst erfolgen, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verhalten des Tieres stehen und beendet werden, wenn die erwünschte Wirkung eingetreten ist oder das Tier dadurch in Erregung versetzt wird. Es handelt sich um einen allgemeinen Grundsatz beim Umgang mit Equiden.
Art. 66
Abs. 2: Bislang war nicht definiert, welche Beschaffenheit eine geeignete Einstreu für Hausgeflügel haben muss. Diese muss grundsätzlich trocken und locker sein, damit sie für die Tiere nutzbar ist. Zudem ist die Einstreu Teil der anrechenbaren, begehbaren Fläche, auf welcher per Definition Kot nicht offen liegen bleiben darf. Nasse und/oder verkrustete Einstreuflächen gelten daher nicht als begehbar, da diese Bedingung in diesen Fällen nicht eingehalten werden kann.
Abs. 2bis: Basierend auf Art. 4 Abs. 2 TSchV ist im Tierschutz-Kontrollhandbuch "Legehennen, Junghennen und Elterntiere" vorgeschrieben, dass zur Verhinderung von Federpicken und Kannibalismus den Tieren zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten (z.B. Strohballen) angeboten werden müssen. Vorliegend wird die spezifische rechtliche Grundlage explizit in der Tierschutzverordnung verankert. Dies ist im Zusammenhang mit dem Verbot des Touchierens (Art. 20 Bst. a) von grosser Relevanz.
Abs. 3 Bst. c: In der französischen Version wird das Wort «parents» durch «parentaux» ersetzt.
Abs. 5: Bei der Aufzucht von Legehennen sowie Legehennen- und Mastelterntieren ist es üblich, die Küken während der ersten 14 Lebenstage auf der abgetrennten, ersten Volierenetage zu halten. Da die Tiere in diesem Zeitraum noch sehr klein sind, wird neu geregelt, dass die Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 in Bezug auf Flächen, Sitzstangen, Futter und Wasser für diese Jungtiere unterschritten werden dürfen. Der Zugang zu allen Ressourcen und Einrichtungselementen (Flächen, Sitzstangen, Futter, Wasser) mit Ausnahme von Einstreu muss aber sichergestellt sein.