Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten

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tiert. Demzufolge muss die Bewilligung konsequenterweise auch Auflagen zum Umgang mit den Tieren enthalten können.

Art. 125

Die Definition der belastungsmindernden Massnahmen wird herausgelöst und wird nun allgemein in Art. 2 Abs. 3 Bst. mbisaufgenommen (vgl. dazu die Erläuterungen dort). Der Inhalt des heutigen Abs. 1 wird daher angepasst bzw. verkürzt. Es wird weiter präzisiert, dass in der Zucht von belasteten Mutanten zur Gewährleistung des Wohlergehens auch geeignete Abbruchkriterien zur Anwendung kommen müssen. Der heutige Abs. 2 fällt weg. Im neuen Art. 118a zur zulässigen Anzahl Versuchstiere wird allgemein festgehalten, dass die Anzahl der gezüchteten und gehaltenen Tiere auf ein Minimum zu beschränken ist. Unbelastete Linien und Stämme und solche, bei denen Belastungen durch belastungsmindernde Massnahmen vollständig vermieden werden können, dürfen bereits vor dem Vorliegen einer Tierversuchsbewilligung in einer Zahl gezüchtet werden, welche durch künftige Tierversuche gerechtfertigt ist. Bei belasteten Linien und Stämmen, deren Belastung nicht durch entsprechende Massnahmen vermieden werden kann, muss die Zahl der gezüchteten oder gehaltenen Tiere durch die Anzahl der in bewilligten Tierversuchen gutgeheissenen Tiere begründet sein. Solche Tiere dürfen erst mit Vorliegen einer konkreten, Tierversuchsbewilligung gezüchtet oder gehalten werden und nur in der gemäss Tierversuchsbewilligung benötigten Anzahl.

Art. 126

Abs. 1: Bei belasteten Linien und Stämmen kann durch entsprechende Vorkehrungen in Zucht, Haltung und Pflege die Belastung der Tiere reduziert oder u.U. sogar komplett vermieden werden (belastungsmindernde Massnahmen). Auch wenn die Belastung durch Umsetzung der belastungsmindernden Massnahmen vollständig vermieden werden kann, gelten diese Linien als belastet und müssen gemeldet werden. Dabei müssen die möglichen Belastungen und die entsprechenden belastungsmindernden Massnahmen angegeben werden. Damit wird gewährleistet, dass die Bewilligungsbehörde die belastungsmindernden Massnahmen evaluiert, Anpassungen verlangen oder Anpassungen mittels Auflagen verfügen kann. Diese Anpassung präzisiert, was bereits in der Fachinformation «Meldung von Belastungen bei Tierlinien (Form –M und Datenblatt)» erläutert wird und Praxis ist.

Abs. 2 Bst. c: Bei der Meldung von belasteten Linien und Stämmen muss nicht nur dargelegt werden, wie die Belastung für die Tiere reduziert wird (z.B. Futter und Wasser im Käfig, spezielles Zuchtschema etc.), sondern auch, bei welchen konkreten Symptomen einzelne Tiere euthanasiert werden. Der Begriff Abbruchkriterien wird in diesem Zusammenhang nicht neu eingeführt, sondern wird bereits im entsprechenden Formular D (Teil der Meldung von belasteten Linien) seit Jahren verwendet und ist etabliert. Zwecks Vollständigkeit wird der Begriff in dieser Bestimmung noch explizit verankert.

Art. 127

Abs. 1: Der 2. Satz wird gestrichen. Diese Änderung steht in Zusammenhang mit dem neuen Art. 118a Abs. 2 zur zulässigen Anzahl Versuchstiere.

Bisher musste beim Entscheid über die Zulässigkeit einer belasteten Linie oder eines belasteten Stamms nebst den genetisch bedingten Belastungen auch die zukünftigen versuchsbedingten Belastungen mitberücksichtigt werden. Diese Regelung bereitete erfahrungsgemäss insbesondere dann Schwierigkeiten, wenn die Linie bzw. der Stamm nicht sehr eng an ein Tierversuchsprojekt angebunden war (z.B. etablierte Linien, die in grösserem Umfang für mehrere Forschenden gezüchtet werden).

Neu muss für den grundsätzlichen Entscheid, ob eine belastete Linie oder ein belasteter Stamm gezüchtet oder gehalten werden darf, nicht mehr die künftige versuchsbedingte Belastung berücksichtigt werden. Die gesamte Belastung bestehend aus genetisch bedingter und versuchsbedingter Beeinträchtigung wird im Bewilligungsverfahren für den Tierversuch, welches bei der Verwendung dieser Tiere durchgeführt werden muss, ermittelt und gegen den Nutzen des Versuches abgewogen. Fällt diese Güterabwägung zu Ungunsten der Versuche aus, darf keine Tierversuchsbewilligung ausgestellt werden.

Art. 118a Abs. 2 legt neu fest, dass für die Zucht und Haltung von belasteten Linien und Stämmen, deren Belastung nicht durch entsprechende Massnahmen vermieden werden kann, eine Tierversuchsbewilligung notwendig ist, welche die gezüchteten und gehaltenen Tiere in ihrer Anzahl rechtfertigt. Damit ist garantiert, dass Tiere nur dann gezüchtet werden, wenn die genetische und versuchsbedingte