Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten
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Abs. 3: Bei der Einfuhr von Diensthunden, die das Alter von 15 Wochen noch nicht erreicht haben, muss der Nachweis erbracht werden können, dass sie als Diensthunde für die Armee, das BAZG oder die Polizei eingesetzt werden sollen.
Abs. 4: Voraussetzung für die Einfuhr durch Privatpersonen ist, dass sich die zukünftige Hundehalterin bzw. der zukünftige Hundehalter mindestens 60 Tage vor der Einfuhr von der zuständigen Stelle des Wohnsitzkantons als Hundehalterin bzw. Hundehalter in der Hundedatenbank Amicus registrieren lässt (Art. 30 Abs. 2 Tierseuchengesetz [TSG; SR 916.40] i.V.m. Art. 16 Tierseuchenverordnung [TSV, SR 916.401]).
Abs. 5: Die zukünftige Hundehalterin bzw. der zukünftige Hundehalter muss in Amicus die Bestätigung erfassen, den Welpen persönlich in der Zuchtstätte abzuholen. Der Welpe darf nicht an der Grenze zur Schweiz übergeben und dann durch den neuen Besitzer eingeführt werden. Damit sollen Spontankäufe im Internet verhindert werden. Mit der Vorgabe zur persönlichen Abholung soll zudem erreicht werden, dass sich der junge Welpe nicht mit Krankheitskeimen anderer Welpen ansteckt und danach schwer erkranken könnte. Ebenfalls in Amicus erfasst werden muss der Nachweis, dass der Welpe aus einer Zucht stammt, die einem von der Fédération Cynologique International (FCI, Weltorganisation der Kynologie mit 98 Mitglieds- und Vertragspartnerländern) anerkannten nationalen Hundeverband angehört. Dies soll ebenfalls dazu beitragen, dass nur Welpen aus seriösen Zuchten vor dem Erreichen von 15 Alterswochen importiert werden können. Die FCI reglementiert international die Hundezucht, die nationalen Hundeverbände sorgen für die Umsetzung.
Abs. 6: Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 erfüllt sind, insbesondere die Plausibilität des Nachweises der FCI-Abstammung, und bestätigt der zukünftigen Hundehalterin bzw. dem zukünftigen Hundehalter die Registrierung bzw. fordert die entsprechenden Nachbesserungen an. Der Kanton kann die Prüfung der erfassten Daten gestützt auf Art. 38 TSchG an die Betreiberin der Datenbank übertragen. Die Kosten für die i.d.R. kostenpflichtige Verfügung trägt die zukünftige Hundehalterin bzw. der zukünftige Hundehalter. Wenn der elektronische Abgleich in Amicus bei der Registrierung des Welpen durch die Tierärztin oder den Tierarzt ergibt, dass die zukünftige Hundehalterin bzw. der zukünftige Hundehalter die Registrierung nicht oder nicht korrekt vorgenommen hat, löst dies eine automatische Meldung aus. Die Hundehalterin oder der Hundehalter erhält eine Nachfrist, um den fehlenden FCI-Nachweis nachzureichen. Wird die Nachfrist nicht eingehalten oder kann der geforderte Nachweis nicht erbracht werden, so erfolgt eine Meldung an den zuständigen kantonalen Veterinärdienst. Die Tierärztin bzw. der Tierarzt hat weder auf die automatisierte Meldung Einfluss, noch kann er diese oder das Resultat des elektronischen Abgleichs einsehen. Der Kanton kann ein Strafverfahren (Art. 206a Bst dbis) eröffnen.
Abs. 7: Bei der stichprobenweise und risikobasierten Kontrolle durch das BAZG beim Grenzübertritt ist der Nachweis der Bestätigung der Registrierung zur Einfuhr dem BAZG vorzulegen.
Abs. 8: Wenn Welpen unter 15 Wochen eingeführt werden dürfen (Abs. 2), so gilt zusätzlich, dass sie durch ihre Mutter oder eine Amme begleitet werden müssen, wenn sie weniger als 56 Tage alt sind. Andernfalls ist die Einfuhr verboten. Dies gilt auch für die Durchfuhr von Welpen. Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Art. 22 Abs. 1 Bst. bbis.
Art. 76c
Das BAZG kontrolliert stichprobenweise und risikobasiert, ob die Bestimmungen nach Art. 76a und 76b erfüllt sind. Art. 76c regelt das Vorgehen des BAZG, wenn es an der Grenze Hunde feststellt, deren Einfuhr verboten ist oder für die die Nachweise nach Art. 76a Abs. 2 oder 76b Abs. 7 nicht vorgelegt werden können. Aufgrund der Meldung an die zuständige Behörde (Kanton oder grenztierärztlicher Dienst) ordnet diese die Rückweisung an. Kann die Rückweisung nicht tierschutzkonform durchgeführt werden, verbleibt letztlich nur noch die Möglichkeit, ein Strafverfahren einzuleiten (Art. 206a). Das Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455) sieht keine explizite gesetzliche Grundlage für die Rückweisung vor. Indem jedoch Einfuhrverbote vorgesehen sind, sind auch die Verwaltungsmassnahmen zur unmittelbaren Durchsetzung zwecks Verhinderung konkret drohender rechtswidriger Zustände oder die Beseitigung rechtswidriger Zustände mit enthalten. Die tierseuchenrechtlichen Massnahmen bleiben vorbehalten, falls im konkreten Fall zugleich die Einfuhrbedingungen nach dem Tierseuchenrecht nicht erfüllt sind.