Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht

später den Zeitpunkt, ab welchem sie als Versuchstiere gelten, nämlich die freie Futteraufnahme, sind sie dann zu zählen (unabhängig davon, ob sie sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Haltung oder bereits im Versuch befinden). Dies bedeutet, dass aus dem Ausland importierte Fische und Lurche ab dem Zeitpunkt als solche gezählt werden müssen, ab welchem sie frei Futter aufnehmen, unabhängig davon, ob sie in einem Stadium importiert wurden, in welchem sie noch nicht als Versuchstiere gegolten haben.

Abs. 1 Bst. d: Im Zusammenhang mit der neuen Pflicht der Leiterin oder des Leiters der Versuchstierhaltung nach Art. 145 Abs. 1 Bst. b (Meldung der weiteren Bestimmung der Tiere) wird bestimmt, welche Angaben zur weiteren Bestimmung der im Betrieb geborenen und aus dem Ausland importierten Tiere gemeldet werden müssen.

Abs. 1bis: Nicht bei allen in einem bestimmten Jahr gezüchteten und importierten Tieren kann die weitere Bestimmung bereits im Februar des Folgejahres angegeben werden (Art. 145 Abs. 1 TSchV). Deshalb muss die Bestimmung dieser Tiere im darauffolgenden Jahr gemeldet werden.

Anhang 1

Bst. e: Die intrazytoplasmatische Spermieninjektion gilt bisher nur bei der Maus als ankerkannte Methode zur Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren. Für Ratten musste diese Technik bisher mit einer Tierversuchsbewilligung beantragt werden. Da die Technik auch bei der Ratte etabliert ist, soll sie im Anhang 1 als anerkannte Methode verankert werden.

Bst. g: Die Crispr/Cas-Technik erlaubt eine zielgerichtete Veränderung des Erbgutes. Ein gezieltes Einführen, Ausschalten oder Entfernen eines Gens ist möglich. Die Technik ist etabliert, ihre Verwendung bedurfte bisher aber einer Tierversuchsbewilligung, da die Methode nicht in Anhang 1 der Tierversuchsverordnung gelistet ist, was eine Voraussetzung dafür ist, dass sie im Rahmen der Zucht dieser Tiere unter der vereinfachten Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden (Art. 142 TSchV) durchgeführt werden darf.

Inkrafttreten

Art. 29 Abs. 1 und 1bissollen 2 Jahre später in Kraft treten. Grund dafür ist das elektronische System animex-ch, über welches die Daten erhoben, plausibilisiert und für die Publikation verarbeitet werden. Die Erhebung zusätzlicher Daten bedingt die Anpassung des Systems, wobei für die Spezifikation der Anforderungen, die Realisation und das Testen bis zur Inbetriebnahme der neuen Funktionalität mit 2 Jahren zu rechnen ist. Bis zu deren Inkrafttreten gilt der heutige Abs. 1 weiter.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden

Mit den neuen Einfuhrbestimmungen für Hunde, die weniger als 15 Wochen alt sind, fällt den Kantonen ein erheblicher Zusatzaufwand an. Jährlich wurden bisher ca. 10'000 - 15'000 Welpen unter 15 Wochen importiert. Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Importe von Welpen unter 15 Wochen mit der neuen Regulierung zurückgeht (Wartefrist, Anforderungen). Hingegen wird die neue Regelung zur Aufdeckung von mehr Fällen von nicht rechtmässig importierten Hunden führen. Es ist deshalb mit einem erheblichen Zusatzaufwand für die kantonalen Veterinärdienste beim Vollzug zu rechnen.

Die Änderungen zu den Meldepflichten und zur Statistik im Bereich Versuchstierhaltung bedingen eine Anpassung von animex-ch, was für den Bund einen Zusatzaufwand in der Höhe von maximal 20'000 Franken zur Folge hat. Diese Kosten können mit den bestehenden Ressourcen abgedeckt werden. Der Zusatzaufwand für die Prüfung der Berichte der Versuchstierhaltungen durch den Bund und die kantonalen Behörden sowie die Aufbereitung und Publikation der Daten durch den Bund ist vernachlässigbar.

Die übrigen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden.