Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten
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als Gutachterin bzw. Gutachter oder als Expertin bzw. Experte für die spezifische Tierart beauftragt wurde.
Abs. 3: In jedem Fall sind jedoch für Ausbilderinnen und Ausbilder in tierbezogenen Fachbereichen mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart notwendig. Diese Vorgabe gilt also nicht für die Referentinnen und Referenten, die den Teil Rechtsgrundlagen lehren.
Art. 203a
Abs. 1: Wer die Anforderungen nach Art. 203 nicht erfüllt, aber trotzdem im Rahmen einer Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. b oder c Fächer anbieten will, muss eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung absolvieren. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sind in der Tierschutz-Ausbildungsverordnung (SR 455.109.1) enthalten. Diese Ausbildung für Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern ist schon heute vorgesehen. Es gibt aktuell nur einen solchen Kurs. Dieser bietet die Möglichkeit, sich zur SKN-Trainerin bzw. zum SKN-Trainer für Pferdehalterinnen und Pferdehalter ausbilden zu lassen.
Abs. 2: Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen Art. 203 Abs. 2.
Art. 205 und 206
Der Inhalt dieser Bestimmungen ist neu in den Artikeln 198a und 198c enthalten. Sie können deshalb aufgehoben werden.
Art. 206a
Die Strafbestimmung wird ergänzt bzw. korrigiert.
Bst. dbis: Die Missachtung der Einfuhrbestimmungen für Hunde (Art. 76a und Art. 76b) wird als Widerhandlung bestimmt und ist damit strafbar. Explizit soll dabei nicht nur die tatsächliche Importeurin bzw. der Importeur zur Verantwortung gezogen werden können, sondern auch die Person, die den Hund aus dem Ausland kauft bzw. im Internet bestellt hat und ihn sich in die Schweiz hat liefern lassen.
Bst. dter: Entspricht inhaltlich dem heutigen Bst. dbis.
Bst. dquater: Wer einen Hund hält oder ausbildet, muss nach Art. 77 Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. In der Praxis hat diese Bestimmung oft zu Unsicherheiten bzw. widersprüchlichen Beurteilungen geführt. Es ist nicht ganz klar, ob ein Verstoss eine Widerhandlung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG darstellt oder mangels Auflistung in Art. 206a TSchV nicht strafbar ist. Beim Erlass von Art. 206a TSchV wurde davon ausgegangen, dass es sich bei einem Verstoss gegen Art. 77 TSchV um eine Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG handelt. Inzwischen liegen jedoch Gerichtsurteile vor, die von einer anderen Auslegung ausgehen, nämlich dass es sich um einen Verstoss gegen eine Ausführungsvorschrift handelt, die nicht von Abs. 1 erfasst wird, und demzufolge einer Strafbestimmung auf Verordnungsstufe bedarf. Damit die Strafbarkeit eines Verstosses gegen Art. 77 sichergestellt ist, wird nun eine entsprechende Strafbestimmung vorgesehen.
Bst. h: Der aktuelle Verweis greift ins Leere, weil 177a per 1. März 2018 aufgehoben wurde. Es muss auf Art. 179e TSchV verwiesen werden.
Bst. i: Der Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen muss aufgrund der Aufteilung von Art. 203 angepasst werden.
Art. 211a
Abs. 1: Die Bewilligungen nach Artikel 13 TSchG (Handel) sowie nach den Artikeln 89 (private Wildtierhaltungen) und 90 (gewerbsmässige Wildtierhaltungen) können provisorisch erteilt werden, wenn die erforderliche fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung noch nicht abgeschlossen worden ist, und das Praktikum im eigenen Betrieb absolviert werden soll (siehe auch Art. 198c). Dabei wird die Auflage verfügt, dass die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung innerhalb von zwei Jahren abzuschliessen ist.
Abs. 2: Da die Erteilung von provisorischen Haltebewilligungen für Tierhalterinnen und Tierhalter, welche ihre vorgeschriebene Ausbildung noch nicht beendet haben, ein nicht unerhebliches Risiko für die Vollzugsbehörden beinhaltet, soll für diese Fälle eine Kaution verlangt werden können. Wird die Ausbildung nicht wie vorgeschrieben abgeschlossen, so soll der entstehende Aufwand finanziell gedeckt sein. 19/27