Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten

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Anhang 3

Tabellen 1 und 2

Anmerkung 4: Sämtliche in Anhang 3 genannten Spezies verfügen über das Bedürfnis, sich in einen Unterschlupf zurückziehen zu können. Vorgesehen wurde bisher für die Meerschweinchen (Anmerkung

4) und die mongolischen Rennmäuse (Anmerkung 7) eine entsprechende Rückzugsmöglichkeit in Form eines Unterschlupfes. Neu soll diese Anforderungen auch für Mäuse, Ratten und Hamster erfüllt werden. Auch für diese Spezies muss künftig ein entsprechender Unterschlupf angeboten werden, der gleichzeitig im Sinne des schonenden Umgangs mit den Tieren das stressfreie Handling der Tiere unterstützen kann.

Anhang 4

Tabelle 2

Für den Mindestraumbedarf beim Transport von Ziegen wird eine neue Kategorie für Schlachtgitzi eingefügt.

Anmerkungen zu Tabelle 2

Anmerkung 1 zu Tabelle 2: Es wird festgelegt, dass maximal 3 Jungtiere bis 7 kg in einem Transportbehälter im Personenwagen transportiert werden dürfen (z.B. in einer Hundebox). Es geht um die Verstellung von Zuchttieren in den ersten Lebenstagen, einerseits aufgrund ihrer Kälteempfindlichkeit und andererseits aus sanitarischen Gründen.

Anmerkung 2 zu Tabelle 2: Es wird festgelegt, dass die Ladefläche von grossen Fahrzeugen (Grossviehtransporter) beim Transport von Schlachtgitzi in mehrere Abteile unterteilt werden muss, damit die Tiere beim Anfahren, Bremsen oder in Kurven besser Halt finden.

Inkrafttreten

Die Änderung der TSchV soll grösstenteils am ... in Kraft treten.

Abs. 2: Das Verbot des Schwanzkürzens bei Schafen wird zwar bereits jetzt geregelt, um züchterische Massnahmen voranzutreiben, das Inkrafttreten wird jedoch erst nach einer für diese Massnahmen angemessenen Frist (gemäss einem zu diesem Zweck in Auftrag gegebenen Gutachten) vorgesehen.

Abs. 3: Um die Öffentlichkeit über die neuen Einfuhrbestimmungen für Hunde umfassend aufzuklären und die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung zu schaffen, soll Art. 76b erst 1 Jahr später in Kraft treten.

Abs. 4: Art. 145 Abs. 1 Bst. b soll erst 2 Jahre später in Kraft treten. Grund dafür ist das elektronische System animex-ch, über welches die Daten erhoben, plausibilisiert und für die Publikation verarbeitet werden. Die Erhebung zusätzlicher Daten bedingt die Anpassung des Systems, wobei für die Spezifikation der Anforderungen, die Realisation und das Testen bis zur Inbetriebnahme der neuen Funktionalität mit 2 Jahren zu rechnen ist.

2.2 Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (TSchAV; SR 455.109.1)

Ingress

Mit der vorliegenden Änderung der TSchV werden die Delegationsbestimmungen in andere Artikel oder Absätze verschoben. Es ist deshalb eine entsprechende Anpassung des Ingresses notwendig.

Art. 2

In Art. 2 Abs.1 und 4 Abs. 2 wird die Auflistung der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen ergänzt. Es fehlt bisher der Verweis auf Art. 102 Abs. 4 TSchV.

Art. 3

Abs. 1 wird redaktionell angepasst.

In Abs. 2 werden die Anforderungen an die Praktika gestrichen. Diese werden neu in Abs. 3 geregelt.