Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten
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Abs. 3: Die Dauer der Praktika wird neu in Stunden, statt in Monaten angegeben. Die Mindestdauer bleibt jedoch gleich.
Art. 4
Abs. 2: Vgl. die Ausführungen zu Art. 2.
Abs. 4: Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Art. 3 Abs. 3.
Art. 4a
Da die spezifischen Vorgaben zu den Praktika in Art. 5 festgelegt werden, wird der Inhalt des bisherigen Art. 5 in einen neuen Art. 4a verschoben. Zudem wird die Auflistung der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen ergänzt. Es fehlt bisher der Verweis auf Art. 102 Abs. 4 TSchV.
Art. 5
Abs. 1‒5: Die Vorgaben zu den Praktika werden in Bezug auf die einzelnen Ausbildungen spezifiziert. Es wird insbesondere detailliert festgelegt, welche Tätigkeiten bei den einzelnen Ausbildungen an das Praktikum angerechnet werden können und welche Anteile des Praktikums in spezifischen Betrieben absolviert werden müssen. So wird verhindert, dass in bestimmten Fällen die kantonale Behörde jeweils im Einzelfall eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen muss. Es handelt sich in allen Fällen um Anforderungen, die die geltenden Vorgaben nicht aufweichen, sondern um praxistaugliche Alternativen erweitern sollen.
Art. 5b, 14 und 40
In Art. 5b Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 40 müssen die Verweise entsprechend der neuen Artikelnummerierung in der TSchV angepasst werden.
Art. 7 und 9
Der Transport von Equiden wird neu spezifisch aufgeführt. In der Praxis wurde dies bisher schon entsprechend umgesetzt.
Art. 51a
Bereits heute werden Ausbildungen bzw. die theoretischen Ausbildungsblöcke ganz oder teilweise online angeboten. Dies insbesondere mit Lernplattformen, bei denen Teilnehmende selbständig mit Text und Videomaterial die vorgegebenen Lernziele erarbeiten. Dabei müssen die Ausbildungsanbieterinnen und -anbieter mit einer geeigneten Lösung sicherstellen, dass die Teilnehmenden eindeutig identifiziert werden können. Zudem muss überprüft werden können, dass die vorgegebene Zeit aktiv vor dem Bildschirm absolviert wird. Schliesslich muss eine einfache Kontaktaufnahme mit den Lehrkräften sichergestellt sein und die Erreichung der Lernziele müssen überprüft werden. Der theoretische Ausbildungsteil kann vollständig in einer solchen Form angeboten werden.
Während der Corona-Pandemie hat sich ausserdem der Theorieunterricht über Videocalls etabliert. Diese Möglichkeit soll in eingeschränktem Umfang beibehalten werden. Der Theorieunterricht per Videocall soll auf 25% der vorgeschriebenen Unterrichtszeit beschränkt werden. Dies um sicherzustellen, dass der Austausch und die Vernetzung zwischen Lehrkräften und Absolventinnen und Absolventen gewährleistet ist. Anders als auf Lernplattformen ist bei Videocalls die Interaktivität in der Regel nicht in ausreichender Weise sichergestellt.
Art. 58
Abs. 1: Für die Anbieterinnen und Anbieter von Ausbildungen nach Art. 197 gelten neu dieselben Anforderungen wie für Anbieterinnen und Anbieter von Ausbildungen für Ausbilderinnen und Ausbilder. Dem wird in Abs. 1 Rechnung getragen.
Abs. 2: Es wird berücksichtigt, dass die Kantone eine externe Organisation mit der Durchführung der Prüfungen zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden beauftragen können (siehe Art. 76 Abs. 3 TSchV).