Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 199a

Die Anerkennungskriterien und das Anerkennungsverfahren für fachspezifische berufsunabhängige Ausbildungen und Kurse nach Art. 198 Abs. 2 werden präzisiert und aus systematischen Gründen in einem neuen Art. 199a geregelt (bisher Art. 200).

Abs. 1 und 2 entsprechen den bisherigen Regelungen von Art. 200 Abs. 1 und 2.

Abs. 3: Die Praxis hat gezeigt, dass zertifizierte Organisationen gegenüber anderen Organisationen eine höhere Bildungsqualität aufweisen. Deshalb hat eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Teilnehmenden aus dem kantonalen Vollzug, von Ausbildungsorganisationen, dem SBFI und aus dem BLV, Massnahmen zur Verbesserung der Ausbildungen im Tierschutzbereich ausgearbeitet.

Alle fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen (nach Art. 197 und Art. 203a) sollen neu  wie bisher die Ausbildungen für Ausbilderinnen und Ausbilder  nur noch angeboten werden können: von einer öffentlich-rechtlichen Institution (z.B. landwirtschaftliche Schulen), einer von der kantonalen Fachstelle beauftragten Organisation oder einer anderen Organisation, die den Nachweis erbringt, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt und über ein gültiges Zertifikat ISO 21001:2018 oder eduQua:2021 oder eine gleichwertige Zertifizierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügt. Neu wird auch die Möglichkeit von Ausbildungen durch Berufsverbände (z.B. Schweizerischer Verband für Bildung in Tierpflege) explizit erwähnt (siehe Art. 198a). Für alle fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen muss das Anerkennungsgesuch in der Regel zusätzlich den Nachweis einer Zertifizierung (inkl. Bericht der Zertifizierungsstelle) enthalten. Zudem wird auch ein Prüfungs- und ein Praktikumsreglement verlangt. Das Prüfungs- und Praktikumsreglement wurde bereits bisher vom BLV eingefordert und geprüft. Die explizite Grundlage dafür wird nun geschaffen.

Abs. 4: Neu wird vorgesehen, dass wesentliche Tierschutz-Mängel auf dem Betrieb der Ausbildungsanbieterin bzw. des Ausbildungsanbieters oder in Tierhaltungen, die im Rahmen der Ausbildung besucht werden, ein Grund für eine Ablehnung des Anerkennungsgesuchs sein können. Wurde der Betrieb nicht innerhalb der letzten sechs Monate durch den Veterinärdienst kontrolliert, so ist von der Ausbildungsanbieterin bzw. vom Ausbildungsanbieter beim kantonalen Veterinärdienst um eine Kontrolle zu ersuchen, die nach kantonalen Gebührenerlassen in Rechnung gestellt wird.

Abs. 5: Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Art. 200 Abs. 3.

Abs. 6: Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Art. 200 Abs. 4 und wird dahingehend präzisiert, dass bei der Anerkennungserneuerung von Ausbildungen nach fünf Jahren auch überprüft wird, ob die Weiterbildungsvorgaben für Personen, die vom BLV anerkannte Ausbildungen für Tierhalterinnen und Tierhalter anbieten (Art. 190 Abs. 1 Bst. c) eingehalten wurden.

Art. 200

Die Massnahmen bei Mängeln werden neu in einem separaten Artikel zusammengefasst. Die Bestimmung entspricht dem bisherigen Art. 200 Abs. 4 und 6. Neu wird zudem festgelegt, dass Tierschutzmängel auch in Tierhaltungen, in denen Teile der Ausbildung absolviert werden, zum Entzug der Anerkennung führen können. Aus denselben Gründen kann das BLV einer Ausbildungsanbieterin bzw. einem Ausbildungsanbieter auch das Ausstellen von Ausbildungsnachweisen untersagen.

Art 202

Abs. 1: siehe Erläuterungen zu Art. 199 Abs. 1.

Art. 203

Abs. 1: Referentinnen und Referenten für Sachkundenachweiskurse oder fachspezifische berufsunabhängige Ausbildungen sollen eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung vorweisen können. Beim Anbieten von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen werden fachspezifische Qualifikationen pro Fach erwartet. D.h. Tiergesundheitsthemen sind von einer Tiermedizinerin oder einem Tiermediziner zu lehren, Rechtsgrundlagen im Veterinärbereich von einer Juristin oder einem Juristen oder einer Amtstierärztin oder einem Amtstierarzt.

Abs. 2: In Ausnahmefällen soll es möglich sein, eine entsprechende Qualifikation auf andere Art nachzuweisen, insbesondere durch den Nachweis, dass eine Person von einem kantonalen Veterinärdienst