Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten
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Unter Gewalt sind übermässige Einwirkungen zu verstehen. Nicht darunter fallen beispielsweise korrekte Gertenhilfen.
Art. 22
Der bisherige Art. 22 wird aufgeteilt in mehrere Bestimmungen. Art. 22 enthält neu nur noch die bisherigen Verbote, ergänzt mit dem Verbot der Einfuhr von Hunden, die den Einfuhrbestimmungen nach Art. 76a und 76b nicht entsprechen, und der Erfassung von aus medizinischen Gründen coupierten Ohren oder Ruten sowie von Geburt an verkürzten Ruten in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG. Die Bestimmungen in Bezug auf das Mindestalter der Hunde sind neu in Art. 76a und 76b enthalten.
Art. 32
Abs. 2: Die Bestimmung wird an die neue Vorgabe nach Abs. 3 angepasst. Das Enthornen von Zicklein darf weiterhin von der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter vorgenommen werden, die entsprechende Schmerzausschaltung jedoch nicht. Die bisherige Formulierung könnte in dem Sinne missverständlich sein, dass die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten nur erforderlich ist, wenn auch die Schmerzausschaltung von der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter selbst durchgeführt wird. Dem ist jedoch nicht so.
Abs. 3: Im Rahmen einer Vetsuisse-Studie (2017) zur Qualität der Schmerzausschaltung bei der Enthornung von Zicklein durch fachkundige Tierhaltende wurden 168 Narkosen / Enthornungen dokumentiert. Bei 43.5% dieser Eingriffe war die Schmerzausschaltung ungenügend, d.h. die Zicklein haben Reaktionen auf den Kontakt mit dem Brennstab gezeigt. Während jeder fünften Narkose wurden Grad 3-Reaktionen festgestellt, d.h. mehr als 6 Bewegungen und / oder mehr als 6 Vokalisationen. Aufgrund dieser Ergebnisse und der neuen Regulierung von Ketamin (seit Mai 2019 «kontrollierte Substanz» nach Betäubungsmittelrecht) ist es angezeigt, dass die Schmerzausschaltung bei der Enthornung von Zicklein nur noch durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt durchgeführt werden darf. Die Vorgabe wird in der Praxis bereits seit Anfang 2020 umgesetzt.
Art. 36
Abs. 3: In der französischen Version wird die Übersetzung des Begriffs "Futterangebot der Weide" verbessert (la surface herbeuse statt la couverture herbeuse).
Art. 40
Abs. 1: Beim Vollzug der Vorgaben zum regelmässigen Auslauf von angebunden gehaltenen Rindern besteht eine Unsicherheit in Bezug auf die Zeiträume der Vegetationsperiode beziehungsweise der Winterfütterungsperiode. In der Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) sind diese Perioden für das RAUS-Programm präzise definiert. Zur Harmonisierung des Vollzugs werden diese präzisen Angaben neu in die TSchV übernommen. Die entsprechende Regelung in Art. 7a der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1) wird dementsprechend gestrichen.
Art. 47
Abs. 1: Die Anforderungen an zusammenhängende Liegebereiche und deren Perforationsanteil sind in Art. 47 Abs. 1 TSchV geregelt und werden in Art. 4 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren präzisiert. Die Regelung in der Verordnung des BLV ist allgemein für alle Schweinekategorien formuliert, während in Art. 47 Abs. 1 TSchV bis anhin nur Schweine in Gruppenhaltung und Zuchteber aufgeführt werden, nicht aber die Sauen und Ferkel in Abferkelbuchten. Diese Differenz wird in der TSchV beseitigt, indem die verschiedenen Kategorien nicht mehr explizit aufgezählt werden und die Bestimmung generell für "Schweine" gelten soll.
Art. 50a
Bedingt durch die Zucht auf grosse Würfe kann es vorkommen, dass Sauen mehr Ferkel als Zitzen haben und die überzähligen Ferkel nicht durch Wurfausgleich auf andere Sauen verteilt werden können. Deshalb wurden Haltungssysteme entwickelt (sogenannte technische Ferkelammen), in denen frühabgesetzte Ferkel mutterlos aufgezogen werden können. In wissenschaftlichen Untersuchungen konnte nachgewiesen werden, dass die Ferkel in diesen Haltungssystemen mit grosser Regelmässigkeit Verhaltensstörungen (rhythmische Auf- und Abwärtsbewegung der Rüsselscheibe am Körper eines Buchtgenossen) zeigen. Technische Ferkelammen sind daher als nicht tiergerecht zu beurteilen und werden im Rahmen des Prüf- und Bewilligungsverfahrens für serienmässig hergestellte Stalleinrichtungen