Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten

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Art. 179a

Abs. 1: In der deutschen und der französischen Version werden die Begriffe harmonisiert. Zudem werden die zulässigen Betäubungsmethoden entsprechend dem neusten wissenschaftlichen Stand angepasst:

- Bst. c: Schweine: Die Formulierung ist zu erweitern, um allfällige besser geeignete Gasmischungen

für die Betäubung als CO2 zu ermöglichen. CO2 wird dabei ausdrücklich nicht mehr als geeignet aufgeführt, da dies zwar zurzeit noch aktuell, aber vermehrt umstritten ist.

- Bst. dbis: Lamas und Alpakas: Die Betäubungsmethoden werden gemäss gängiger Vollzugspraxis

explizit festgelegt.

- Bst. e: Kaninchen: Die Anwendung von Elektrobetäubung für Kaninchen ist ungeeignet und ist des-

halb zu streichen. Sie wird bereits heute in der Schweiz nicht mehr durchgeführt.

- Bst. f: Geflügel: Die Methoden werden entsprechend denjenigen für andere Tierarten angepasst

sowie um die Betäubung mit LAPS (low atmosphere pressure stunning) erweitert, wie sie in der EU seit wenigen Jahren auch zugelassen ist.

- Bst. h: Gehegewild: Anpassung des Begriffs an andere veterinärrechtliche Erlasse.

- Bst. j: Panzerkrebse: Die mechanische Zerstörung des Gehirns gilt nicht mehr als tierschutzkonform

und wird deshalb gestrichen.

Art. 179b

Die Regelung, dass lebende Küken bei der Betäubung mit einer Gasmischung nicht aufeinandergeschichtet werden dürfen, wird aus Art. 179a herausgelöst und  besser passend  in Art. 179b verschoben.

Art. 179d

Abs.1: Es handelt sich um eine fachliche Präzisierung. Das Entbluten gelingt in den meisten Fällen besser durch Anstechen der Hauptblutgefässe im Brustbereich.

Art. 182

Abs. 3: Der französische Ausdruck für «Treibgang» (passage) wird der Terminologie der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS, SR 455.110.2) angepasst (couloir d'acheminement).

Art. 190

Abs. 1 Bst. e: Neu sollen alle Personen, die in Tierheimen mit mehr als 5 Pflegeplätzen (Art. 101 Bst. a) oder bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von mehr als 5 Tieren pro Tag (Art. 101 Bst. b) für die Tierbetreuung verantwortlich sind, zur Weiterbildung verpflichtet werden. Damit sind in diesem Bereich nicht nur Tierpflegerinnen und Tierpfleger zur Weiterbildung verpflichtet, sondern auch Personen, die nach Art. 102 Abs. 2 eine FBA-Ausbildung absolviert haben.

Art. 194

Abs. 1 Bst. a: Die bisherigen Vorgaben in Bezug auf die landwirtschaftliche Ausbildung werden präzisiert. Es soll nur eine Ausbildung, welche das Thema Tierhaltung beinhaltet, auch zur landwirtschaftlichen Tierhaltung berechtigen. Bisher war es möglich, dass eine Gemüsebäuerin bzw. ein Gemüsebauer oder eine Winzerin bzw. ein Winzer, ohne entsprechende Kenntnis, zur Tierhaltung berechtigt war.

Abs. 1 Bst. d: Eine andere Ausbildung ist nur gleichwertig, wenn es sich um einen landwirtschaftlichen Spezialberuf handelt, der ebenfalls einen Bezug zur Tierhaltung hat (z.B. Geflügelfachfrau bzw. Geflügelfachmann).