Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten

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Die Änderung entspricht dem Anliegen gemäss Interpellation Meret Schneider 22.3808 "Aussagekräftige und transparente Tierversuchsstatistik" und Postulat Maya Graf 22.3612 "Wie kann das mit grossem Tierleid behaftete Züchten und Töten hunderttausender Labortiere reduziert werden?".

Art. 145a

Der Artikel wird zugunsten der Leserlichkeit neu strukturiert.

Neu ist die Publikation der Fragestellung nicht mehr von der Bestimmung umfasst. Bisher wurde zur Information der Öffentlichkeit auf Art. 139 TSchV verwiesen. Dieser beinhaltet die Anforderungen an den Inhalt eines Tierversuchsgesuches, für welches die Fragestellung ein zentrales Element ist. Der Zweck der Publikation nach Art. 145a TSchV ist es, zu Handen der Öffentlichkeit nach Abschluss eines Tierversuches eine Übersicht über die verwendeten Tierzahlen und Belastungen über die ganze Bewilligungsperiode hinweg zu geben. Dabei soll der Titel des Versuches (Arbeitstitel) nur eine grobe Vorstellung des Versuchsziels ermöglichen. Hingegen war nie die Meinung, dass mit diesen Angaben auch die detaillierte Fragestellung publiziert wird, da dies nicht mit der Wahrung der Geschäftsgeheimnisse vereinbar ist. Demzufolge wurde für die Publikation der Angaben nach Abschluss eines Tierversuches bereits bisher auf die Publikation der Fragestellung verzichtet. Die Anpassung widerspiegelt nur, was schon seit Einführung dieser Bestimmung in der Praxis umgesetzt wird.

Art. 151 und 152

Die Verantwortlichkeiten von Tierhalterinnen und Tierhaltern beziehungsweise von Fahrerinnen und Fahrern beim Tiertransport werden präzisiert: das Begleitdokument für Klauentiere des BLV ist das gesetzlich vorgeschriebene Dokumentationsinstrument für den Tierverkehr. Es ist deshalb für alle Beteiligten, inkl. Vollzugsbehörden, von Vorteil, wenn möglichst alle notwendigen Informationen beim Transport von Klauentieren auf dem Begleitdokument festgehalten werden. Es ist so strukturiert, dass diese Informationen ohne zusätzlichen Aufwand eingetragen werden können. Im Einzelnen betrifft dies allfällige Verletzungen und Krankheiten von Tieren, die bereits vor dem Transport bestehen (Verantwortlichkeit bei der Tierhalterin oder beim Tierhalter) und Verletzungen, die während des Transports erlitten werden (Verantwortlichkeit bei der Fahrerin oder beim Fahrer). Weiter soll künftig auch die Dokumentation von Fahrzeit und Dauer des Transports von Klauentieren obligatorisch auf dem Begleitdokument erfolgen (Verantwortlichkeit bei der Fahrerin oder beim Fahrer). Die Dauer des Transports wird auf dem Begleitdokument für Klauentiere seit Einführung der Dokumentationspflicht (2015) durch Festhalten der Belade- und Entladezeit festgehalten. Für eine bessere Nachvollziehbarkeit von Tiertransporten während der Fahrt, z.B. im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen, ist es zielführend, wenn die Fahrerin oder Fahrer die Beladezeit bereits vor der Abfahrt auf dem Begleitdokument notiert. Dies wird in Art. 152 Abs. 1bis neu so verlangt.

Art. 160

Abs. 5: Der Begriff "Zuchtschalenwild" wird der Terminologie in anderen veterinärrechtlichen Erlassen angepasst (vgl. Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle, VSFK; SR 817.190).

Art. 167

Abs. 4: Um Geflügel, namentlich Mastpoulets, nicht aus den Transportkisten auskippen zu müssen, werden die Mastpoulets in neuen Gasbetäubungssystemen direkt in den Transportkisten betäubt. Dies bedingt eine gute Luftdurchlässigkeit der Kisten, um eine rasche und korrekte Betäubung zu gewährleisten. Alle auf dem europäischen Markt erhältlichen Systeme verfügen über Transportkisten mit perforierten Böden. Durch diese Systeme müssen die Tiere weniger gehandelt werden (Ausladen fällt weg, Aufhängen bei der Elektrobadbetäubung ebenso), was das Tierwohl erhöht. Die zusätzliche Luftdurchlässigkeit verbessert ausserdem die Belüftung während des Transports. Dass dabei Ausscheidungen durch die Kistenböden auf die unteren Tiere gelangen können, wird aus Sicht des BLV dadurch aufgewogen. Es ist darauf zu achten, dass durch die Bauweise der Kisten und Fütterungsmanagement der Eintrag von Ausscheidungen über den Boden der oberen Kiste begrenzt wird. Ausserdem müssen die Luftlöcher im Boden so beschaffen sein, dass die Tiere sich während des Transports nicht daran verletzen können (Art. 167 Abs. 1 Bst. a). In der französischen Version erfolgt zudem eine kleinere, redaktionelle Anpassung.