Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.1 Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1)
Ersatz von Ausdrücken
In der französischen Fassung wird die Übersetzung des in der Mehrzahl verwendeten Begriffs "box" korrigiert und mit "boxes" übersetzt.
Art. 2
Abs. 3 Bst. mbis: Auch für die belastungsmindernden Massnahmen wird neu eine eigene Definition eingeführt. Diese war bisher nur in Art. 125 für die Haltung und Zucht von gentechnisch veränderten Tieren und belasteten Mutanten ausgeführt. Da die belastungsmindernden Massnahmen jedoch auch in Tierversuchen von Bedeutung sind, deren Anwendung der gängigen Praxis entspricht und sie neu in Art. 140 Abs. 1 Bst. d Eingang finden, ist eine eigenständige Definition des Begriffs erforderlich, die auch für die Versuchsdurchführung gilt. Belastungsmindernde Massnahmen haben zum Ziel, sowohl im Tierversuch als auch in der Zucht von gentechnisch veränderten Tieren und belasteten Mutanten die Beeinträchtigung des Wohlergehens so gering wie möglich zu halten. Dies kann durch entsprechend angepasste Haltungsbedingungen oder Pflegemassnahmen, aber auch durch eine medikamentöse Therapie, schonendere Handlings- und Applikationstechniken oder die Begrenzung der Lebensdauer erfolgen. Welche belastungsmindernden Massnahmen im Einzelfall zum Einsatz kommen, ist abhängig von der erwarteten resp. festgestellten Belastung in der Zucht und im Versuch und orientiert sich primär an den positiven Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Tiere.
Abs. 3 Bst. mter: Es wird eine Definition des Begriffs "Abbruchkriterien" eingeführt. Dieser Begriff wird im Verordnungstext bisher nur im Zusammenhang mit Tierversuchen verwendet, gilt jedoch in der Praxis und neu auch im Verordnungstext auch im Bereich der Versuchstierhaltungen.
Art. 3
Abs. 2: In der französischen Version wird die Übersetzung des Begriffs "geeignet" verbessert (adaptés statt adéquats).
Art. 15
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Motion Meret Schneider 21.3403 "Kein Schwanzcoupieren ohne Betäubung" sind die Ausnahmen von der Schmerzausschaltungspflicht im Gesamten sowie auch die Notwendigkeit der entsprechenden Eingriffe selbst überprüft worden. Dabei hat sich gezeigt, dass auch weitere Ausnahmen und einzelne Eingriffe nicht mehr zeitgemäss bzw. gerechtfertigt sind.
Abs. 2 Bst. a: Die Ausnahme von der Schmerzausschaltungspflicht beim Kürzen des Schwanzes bei Schafen wird aufgehoben. Der Eingriff soll zudem mit einer angemessenen Übergangsfrist verboten werden (Art. 19) → siehe Erläuterungen zu Art. 19.
Abs. 2 Bst. b: Es ist zumutbar, die Afterkrallen von Welpen bei entsprechender Indikation durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt unter Schmerzausschaltung entfernen zu lassen. Die Ausnahme wird deshalb gestrichen.
Abs. 2 Bst. c: Die Ausnahme der Schmerzausschaltungspflicht beim Touchieren der Schnäbel beim Hausgeflügel wird aufgehoben. Der Eingriff wird zudem verboten (Art. 20).
Abs. 2 Bst d: Die Ausnahme der Schmerzausschaltungspflicht beim Kürzen der Zehen und Sporen bei männlichen Küken, die für die Zucht von Mastpoulets und Legehennen vorgesehen sind, wird aufgehoben. Der Eingriff wird in den ersten Lebenstagen in der Brüterei durchgeführt. Diese Küken schlüpfen in der Regel nicht in der Schweiz, sondern werden importiert. Der Eingriff selbst wird deshalb (Art. 20) verboten.
Abs. 2 Bst. e: Die Methode der Markierung wird präzisiert. Der Eingriff mittels der gängigen Methoden ist weiterhin von der Schmerzausschaltungspflicht ausgenommen.