Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten

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Art. 197

Bereits im geltenden Recht sind Praktika im Rahmen von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen vorgesehen (Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV; SR 455.109.1). Dies wird nun korrekterweise auch noch in Art. 197 explizit vorgesehen.

Art. 198a

Dieser Artikel entspricht Art. 205, welcher aufgehoben wird.

Abs. 1: Neu soll auch für Anbieterinnen und Anbieter von FBA-Ausbildungen nach Art. 197 neben der Anerkennung der Ausbildung durch das BLV eine weitere Anforderung für die Durchführung von Ausbildungskursen gelten: es muss sich dabei um öffentlich-rechtliche Institutionen (z.B. landwirtschaftliche Schulen), von der kantonalen Fachstelle beauftragte Organisationen oder Organisationen, die eine Zertifizierung im Bereich Erwachsenenbildung vorweisen können, handeln. Dies soll die Qualität der Ausbildungsangebote erhöhen (siehe die Erläuterungen zu Art. 199a). Neu werden explizit auch die Berufsverbände aufgeführt (z.B. Schweizerischer Verband für Bildung in Tierpflege). Die Mehrheit der Organisationen, die anerkannte Ausbildungen nach Art 197 anbieten, erfüllen diese Vorgaben bereits jetzt. Den übrigen soll eine angemessene Übergangsfrist gewährt werden, um sich zertifizieren zu lassen. Diese Bestimmung findet auch auf die neu eingeführte Ausbildung nach Art. 203a Anwendung.

Abs. 2: Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Art. 205 Abs. 2.

Abs. 3: Gibt es für eine Ausbildung nach Art. 197 keine Anbieterin oder keinen Anbieter gemäss Abs. 1, so kann das BLV im Einzelfall die Ausbildung einer Organisation anerkennen, die diese Anforderungen nicht erfüllt. Dies ist beispielsweise denkbar im Bereich der Wildtiere oder in bestimmten Sprachregionen. Damit wird gewährleistet, dass ein benötigtes Angebot geschaffen wird. Sobald ein spezifisches Angebot besteht, kann von den Anforderungen nach Abs.1 nicht mehr abgewichen werden.

Art. 198b

Abs. 1: Das BLV wird neu explizit mit der Kompetenz für Kontrollen vor Ort ausgestattet.

Abs. 2: Werden Mängel festgestellt, so kann die Kontrolle den Anbieterinnen und Anbietern nach Zeitaufwand verrechnet werden (Gebührenverordnung BLV; SR 916.472).

Art. 198c

Art. 198c entspricht dem heutigen Art. 206, welcher aufgehoben wird. Inhaltlich erfolgen einige Anpassungen.

Abs. 1 und 4: Die Anforderungen an Praktikumsbetriebe bleiben bestehen, werden aber dahingehend ergänzt, dass auch Ausbildungen, welche nicht für die Tierhaltung vorgesehen sind, sondern für die Durchführung einer gewerbsmässigen Tätigkeit am Tier, z.B. Hufpflege, umfasst werden. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss über die erforderliche Qualifikation zur Betreuung des Tierbestands bzw. für das Anbieten der Dienstleistung verfügen

Abs. 2: Es wird die Möglichkeit geschaffen, auf dem eigenen Tierhaltungsbetrieb mit einer fachlich qualifizierten externen Person (Mentor) einen Teil des Praktikums zu absolvieren. Das EDI regelt dazu die Einzelheiten. Die externe Person muss über die erforderliche Qualifikation zur Betreuung der Tierhaltung verfügen.

Abs. 3: Die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person beziehungsweise die beigezogene externe Person (bei Mentoring-Programmen) hat die Praktikantin bzw. den Praktikanten direkt anzuweisen.

Art. 199

Abs. 1: Die Ausbildung für Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhaltenden ist ebenfalls eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung, jedoch nicht eine Ausbildung nach Art. 197, sondern eine Ausbildung nach Art. 203a. Deshalb wird in Art. 199 Abs. 1 nicht mehr auf Art. 197 verwiesen, sondern generell von "fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen" gesprochen. Damit ist auch die Ausbildung nach Art. 203a erfasst. Sämtliche Bestimmungen, für die dies auch gilt, werden analog formuliert.