Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten

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schutzbeauftragten auf die Erfüllung wichtiger und tierschutzrelevanter Bewilligungsvoraussetzungen (Abbruchkriterien, Güterabwägung) ausgedehnt wird, wird die Funktion der Tierschutzbeauftragten gestärkt.

Art. 135

Abs. 1: Da die Abbruchkriterien nicht nur im Bereich der Tierversuche gelten, sondern auch in den Versuchstierhaltungen (siehe Art. 2 Abs. 3 Bst. mter), kann die Definition in dieser Bestimmung gestrichen werden.

Art. 137

Abs. 1 Bst. d: Belastende Tierversuche sind nur für bestimmte Versuchsziele zulässig. Belastende Versuche, welche zum Ziel haben, bessere Haltungs- und Versuchsbedingungen für die Versuchstiere zu erforschen, um deren Belastung in künftigen Versuchen zu reduzieren oder um Tierversuche generell zu reduzieren oder gar zu ersetzen, sind bisher nicht eindeutig von einer der Definitionen gemäss Art. 137 Abs. 1 abgedeckt. Neu soll deshalb als zulässiges Versuchsziel für belastende Tierversuche auch die Forschung zu Gunsten der 3R (replace, reduce, refine) – also dem Ersatz, der Reduzierung und der Verbesserung von Tierversuchen – eingeführt werden.

Art. 139

Abs. 2: Dieser Absatz wird inhaltlich in den Absatz 5 integriert und kann somit aufgehoben werden.

Abs. 5: Gesuche für belastenden Tierversuche müssen von der zuständigen kantonalen Behörde an die Tierversuchskommission zur Beurteilung überwiesen werden. Die Tierschutzverordnung hält bisher nicht im Detail fest, wie bezüglich des Einbezugs der verschiedenen kantonalen Tierversuchskommissionen vorzugehen ist, wenn ein Tierversuch mehrere Kantone betrifft. Geregelt ist, dass das Gesuch bei dem Kanton einzureichen ist, in welchem die Versuche hauptsächlich stattfinden (federführender Kanton) und dass dieser die anderen Kantone (mitbetroffene Kantone) informiert. Ob diese Kantone ihre Tierversuchskommissionen einbeziehen oder sich auf das Urteil des federführenden Kantons stützen können, ist heute nicht im Detail geregelt. Insbesondere in Fällen, in welchen in mehreren mitbetroffenen Kantonen die gleichen Manipulationen an Tieren stattfinden, soll es möglich sein, den Entscheid auf die Empfehlung einer einzigen Kommission zu stützen, ohne den Antrag sämtlicher Kommissionen einholen zu müssen. Durch die Erweiterung von Art. 139 Abs. 5 TSchV wird klargestellt, dass es im Ermessen der kantonalen Behörde liegt, fallbedingt zu entscheiden, ob ein Tierversuchsgesuch, für welches dieser Kanton nicht federführend ist, an die Tierversuchskommission zur Beurteilung überwiesen wird oder nicht. Die mitbetroffenen Kantone können also ihre Kommissionen immer in die Beurteilung einbeziehen, müssen dies jedoch nicht zwingend tun. In jedem Fall gilt, dass ein entgegen dem Antrag der Kommission gefällter Entscheid zu begründen ist (Abs. 4).

Art. 140

Abs. 1 Bst. d: Bisher werden in den Bewilligungsvoraussetzungen für belastende Tierversuche konkret nur die Abbruchkriterien erwähnt. Jedoch müssen auch Tiere im Versuch bei Feststellung von Belastungen geeignet gepflegt und behandelt werden. Diese Aspekte werden im Gesuchformular für Tierversuche im Sinne der Bewilligungsvoraussetzungen schon heute abgefragt und geprüft. In diesem Sinne werden neu belastungsmindernde Massnahmen, d.h. alle Massnahmen, welche die Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere so gering wie möglich halten, z.B. durch Anpassung der Haltungsbedingungen oder der Pflege oder durch Ergreifung anderer geeigneter Massnahmen, auch für die Anwendung in Tierversuchen gefordert.

Art. 145

Abs. 1 Bst. b: Es soll nicht nur bekannt sein, wie viele Tiere in Schweizer Zuchten gezüchtet bzw. erzeugt wurden, sondern auch Auskunft darüber gegeben werden, was mit diesen Tieren weiter geschehen ist. D.h. neu soll zusätzlich angegeben werden, welcher Art die weitere Bestimmung der gezüchteten und erzeugten Tiere war, d.h. ob sie in Versuchen oder für die Weiterzucht verwendet werden konnten, ob sie abgegeben wurden oder ohne weitere Verwendung getötet werden mussten.

Im Rahmen der obligatorischen Tierbestandeskontrolle müssen bereits bisher die Abgänge mit Datum, Abnehmer oder Tod (wenn möglich mit Angabe der Ursache) dokumentiert werden. Diese Daten werden also bereits erhoben und müssen neu übermittelt und publiziert werden. 14/27