Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten
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Die Kantone können deshalb die provisorische Bewilligung von einer Kaution abhängig machen, die die Kosten für die erforderlichen Massnahmen deckt, wenn die Auflage nicht oder nicht fristgerecht erfüllt wird.
Art. 225c
Abs. 1: Für Betriebe, die bereits eine technische Ferkelamme einsetzen, ist eine Übergangsfrist von fünfzehn Jahren vorgesehen. Diese Zeitspanne erlaubt es, die entsprechende Investition zu amortisieren.
Abs. 2: Beim Inkrafttreten dieser Änderung bestehende Versuchstierhaltungen erhalten ein Jahr Zeit, die neuen Anforderungen zum Unterschlupf für Mäuse, Ratten und Hamster nach Anhang 3 zu erfüllen.
Abs. 3: Neu gilt für Versuchstierhaltungen, die belastete Linien oder Stämme züchten oder halten, deren Belastung nicht durch belastungsmindernde Massnahmen vermieden werden kann, dass vorgängig eine Tierversuchsbewilligung vorliegen muss, welche die Anzahl der Tiere rechtfertigt Versuchstierhaltungen, die gemäss bisherigem Recht mehr Tiere gezüchtet oder gehalten haben, haben ein Jahr Zeit, um die Tierzahlen entsprechend anzupassen bzw. zu reduzieren.
Abs. 4: Neu müssen Tierschutzbeauftragte die Gesuche auf spezifische Bewilligungsvoraussetzungen überprüfen. Ihre Zuständigkeit wird erweitert. Für die Umsetzung dieser Anforderung wird ein Jahr Übergangsfrist gewährt, um den Institutionen die nötige Zeit zu geben, die neuen Prüfmodalitäten zu organisieren und zu kommunizieren.
Abs. 5: Bisher gilt als landwirtschaftliche Ausbildung jede Ausbildung aus dem Berufsfeld "Landwirtschaft und deren Berufe"; auch Ausbildungen ohne spezifischen Bezug zur Tierhaltung. Personen, die eine Tätigkeit ausüben, für die eine landwirtschaftliche Ausbildung erforderlich ist, dürfen ihre Tätigkeit weiterhin ausüben, auch wenn ihre Ausbildung nicht den neuen Anforderungen entspricht.
Abs. 6: Wer Ausbildungen nach Art. 197 anbietet, muss neu die Anforderungen nach Art. 198a erfüllen. D.h. es muss sich um eine öffentlich-rechtlichen Institution, eine von der kantonalen Fachstelle beauftragte Organisation oder einen Berufsverband handeln. Andere Organisationen müssen den Nachweis erbringen, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügen und über ein gültiges Zertifikat ISO 21001:2018 oder eduQua:2021 oder eine gleichwertige Zertifizierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügen. Um diesen Organisationen genügend Zeit für die Erfüllung dieser Anforderung zu geben, wird eine Übergangsfrist von 2 Jahren vorgesehen.
Anhang 1
Tabelle 1, Kopfzeile und Anmerkungen zu den Ziffern 1a und 3
In der Kopfzeile der Tabelle 1 werden die umständlichen Grössenangaben vereinfacht (z.B. 125 ± 5 cm wird zu 120‒130 cm).
In der bisherigen Anmerkung 3 wurden zwei Aspekte behandelt, die neu in zwei Anmerkungen getrennt werden, da sie in der Praxis zu Missverständnissen führten. In Anmerkung 1a wird aufgenommen, dass die Abmessungen für Kühe mit einer Widerristhöhe kleiner 120 cm bzw. grösser als 150 cm entsprechend angepasst werden können bzw. müssen. Die Anmerkung wird in der Tabelle in die Kopfzeile verschoben, um die Unabhängigkeit von der Anwendbarkeit der Übergangsfristen hervorzuheben. In Anmerkung 3 wird präzisiert, bei welchen Ställen die Masse für Kühe von 120130 cm bzw. 140150 cm Widerristhöhe verlangt werden.
Damit wird klargestellt, was beim Erlass der Regelungen die Meinung des Verordnungsgebers war. Nämlich, dass auch bei Ställen, die die Werte gemäss Anhang 5 Ziffer 48 TSchV nicht unterschreiten und damit die Übergangsfrist von fünf Jahren nicht beanspruchen mussten, die Abmessungen für Tiere mit einer Widerristhöhe von mehr als 150 cm zu vergrössern sind. Und zwar bezogen auf die Masse, wie sie für Tiere mit einer Widerristhöhe von 145± 5 cm gelten. So wird denn auch bereits in der bisherigen Anmerkung 3 ausdrücklich festgehalten, dass die in der Tabelle aufgeführten Masse für Tiere mit einer Widerristhöhe von 120—150 cm gelten. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass sie nicht auf Tiere mit einer Widerristhöhe von mehr als 150 cm anzuwenden sind. Damit gilt auch die intertemporale Regelung nach Anhang 5 Ziffer 48, welche sich auf die konkreten Masse bezieht, ebenfalls nicht für Tiere mit einer Widerristhöhe von mehr als 150 cm. Das bedeutet schliesslich, dass für Tiere mit einer Widerristhöhe von über 150 cm die Standplätze – ohne Übergangsregelung – angepasst werden 20/27