Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten
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Art. 19
Abs. 2:
Die Änderung ist eine Folge der Anpassung von Art. 15 in Umsetzung der Motion Meret Schneider 21.3403 "Kein Schwanzcoupieren ohne Betäubung" und der Überprüfung der Ausnahmen von der Schmerzausschaltungspflicht und der entsprechenden Eingriffe. Das Kürzen der Schwänze ist bei mehreren Tierarten in der TSchV verboten: bei Hunden, Equiden, Schweinen und Rindern. Es soll auch bei Schafen mit einer angemessenen Übergangsfrist verboten werden. Beim Kürzen des Schwanzes von Schafen (nicht nur chirurgisch, sondern auch mittels Unterbrechens der Blutversorgung des hinteren Schwanzteils mit einem Gummiring) handelt es sich um einen nicht mehr zeitgemässen Eingriff. Für die Durchführung des Eingriffs unter Schmerzausschaltung, wie es die Motion grundsätzlich vorsieht, fehlt eine zuverlässige Anästhesiemethode, die die Tiere nicht unverhältnismässig belastet. Eine Schmerzausschaltungspflicht würde erheblichen Aufwand und Kosten auf Seiten der Tierhaltenden und beträchtlichen Kontrollaufwand seitens der Behörden verursachen. Zudem kann die Schwanzlänge mit züchterischen Massnahmen beeinflusst werden (Selektion auf kurze Schwänze). Weiter kann mit entsprechenden Managementmassnahmen (z.B. Durchfallprophylaxe durch Zufütterung von Heu bzw. fachgerechte Bekämpfung von Magen-Darm-Parasiten, Ausscheren des Hinterteils inkl. Schwanz und Euter) den negativen Auswirkungen der langen Schwänze entgegengewirkt werden.
Um züchterische Massnahmen voranzutreiben, wird das Schwanzkürzen verboten, es soll jedoch eine für die Umsetzung der Massnahmen angemessene Frist vorgesehen werden. Für die Bestimmung der Frist wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches Aufschluss darüber geben soll, in welchem Zeitrahmen eine züchterische Umsetzung möglich ist. Das Inkrafttreten des Verbots wird deshalb aufgeschoben.
Art. 20
Bst. a: Die Änderung ist ebenfalls eine Folge der Überprüfung der Ausnahmen von der Schmerzausschaltungspflicht und der entsprechenden Eingriffe. Das Touchieren der Schnäbel von Hausgeflügel wird wie das Coupieren verboten. Durch geeignete Managementmassnahmen, wie das präventive Angebot von ausreichend geeignetem Beschäftigungsmaterial, können Verhaltensstörungen verhindert werden (siehe Erläuterung zu Art. 66 Abs. 2bis).
Bst. g: Gemäss heutigem Stand des Wissens kann eine bewusste Schmerzempfindung ab dem 13. Tag der Entwicklung des Embryos im Ei nicht ausgeschlossen werden. Das Homogenisieren von bebrüteten Hühnereiern könnte somit aufgrund der Verordnungsänderung bis und mit Tag 12 durchgeführt werden. In der Entwicklung von Apparaturen zur nichtinvasiven Geschlechtsbestimmung in bebrüteten Hühnerembryonen wurden zudem Fortschritte erzielt. Dies macht es möglich, männliche Embryonen früh zu erkennen, auszusortieren und zu homogenisieren, bevor die Schmerzempfindung einsetzt. Bei der Zucht und Vermehrung von Legehennen erlaubt das, männliche Embryonen schon vor dem Schlüpfen zu eliminieren. Dadurch würden signifikant weniger männliche Küken schlüpfen und der Weg zum Ausstieg aus dem Kükentöten geebnet. Das ist für den Tierschutz sehr relevant, weil dem Tierwohl auf diese Weise weit besser Rechnung getragen wird. Um auch dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung tragen zu können, ohne den Verordnungstext stetig neu anpassen zu müssen, wird kein konkreter Zeitpunkt festgelegt, ab dem die Homogenisierung von Geflügelembryonen verboten ist, sondern es wird bewusst auf den Zeitpunkt, ab dem eine Schmerzempfindung nicht ausgeschlossen werden kann, abgestellt. Sollte in Zukunft wissenschaftlich erwiesen sein, dass die Schmerzempfindung von Geflügelembryonen später einsetzt, kann die Homogenisierung folglich bis zu diesem späteren Zeitpunkt erfolgen. Bei der Beurteilung stützt sich der Bundesrat auf Erkenntnisse international anerkannter wissenschaftlicher Forschungsinstitutionen (z.B. Hochschulen, nationale Forschungsinstitutionen). Mit der Änderung des Verordnungstextes wird überdies in der deutschen wie der italienischen Fassung der Begriff "Föten" durch den korrekten Begriff "Embryonen" ersetzt.
Bst. h: Das Kürzen der Zehen und das blutige Kürzen der Sporen wird in Produzentenkreisen nicht (mehr) durchgeführt. Es besteht zwar ein Verletzungsrisiko für die Hennen durch aggressives Paarungsverhalten der Hähne. Das Risiko kann aber mit wissenschaftlich untersuchten Massnahmen (u.a. einfache bauliche Anpassungen) entschärft werden. Auch besteht die Möglichkeit, die Verletzungsgefahr durch regelmässiges unblutiges Kürzen der Sporen zu minimieren. Der Eingriff wird deshalb verboten.