Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten
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Vom Verbot nicht betroffen ist das Kürzen des Sporenhorns, ohne den durchbluteten Anteil zu verletzen (kommt dem Kürzen von Krallen gleich).
Art. 21
Aufgrund der Motion Meret Schneider 21.4299 "Keine tierquälerischen Hilfsmittel im Pferdesport" wird Art. 21 mit bestimmten Ausrüstungsgegenständen und Praktiken erweitert, die im Umgang mit Equiden verboten sein sollen. Sie gelten bei jeder Interaktion eines Menschen mit einem Equiden (Pferd, Pony, Esel, Maultier und Maulesel) bei der Nutzung (reiten, fahren, longieren, führen), in der Ausbildung, zur Korrektur, beim Training oder dem Handling bei der Pflege und Haltung.
Mit Bst. i und j werden zwei Praktiken verboten, die langdauernd die grundlegenden Bedürfnisse eines Equiden missachten und zudem in keinem direkten Zusammenhang mit dem unerwünschten Verhalten stehen (Art. 62).
Bst. i: Das ein- oder beidseitige Ausbinden eines Equiden beispielsweise in der Box, in der Stallgasse oder auf dem Transporter (ausserhalb der Nutzung), um seinen Kopf und Hals in einer bestimmten Haltung zu fixieren, wird verboten. Das Ausbinden verunmöglicht es dem Equiden über längere Zeit, arttypische Bedürfnisse zu erfüllen, namentlich die Wahrnehmung seines Umfelds und das Ausleben des normalen Nahrungs-, Ausscheide- sowie Liegeverhaltens. Zudem verursacht die unnatürlich erzwungene Haltung schmerzhafte Muskelverspannungen.
Bst. j: Einem Equiden Wasser und/oder Futter so lange vorzuenthalten, bis er gefügig wird und sich beispielsweise verladen oder einfangen lässt, wird ebenfalls verboten. Die gewünschte Wirkung tritt erst nach Stunden oder sogar Tagen ein, wenn der Equide an starkem Durst leidet. Es besteht zudem die Gefahr, dass der Wasserentzug in Verbindung mit dem Stress zu einer Kolik führt.
Bst. k: Bestimmte Ausrüstungsgegenstände dienen dazu, das Tempo sowie die Kopf- bzw. Halshaltung eines Equiden zu beeinflussen. Zäumungen bestehen aus dem Zaumzeug sowie Elementen, die auf das Maul (Gebiss, Sperrriemen, Kinnkette), die Nase (Nasenbügel, Kappzaum etc.) und/oder das Genick (gebisslose Zäumungen, bestimmte Hilfszügel) wirken. Zäumungen und Gebisse (Mundstücke), die dem Equiden durch ihre Konstruktion oder Beschaffenheit Schmerzen verursachen oder zu Verletzungen führen können, werden verboten (Ziff. 12): Zäumungen mit gezähnten, einschneidenden, quetschenden oder harten Bestandteilen, wie Nasenbügel und Kappzäume mit Metallbestandteilen, die ungepolstert auf dem Nasenbein aufliegen sowie gedrehte oder scharfkantige Gebisse, wie Draht- oder Kettentrensen. Die Verwendung des Overchecks (Synonym: Aufsatzzügel) im Geschirr oder unter dem Sattel wird ebenfalls verboten, weil es Kopf und Hals des Pferdes in unnatürlich hoher Haltung fixiert und seine Bewegungsfreiheit stark einschränkt (Ziff. 3). Das Overcheck wird noch gelegentlich im Trabrennsport eingesetzt, wohingegen es im Schweizer Fahrsport per Reglement bereits verboten ist. Im Ausland wird es auch im Gangpferdereiten verwendet.
Bst. l ‒ n: Ob der Einsatz von Hilfsmitteln und Methoden eine Misshandlung darstellt, muss jeweils spezifisch beurteilt werden. Dies wird im Einzelfall unter Berücksichtigung von Kontext und individueller Empfindlichkeit des Equiden beurteilt. Es sind insbesondere die folgende Anzeichen zu beachten: Verletzungen (Blutaustritt, Schwellungen, etc.), Schäden (z.B. Wunden, oder krankhafte Veränderungen des Körpers), Schmerzen (Meideverhalten, wie Lahmheit, Ausweichen oder Abwehrverhalten, wie z.B. Buckeln oder Ausschlagen), Leiden (Veränderungen der Mimik wie beim Schmerzgesicht; psychische Schäden, erkennbar an Teilnahmslosigkeit oder Aggressivität) oder Angst (weit aufgerissene Augen, starkes Schwitzen, Zittern, Erstarren oder Fluchtversuche).
Vorliegend werden nun aber explizit verschiedene typische Massnahmen aufgeführt, die in der Praxis immer wieder vorkommen. Diese Massnahmen sind verboten und zwar unabhängig davon, ob im konkreten Fall Beeinträchtigungen wie Schmerzen, Angst etc. nachgewiesen werden können, da bei diesen Massnahmen davon ausgegangen wird, dass dies der Fall ist. Das Ausüben von physischer Gewalt (z.B. Schläge, Tritte, andere mechanische Einwirkungen) oder von übermässigem psychischem Druck (z.B. Überforderung durch intensiven Druckaufbau, Missachten von Grundbedürfnissen des Equiden) sowie der unsachgemässe Gebrauch von Hilfsmitteln (beispielsweise durch die Manipulation von Gebissen, die wirkungssteigernde Kombination von Hilfsmitteln oder die ungenügende Sachkunde in deren Anwendung) oder der grobe Gebrauch von Hilfsmitteln, sind in jedem Fall verboten.