Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten
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mussten (Vergrösserung in Bezug auf die aktuell geltenden Masse). Die Auslegung von Anmerkung 3, wonach Ställe, welche die in Anhang 5 Ziffer 48 festgelegten Grenzwerte nicht unterschreiten, nicht angepasst werden müssen, trifft also nur für Tiere mit einer Widerristhöhe von 120–150 cm zu. Für Tiere mit einer Widerristhöhe von mehr als 150 cm sah der Gesetzgeber hingegen vor, dass die Abmessungen (ohne Übergangsregelung) zu vergrössern sind. Diese Auslegung wird mit der Auftrennung der bisherigen Anmerkung 3 explizit geklärt.
Tabelle 3 (neue Spalte)
In den letzten drei Jahren ist das durchschnittliche Lebendgewicht der Schweine bei der Schlachtung auf über 110 kg gestiegen. In der Tierhaltung führt dies zu Problemen, da die Schweine am Ende der Mast in die Kategorie von 110-160 kg fallen, für die gemäss TSchV eine deutlich grössere Fläche pro Tier zur Verfügung gestellt werden müsste. Daher wird in Anhang 1 Tabelle 3 TSchV eine neue Tierkategorie für Schweine mit einem Gewicht von 110-130 kg eingefügt, mit Vorgaben für die Gesamtfläche und die Liegefläche pro Tier. Die Vorgabe betreffend die Fressplatzbreite ist unverändert, da durch das Herausschlachten der Schweine aus den Buchten, um die erhöhten Flächenvorgaben einzuhalten, die Fressplatzbreite nicht limitierend ist.
Tabelle 3 und Anmerkungen zu Tabelle 3, Ziffern 3a und 8a
Anmerkung 3a: Durch Fütterungseinrichtungen wie Tröge und Futterautomaten belegte Flächen sind für die Tiere nicht begehbar und können nicht zum Liegen oder als Bewegungs- und Aktivitätsfläche genutzt werden. Daher wird in dieser Anmerkung neu festgehalten, dass die Flächen unter Fütterungseinrichtungen bei der Berechnung der Mindestflächen nach Anhang 1 Tabelle 3 nicht angerechnet werden dürfen.
Anmerkung 8a: In der Anmerkung wird festgelegt, dass die Liegefläche in Buchten mit verschiebbaren Wänden bei den Anfangsgewichten verkleinert werden darf. Im Vollzug bestand eine Unsicherheit, wie stark die Liegefläche für Schweine mit einem Gewicht von 25-60 kg reduziert werden darf. Neu wird daher präzisiert, dass in Buchten mit verschiebbaren Wänden für Schweine bis zu einem Gewicht von 40 kg eine Liegefläche von mindestens 0.3 m2 pro Tier zur Verfügung stehen muss.
Tabelle 4, Ziffer 23
Da Schafe vorwiegend synchron fressen, ist für jedes Tier ein Fressplatz notwendig. Im Gegensatz zur benötigten Fressplatzbreite pro Tier, fehlte diese Information bisher, so dass im Vollzug hierzu eine Unsicherheit bestand.
Tabelle 9-1, Ziffern 123 und 141, 2 und 3 sowie Anmerkungen 6, 7a und 8
Ziffer 123: Neu werden die Masse von 50 cm für die lichte Höhe oberhalb von Sitzstangen in die Tabelle eingefügt (und entsprechend aus Art. 34a der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutz- und Haustieren gestrichen), da die freie Höhe oberhalb von Sitzstangen und Gitterflächen (siehe Ziffer 141) gleichermassen von Bedeutung für die reibungslose Zirkulation der Tiere ist. Zudem wird einheitlich der Begriff "lichte Höhe" verwendet.
Anmerkung 6: Oberhalb von Gitterflächen und (neu hier) von Sitzstangen ist eine Distanz mit einer lichten Höhe von 50 cm vorgeschrieben, um den Tieren eine reibungslose Zirkulation zu ermöglichen. Innerhalb von Volieren können im Rahmen des Prüf- und Bewilligungsverfahrens geringere Höhen akzeptiert werden. Das BLV legt die entsprechenden Mindestmasse fest. Neu wird dieser Toleranzbereich auf 5 cm festgelegt (Art. 34a der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutz- und Haustieren).
Anmerkung 7a: Die Mindestmasse in Tabelle 9-1 beziehen sich auf grosse Hühnerhaltungen. Für kleinere Hobbyhaltungen, wo beispielsweise der Platz, den Futter- und Tränkeeinrichtungen einnehmen, im Verhältnis zur gesamten Stallfläche einen grösseren Anteil ausmacht, sind diese nicht adäquat. Es werden deshalb Mindestflächen für Kleinhaltungen eingeführt.
Anmerkung 8: Im französischen Text erfolgt eine redaktionelle Anpassung.