Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten
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1 Ausgangslage
Die Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) von 2008 wurde 2013 und 2018 punktuell revidiert. Die gesellschaftlichen Erwartungen an die Tierhaltung haben sich in den letzten Jahren jedoch stark verändert und akzentuiert. Das zeigt sich sowohl am grossen Medieninteresse als auch den zahlreichen Vorstössen und den jüngsten Volksinitiativen in diesem Bereich (Tierversuchsverbotsinitiativen, Massentierhaltungsinitiative, geplante Initiativen zum Importverbot von Stopfleber und von tierquälerisch erzeugten Pelzprodukten). Zudem werden laufend neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Bereich der Tierhaltung gewonnen, die kontinuierlich entsprechende Anpassungen der rechtlichen Vorgaben notwendig machen.
Zahlreiche fachlich und politisch zentrale Anliegen können auf Verordnungsstufe gelöst werden. Mit der vorliegenden Revision sollen vom Bundesrat in Antworten auf parlamentarische Vorstösse in Aussicht gestellte Änderungen und weitere Anpassungen an den aktuellen Wissensstand im Bereich Tierschutz umgesetzt werden, insbesondere:
˗ das Verbot des Schwanzkürzens bei Schafen:
o Motion Meret Schneider 21.3403 "Kein Schwanzcoupieren ohne Betäubung"
˗ die Erweiterung der Verbotsliste von gewissen Hilfsmitteln im Umgang mit Pferden:
o Motion Meret Schneider 21.4299 "Keine tierquälerischen Hilfsmittel im Pferdesport"
˗ Anpassungen im Bereich der Haltung von unterschiedlichen Equidenarten
o Motion Anna Giacometti 22.3952 "Den Besonderheiten von Eseln, Maultieren und Mauleseln in der Tierschutzverordnung Rechnung tragen"
˗ die Reduktion von Versuchstieren, die für Tierversuche gezüchtet wurden, aber nicht in Tierversu-
chen eingesetzt werden, auf ein Minimum; qualifizierte Anforderungen an Zucht, Haltung und Umgang; optimierte Regelung zu Verantwortlichkeiten und Datenerhebung; Präzisierungen zu Melde- und Bewilligungsprozessen belasteter Linien und Stämme:
o Motion Meret Schneider 21.3405 "Tierschutzkonforme Haltungsbedingungen für Labor- und Versuchstiere"
o Postulat Maya Graf 22.3612 "Wie kann das mit grossem Tierleid behaftete Züchten und Töten hunderttausender Labortiere reduziert werden?"
o Interpellation Meret Schneider 22.3808 "Aussagekräftige und transparente Tierversuchsstatistik").
˗ die Einfuhr von Hunden, die weniger als 15 Wochen alt sind, aus tierschutzrechtlichen Gründen
(mit Ausnahmen), unabhängig von den tierseuchenrechtlichen Anforderungen:
o Interpellation Martina Munz 21.3362 "Skrupellosen Welpenhandel einfach und effektiv bekämpfen"
o Fragestunde Martina Munz 22.7025 "Skrupelloser Welpenhandel - Wann führt auch die Schweiz die 15-Wochen-Regel ein?"
o Interpellation Katja Christ 22.3282 "Massnahmen zur Eindämmung des illegalen Hundeimportes und des damit verbundenen Tierleids"
˗ Verschärfungen bei den Ausnahmen von der Schmerzausschaltungspflicht bei schmerzverursa-
chenden Eingriffen an Tieren und Erweiterung der Liste der an Tieren verbotenen Handlungen.
˗ Massnahmen zur Verbesserung der Qualität der Ausbildungen im Bereich des Tierschutzes auf-
grund der Evaluation dieser Ausbildungen.
˗ Anpassung der Methoden zur Betäubung gemäss dem neuesten wissenschaftlichen Stand.
˗ Präzisierungen und Aktualisierungen im Bereich der Anforderungen an die Haltung von Rindern,
Schweinen und Geflügel.