Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten

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Art. 59

Abs. 3: Die Verantwortlichkeiten der Prüfungsaufsicht werden festgelegt. Sie ist für die korrekte Durchführung der Prüfung gemäss bewilligtem Prüfungsreglement verantwortlich.

Art. 60

Abs. 1: Der Verweis muss angepasst werden, da die Anforderungen aufgrund der Aufteilung von Art. 203 in zwei separaten Bestimmungen nun in Art. 203 bzw. 203a festgelegt sind.

Abs. 2: Es wird präzisiert, dass die bei der Abnahme der mündlichen Prüfung zusätzlich anwesende Person die Anforderungen nach Art. 203 bzw. 203a TSchV zu erfüllen hat. Damit wird sichergestellt, dass sie oder er qualifiziert beurteilen kann, ob die Prüfung korrekt und auf dem richtigen Niveau durchgeführt wird.

Art. 62

Abs. 2: Der Begriff "Ausbildungsstätte" wird entsprechend den neuen Bestimmungen in der TSchV angepasst. Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen Ausbildungsorganisationen und Ausbildungsstätten (die Anforderungen sind für fachspezifische berufsunabhängige Ausbildungen nach Art. 197 und 203a dieselben).

Art. 68

Obwohl bereits heute bei den meisten anerkannten Ausbildungen Rekursmöglichkeiten gegen nicht bestandene Prüfungen vorgesehen sind, soll dies hier explizit als Anforderung aufgeführt werden. So müssen die Organisatorinnen und Organisatoren von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen nach Art. 197 und 203a in ihren Prüfungsreglementen eine Rekursinstanz bestimmen. Für die Ausbildung und Prüfung bei der Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden sind grundsätzlich die Kantone zuständig. Ein Prüfungsentscheid stellt in dem Fall eine Verfügung dar und ein allfälliger Rekurs richtet sich demnach nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Falls jedoch die Kantone eine externe Organisation mit der Durchführung der Ausbildung bzw. Prüfung beauftragen (Art. 76 Abs. 3 TSchV), so hat die beauftragte Organisation eine Rekursinstanz zu bestimmen.

Art. 71

Abs. 2: Dieser Absatz wird gestrichen, da Art. 205 TSchV (neu Art. 198a) nicht mehr nur Ausbildungsstätten für Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhaltenden umfasst, sondern auch die FBA-Anbieterinnen und FBA-Anbieter nach Art. 197. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung oder langjährigen Erfahrung soll aber nun ausnahmslos der kantonale Veterinärdienst zuständig sein (vgl. Art. 199 Abs. 3 TSchV).

2.3 Verordnung des BLV über die Haltung von Nutz- und Haustieren (SR 455.110.1)

Titel

Es wird ein Kurztitel eingeführt, der die Referenzierung in Texten vereinfacht.

Art. 7a

Es wird in Art. 40 Abs. 1 TSchV klargestellt, welchen Zeitraum die Vegetationsperiode bzw. die Winterfütterungsperiode umfasst. Die entsprechende Regelung kann an dieser Stelle gestrichen werden.

Art. 16

Abs. 4: In Liegenboxen mit starrer Nackensteuerung ist eine Einrichtung, eine sog. Durchtrittssperre, notwendig, um zu verhindern, dass Kühe in den Kopfraum gelangen können und sich dabei einklemmen oder verletzen. Bisher wurde hierfür ein Frontrohr verlangt. Aufgrund von Neuerungen in der Gestaltung von Liegeboxen soll diese Vorgabe jedoch flexibler gestaltet werden. Die Durchtrittssperre kann neu auch z.B. ein an der Liegeboxenabtrennung angebrachtes Rohr oder Nylonband sein, wenn die Tiere beim Abliegen, Liegen und Aufstehen nicht einschränkt werden. Die Position und die Mindesthöhe der Durchtrittssperre wird zukünftig über die Auflagen im Rahmen des Prüf- und Bewilligungsverfahrens für serienmässig hergestellte Stalleinrichtungen (Art. 7 Abs. 2 TSchG) festgelegt. 24/27