Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten

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Abs. 6: In diesem Absatz war bis anhin ein Mindestabstand von 45 cm zwischen der vorderen Stütze des Liegeboxentrennbügels und der Wand festgelegt. Dieser Mindestabstand galt seit der Einführung der Tierschutzverordnung im Jahr 1981. Da die Kühe damals deutlich kleiner waren, sind die 45 cm heute nicht mehr angemessen, um den Kühen beim Aufstehen ausreichend Platz zu bieten. In den Auflagen für die Bewilligung von Liegeboxentrennbügeln im Rahmen des Prüf- und Bewilligungsverfahrens für serienmässig hergestellte Stalleinrichtungen (Art. 7 Abs. 2 TSchG) werden daher grössere Mindestmasse für den Abstand zwischen der vorderen Stütze von Liegeboxentrennbügeln und der Wand festgelegt. Die veraltete Vorgabe wird deshalb gestrichen und im Einzelfall durch entsprechende Auflagen ersetzt.

Art. 34a

Die lichte Höhe oberhalb von Sitzstangen wird neu  wie die entsprechenden Masse in Bezug auf die Gitterflächen  in der TSchV definiert. Im Rahmen der Bewilligung für serienmässig hergestellte Stalleinrichtungen kann die lichte Höhe oberhalb von Sitzstangen oder Gitterflächen in Volieren auf maximal 45 cm reduziert werden. Da Küken von Haushühnern in den ersten zwei Lebenswochen noch sehr klein sind, muss gewährleistet sein, dass sie Zugang zu Sitzstangen haben. D.h. entweder muss die Höhe entsprechend reduziert werden oder es müssen zusätzliche Sitzstangen in geringerer Höhe angebracht sein, z.B. die Sitzstangen über dem Futtertrog in Aufzuchtvolieren.

Art. 34b

Sitzstangenfütterungsebenen in Volieren können für die Tierplatzberechnung zur begehbaren Fläche angerechnet werden. Bislang war die Gestaltung dieser Ebenen nicht geregelt. Neu wird definiert, unter welchen Bedingungen solche Ebenen zur begehbaren Fläche angerechnet werden können.

2.4 Tierversuchsverordnung (SR 455.163)

Art. 10

Abs. 3 Bst. a: Diese Bestimmung der Tierversuchsverordnung (SR 455.163) ist im Zusammenhang mit Art. 119 TSchV (schonender Umgang mit den Tieren) zu betrachten.

Bisher dürfen die Tiere bis zum Alter von 12 Tagen an den Zehenspitzen biopsiert werden. Gemäss der Guideline der Federation of European Laboratory Animal Science Associations (FELASA) sollten die Tiere für diesen Eingriff jedoch höchstens 7 Tage alt sein; für die erfolgreiche Durchführung des Eingriffs bis zum Alter von 12 Tagen ohne Schmerzen gibt es keine wissenschaftliche Grundlage.

Art. 17

Abs. 2 Bst. e: Neu sollen nebst den Massnahmen, welche die Lebenssituation der Tiere verbessern (belastungsmindernde Massnahmen), auch die Symptome, bei denen Tiere effektiv euthanasiert werden müssen, definiert werden (der Begriff der Abbruchkriterien ist seit Jahren Bestandteil der Formulare).

Art. 18

Abs. 2 Bst. cbis: Siehe die Erläuterungen zu Art. 17.

Art. 29

Abs. 1 Bst. a: Aktuell werden die Tiere beim Absetzen gezählt (Mäuse: im Alter von ca. 21 Tagen). Dadurch werden viele Tiere, die davor sterben oder allenfalls euthanasiert werden, nicht gezählt, was keine realistische Darstellung der Anzahl im Betrieb geborener Tiere erlaubt. Um die Zahlen wirklichkeitsgetreu zu erfassen und transparent zu publizieren, muss die Zählung der Tiere früher erfolgen, so dass gewährleistet ist, dass die meisten geborenen Tiere von der Zählung erfasst werden. Es können nicht ganz alle Tiere erfasst werden, da tote Tiere oft auch vom Muttertier gefressen werden.

Abs. 1 Bst. b: Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Recht.

Abs. 1 Bst. c: Fische und Lurche werden häufig in einem Stadium in die Versuchstierhaltung importiert, in welchem sie noch nicht als Versuchstiere gemäss Definition von Art. 112 Bst. d der Tierschutzverordnung gelten. Werden Fische und Lurche aus dem Ausland z.B. als Eier in die Versuchstierhaltung eingeführt, gelten sie zum Zeitpunkt des Imports noch nicht als Versuchstiere. Erreichen sie jedoch