Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/56: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich · 27 Seiten
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Belastung im Tierversuchsgesuch nachvollziehbar dargelegt wurde, gerechtfertigt ist und gutgeheissen wurde.
Der allgemeine Entscheid zu einer belasteten Linie oder zu einem belasteten Stamm kommt also nur dann zum Tragen, wenn die zu züchtende oder zu haltende Anzahl Tiere von einer Tierversuchsbewilligung abgedeckt ist. Wird im Tierversuchsgesuch nachvollziehbar dargelegt, wie viele Tiere für ein valables Versuchsziel gezüchtet werden müssen und dass die genetisch bedingte Belastung in Kombination mit der versuchsbedingten Belastung gerechtfertigt ist, dieses Versuchsziel zu erreichen, so kommt der Entscheid nach Art. 127 zum Tragen, d.h. es darf vom Entscheid über die belastete Linie bzw. den belasteten Stamm Gebrauch gemacht werden. Die Bewilligung für die belastete Linie oder den belasteten Stamm ist deshalb mit einem entsprechenden Vorbehalt auszustellen.
Das Ziel, nämlich das Vermeiden der Zucht von Tieren mit ungerechtfertigten Belastungen (sowohl genetisch als auch versuchsbedingt), wird mit den neuen Regelungen gleichermassen wie bisher erreicht.
Es ist festzuhalten, dass der Konnex zwischen Tierversuchsbewilligung und Anzahl Tiere nur dann besteht, wenn bei belasteten Linien oder Stämmen die Belastung nicht durch entsprechende Massnahmen vermieden werden kann. Kann die Belastung vermieden werden, dann gilt in Bezug auf die Anzahl gezüchteter und gehaltener Tiere der Grundsatz nach Art. 118a Abs. 1.
Kann die Belastung durch entsprechende Massnahmen vermieden werden, resultiert also durch Anwendung von entsprechenden Massnahmen ein Schweregrad 0, so muss für diese Linien keine Güterabwägung durchgeführt werden. Ist der resultierende Schweregrad 0, kann keine Belastung einem potentiellen Nutzen der Linie gegenübergestellt werden und eine Güterabwägung ist nicht möglich.
Art. 129
Abs. 1: Den Tierschutzbeauftragten kommt eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung zu. Sie überprüfen Gesuche auf ihre Vollständigkeit, Korrektheit und die Erfüllung bestimmter Bewilligungsvoraussetzungen und zeichnen verantwortlich, dass diese Punkte im eingereichten Gesuch erfüllt sind. Dies setzt voraus, dass diese Funktion von einer Person wahrgenommen wird, welche in Bezug auf die Versuchsdurchführung und die Versuchstierhaltung derjenigen Institutionen, für welche sie die Funktion des oder der Tierschutzbeauftragen wahrnimmt, unabhängig ist. Dieser Grundsatz war bisher in der Verordnung nicht festgehalten und soll ergänzt werden. Diese Anforderung gilt auch für die Stellvertretung. Diese ist nicht nur zu regeln, sondern zu gewährleisten.
Abs. 3: Die Stellvertretung der Versuchsleitung muss nicht nur geregelt, sondern garantiert sein. D.h. sämtliche mit der Leitung des Tierversuches verbundene Pflichten und Verantwortlichkeiten müssen durch eine Stellvertretung jederzeit wahrgenommen werden können.
Art. 129a
Die Zuständigkeit der Tierschutzbeauftragten wird erweitert bzw. präzisiert. Mit der Einführung der Funktion der Tierschutzbeauftragten in die Verordnung wurden minimale Zuständigkeiten dafür definiert. Bisher müssen Tierschutzbeauftragte sicherstellen, dass die Tierversuchsgesuche vollständig und alle Angaben für die Beurteilung des unerlässlichen Masses ausgeführt sind. Mit den Tierschutzbeauftragten beurteilen hochqualifizierte Fachpersonen die Tierversuchsgesuche und reichen diese ein. Sie haben aber in der Praxis zu wenig Handhabe, bei mangelhaften Gesuchen eine Änderung konkret einzufordern und sind darauf angewiesen, dass ihr Input «freiwillig» umgesetzt wird.
Neu sind sie explizit dafür verantwortlich, dass Überwachungs- und Abbruchkriterien sowie belastungsmindernde Massnahmen definiert sind und Angaben zur Güterabwägung für die Beurteilung der Zulässigkeit der Versuche vorliegen.
Die Prüfung der Vollständigkeit der Tierversuchsgesuche bedeutet nicht nur, dass geprüft wird, ob alle Ziffern ausgefüllt und sämtliche Unterlagen vorhanden sind. Es beinhaltet auch eine Prüfung des Inhalts der Gesuchziffern und Unterlagen auf Nachvollziehbarkeit, Widerspruchsfreiheit und Korrektheit der Angaben.
Indem die Tierschutzbeauftragten die Gesuche einreichen und damit verbunden eine Erklärung abgeben, dass die Anforderungen erfüllt sind, liegt es in ihrer Kompetenz und Verantwortung, mangelhaft abgefasste Gesuche an die Gesuchstellenden (Versuchsleitende und Bereichsleitende) zurückzuweisen bis die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. Indem die Verantwortlichkeit der Tier- 13/27