Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 26 Seiten
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Im Rahmen des laufenden Programms «Erasmus+» operierten im Jahr 2022 insgesamt 55 nationale Agenturen in 33 Ländern. Von einzelnen Ausnahmen abgesehen unterhält rund die eine Hälfte dieser Länder eine einzige nationale Agentur, während die andere Hälfte zwei unterhält. Eine einzige nationale Agentur unterhalten insbesondere nordische Staaten (Dänemark, Finnland) und Länder, die erst nach 2000 zu den Bildungsprogrammen gestossen sind (EU-10, Türkei, Kroatien, Serbien, Nordmazedonien). Die andere Hälfte unterhält zwei Agenturen, je eine für Bildungs- und eine für Jugendaktivitäten (insgesamt 16 Länder). Lediglich drei Länder unterhalten mehr als zwei Agenturen. Dabei handelt es sich meist um bildungsbereichsspezifische Agenturen (Deutschland, Italien), in einem Fall zudem noch unterteilt nach regionalen Zuständigkeiten (Belgien). Belgien unterhält die meisten nationalen Agenturen (zwei für Bildungs-, drei für Jugendaktivitäten).
Etwa zwei Drittel der nationalen Agenturen sind als öffentliche Einrichtungen organisiert, die gemäss dem einschlägigen EU-Recht für das Programm Erasmus+11 über eigene Rechtspersönlichkeit und Verfügungskompetenz verfügen müssen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können (ca. 40 Agenturen). Die meisten davon wurden per Entscheid der jeweiligen Regierung geschaffen und designiert, einige davon sind öffentlich-rechtliche Stiftungen.
Knapp zehn Prozent der Agenturen sind als Vereine organisiert (fünf Agenturen). Deren Mitglieder stammen teilweise aus den jeweils zuständigen Ministerien und/oder weiteren Akteuren im Bildungsbereich (z.B. Deutsche Akademische Austauschdienst DAAD, zu dessen Trägern die Hochschulen und die Studierendenschaften gehören).
In vier Ländern wurden bestehende Institutionen mit der Aufgabe der nationalen Agentur betraut, die weder öffentlich-rechtlich noch als Verein organisiert sind. Dabei handelt es sich beispielsweise um gemeinnützige Stiftungen (Tschechische Republik) oder den Österreichischen Austauschdienst OeAD - Agentur für Bildung und Internationalisierung (als GmbH organisiert). Zwei nationale Agenturen sind formell Teil des Ministeriums, welches für deren Steuerung zuständig ist (Dänemark, Spanien).
Gemäss dem einschlägigen EU-Recht regeln die nationalen Behörden ihre Beziehung zu ihren nationalen Agenturen selbständig. Dazu erteilen sie den nationalen Agenturen in der Regel eigene Leistungsaufträge. Die nationalen Behörden entrichten damit auch Beiträge für die Betriebskosten, da nur ein Teil der Betriebskosten der nationalen Agenturen aus EU-Programmbudgets gedeckt wird.
Die interne Steuerung der nationalen Agenturen erfolgt üblicherweise durch einen Aufsichtsrat, der die verschiedenen Träger vereint. Je nach Land und Agentur sind darin mehrere Ministerien, teilweise aber auch zentrale Stakeholder der Aktivtäten beteiligt (z.B. Hochschulen, Arbeitgeber/-nehmer, Jugendorganisationen). Ausserdem unterhalten viele Agenturen auch einen Experten-Beirat mit konsultativen Funktionen.
Die für die nationale Agentur Movetia vorgeschlagene Organisation und Führungsstruktur entspricht somit der Praxis in der Mehrheit der europäischen Länder, die an Erasmus+ teilnehmen. Die vorgeschlagene Lösung wäre darüber hinaus mit dem entsprechenden EU-Recht kompatibel, was hinsichtlich der angestrebten Assoziierung der Schweiz an Erasmus+ vorteilhaft ist.
1.6 Umsetzung
Der Übergangsprozess von der gegenwärtigen privatrechtlichen SFAM zur neuen öffentlich-rechtlichen Anstalt «Movetia» wird aufgrund seiner Komplexität und der Vielzahl der dabei anfallenden Aufgaben und Zwischenschritte aufwändig sein. Nach der Verabschiedung des neuen Gesetzes durch die eidgenössischen Räte ist mit einer Übergangs- und Aufbauphase von zwei Jahren zu rechnen.
In dieser Phase anfallende Aufgaben sind unter anderem die Verabschiedung einer Verordnung des Bundesrats mit den im Gesetz vorgesehenen Ausführungsbestimmungen, die Konstituierung der Organe der Anstalt, die Erarbeitung und die Genehmigung der Personalverordnung, der Ersterlass
11 Vgl. insbesondere Art. 26 und 27 der Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013, Abl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1.