Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 26 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Abs. 6: Die Interessenbindungen, die Mitglieder des Verwaltungsrats nach ihrer Wahl eingehen, müssen mit ihrer Funktion in der Movetia vereinbar sein. Der Verwaltungsrat trägt eine entsprechende Mitverantwortung gegenüber dem Bundesrat und muss deshalb die Interessenbindungen seiner Mitglieder laufend überwachen und beurteilen. Mitglieder können abberufen werden, wenn sie an einer mit ihrer Funktion unvereinbaren Interessenbindung festhalten, sie ihre Interessenbindungen bei der Wahl nicht vollständig offengelegt haben oder sie Änderungen der Interessenbindungen während ihrer Amtsdauer nicht gemeldet haben.
Abs. 7: Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind nicht den Bestimmungen des BPG zur Schweigepflicht (Art. 22 BPG) unterstellt. Eine entsprechende Bestimmung wird deshalb hier direkt im Organisationserlass verankert.
Art. 7 Verwaltungsrat: Aufgaben
Auch hinsichtlich der Aufgaben des Verwaltungsrats der Movetia werden die Bestimmungen des Mustererlasses mit wenigen Ausnahmen unverändert übernommen.
Bst. a: Die Movetia als Anstalt, die in erster Linie Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringt, wird über strategische Ziele geführt. Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die innerbetriebliche Umsetzung dieser strategischen Ziele. Er muss die Methoden und Kriterien im Voraus festlegen, nach denen er die innerbetriebliche Umsetzung der strategischen Ziele beurteilen will. Er stützt sich dabei ab auf die im Voraus festgelegten Beurteilungskriterien und -indikatoren. Damit verfügt der Bundesrat über die nötigen Informationen, um nach den gleichen Kriterien die Erreichung der strategischen Ziele im Rahmen seiner Aufsicht überprüfen zu können.
Bst. b: Im Organisationsreglement regelt der Verwaltungsrat unter anderem, unter welchen Voraussetzungen die Geschäftsleitung die Verfügungskompetenzen der Movetia wahrnehmen kann. Er kann darin auch die Kommunikation bzw. die Vertretung der Movetia nach aussen oder seine interne Organisation und die Prozesse im Zusammenhang mit seinen Aufgaben (z.B. zur Bildung von spezialisierten Ausschüssen) regeln. Im Bereich seiner unübertragbaren Aufgaben führen solche Dispositionen jedoch nicht zu einer Haftungsbeschränkung des Verwaltungsrats.
Bst. c: Der Verwaltungsrat muss für die Movetia alle nötigen organisatorischen und regulatorischen Vorkehren zur Vermeidung von Interessenkonflikten treffen. Dies kann entsprechende Regelungen im Organisationsreglement, den Erlass von Verhaltensbestimmungen in der Personalverordnung, einen Verhaltenskodex, Verhaltensweisungen oder ähnliche Instrumente umfassen. Gleich wichtig wie der Erlass rechtlicher Regelungen sind jedoch die kontinuierliche Information, Schulung und Sensibilisierung des Personals.
Die Regelungen über Interessenkonflikte müssen zwingend die Informationspflichten der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitungsmitglieder im Falle eines konkreten Interessenkonflikts abdecken. So sollen die Mitglieder des Verwaltungsrats den Präsidenten oder die Präsidentin vollständig und unverzüglich über Interessenkonflikte informieren müssen. Befindet sich dieser oder diese selbst in einem Interessenkonflikt, so erfolgt die Information an den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin. Ob die Information immer oder nur in bestimmten Fällen an den gesamten Verwaltungsrat weitergeleitet werden soll, regelt das Organisationsreglement.
Die nötigen Massnahmen zur Wahrung der Interessen der Movetia ergreift die Person, die dort als Informationsempfänger bzw. Informationsempfängerin bezeichnet ist.
Für die Mitglieder des obersten Kaders der Movetia gelten bezüglich ihrer Nebenbeschäftigungen die Bestimmungen der Kaderlohnverordnung (Art. 11 KadLV). Diese regeln die Meldepflicht von entgeltlichen Nebenbeschäftigungen, die Ablieferungspflicht von daraus resultierenden Einnahmen und eine allfällige erforderliche Zustimmung des Bundesrates. Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen zudem im Geschäftsbericht oder in einem gleichwertigen Informationsorgan vollständig über ihre Mitgliedschaften in analogen Organen anderer Unternehmen und Anstalten des Bundes informieren (siehe dazu auch Art. 6 Abs. 6).
Bst. d: Der Verwaltungsrat wird verpflichtet, ein Reglement über die Entgegennahme und die Verwaltung von Drittmitteln zu erlassen. Das Reglement kann beispielsweise die Beschaffung von Drittmitteln, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für Drittmittelprojekte oder Drittmittelstellen und die Finanzierungsplanung einschliesslich Folgekostenabschätzungen und Zuständigkeitsfragen