Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 26 Seiten

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Art. 24 Übergang der Arbeitsverhältnisse des Personals der SFAM

Abs. 1: Das bisherige Personal der SFAM kann von der neuen öffentlich-rechtlichen Anstalt Movetia übernommen werden: Die bisherigen Arbeitsverhältnisse unterstehen Schweizer Recht und werden gestützt auf die spezialgesetzliche Regelung übertragen.

Abs. 2 - 5: Die ehemaligen SFAM-Angestellten sollen durch diesen Übergang nicht schlechter gestellt werden: Sie erhalten einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag und der bisherige Lohn ist für ein Jahr garantiert. Die Anstellungsbedingungen der Movetia sollen mit denjenigen der SFAM vergleichbar sein. Die Aufgaben dieser Personalkategorie im Bereich der Förderaktivitäten bleiben voraussichtlich weitgehend gleich, auch wenn keine generelle Garantie bezüglich der genauen Funktion, des Arbeitsbereichs, des Arbeitsortes oder der organisatorischen Eingliederung gewährt werden kann. Die bisher geleisteten Dienstjahre sollen angerechnet werden, was insbesondere bezüglich der Lohneinstufung relevant ist.

Abs. 6: Falls zum Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse noch arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen den Angestellten der SFAM und der Arbeitgeberin bestehen sollten, sollen diese im Sinne der Rechtssicherheit nach dem bisherigen Recht beurteilt werden.

Art. 25 Zuständige Arbeitgeberin

Abs. 1: Die Movetia soll als Arbeitgeberin für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger zuständig sein, die bisher der SFAM zugeordnet sind.

Abs. 2: Die Zuständigkeit der Movetia als Arbeitgeberin gilt auch für neue Invalidenrenten, bei denen die Ursache der Invalidität jedoch noch während der Beschäftigung bei der SFAM eingetreten ist.

Art. 26: Weitere Übergangsbestimmungen

Das zuständige Departement soll während einer Übergangsfrist Registereinträge (Handelsregister, Grundbuch etc.), die aufgrund der Errichtung der Movetia geändert werden müssen, steuer- und gebührenfrei mittels Verfügung bereinigen können. Die Verfügung dient als Eintragungsgrundlage.

Art. 27 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat wird die notwendigen Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung erlassen (Movetiaverordnung). Es wird sich dabei um Ausführungsbestimmungen zu den Organisationsbestimmungen handeln. Die innerbetrieblichen Verordnungen werden vom Verwaltungsrat erlassen (u.A. Personalverordnung).

Art. 28 Änderung anderer Erlasse

Die Schaffung der Movetia und die Übertragung von Bundesaufgaben an diese im Rahmen des vorliegenden Bundesgesetzes haben Änderungen materieller Art im BIZMB und im Sprachengesetz zur Folge.

Art. 29 Referendum und Inkrafttreten

Der Bundesrat wird gestützt auf Absatz 2 den Zeitpunkt des Inkrafttretens festlegen. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen werden zusammen mit den Ausführungsbestimmungen (Movetiaverordnung) in Kraft treten.

2.2 BIZMB

Art. 6

Die bestehenden Bestimmungen im BIZMB, welche die Übertragung von Umsetzungsaufgaben an eine nationale Agentur, die Modalitäten und Voraussetzungen für ihre Bezeichnung, die entsprechenden Abgeltungen und die Aufsicht regeln, sind grösstenteils hinfällig, da diese Aspekte fortan im Movetiagesetz geregelt sind. Im BIZMB wird nur noch festgehalten, dass die Movetia für gewisse