Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 26 Seiten
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Umsetzungsaufgaben und die Gewährung von Beiträgen im Bereich des BIZMB zuständig ist. Für die genaue Umschreibung dieser Umsetzungsaufgaben und der Verfügungskompetenzen wird auf die Bestimmungen des Movetiagesetzes verwiesen. Konkret handelt es sich dabei um die Aufgaben gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis c des Movetiagesetzes. Diese umfassen die Umsetzung der Massnahmen und die Gewährung der Bundesbeiträge bei der Beteiligung der Schweiz an internationalen Förderprogrammen und bei vom Bund initiierten Förderprogrammen ist (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b BIZMB). Bezüglich der Begleitmassnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f BIZMB soll der Bundesrat definieren, welche Aufgaben er der Movetia übertragen will. Bei gewissen dieser Begleitmassnahmen ist es sinnvoll, dass der Bund sie entweder selbst wahrnimmt oder eine andere spezialisierte Organisation oder Institution sie wahrnimmt und dafür abgegolten wird. Bei Begleitmassnahmen, für die die Movetia zuständig ist, soll sie auch entsprechende Förderbeiträge an Dritte gewähren können, sofern eine Aufgabenteilung zielführend ist.
2.3 Sprachengesetz
Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz
Analog zur Ergänzung im BIZMB wird im Sprachengesetz festgehalten, dass die Schweizerische Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetia) gemäss Movetiagesetz für die Gewährung der Bundesbeiträge zur Förderung des schulischen Austauschs ist. Der Begriff «schulischer Austausch» ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen und meint den nationalen Austausch und die Mobilität zu Bildungszwecken von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften aller Stufen (inklusive Sonderschulbildung und berufliche Grundbildung auf Sekundarstufe II) und über alle Sprachregionen hinweg. Die Aufgaben von Movetia sind in der Sprachenverordnung (SpV)18 und für jede Finanzierungsperiode in einem Leistungsauftrag präzisiert.
3 Auswirkungen auf den Bund
Die Umwandlung der nationalen Agentur von einer privatrechtlichen Stiftung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes hat gewisse finanzielle Folgen, sowohl in der Form von einmaligen Mehrkosten als auch von jährlich wiederkehrenden Mehrkosten.
3.1 Wiederkehrende Mehrkosten
Die grössten wiederkehrenden Mehrkosten werden bei den Betriebskosten der Movetia erwartet, die durch den Bund abgegolten werden. Dazu ist einleitend festzuhalten, dass die Personalkosten der Geschäftsstelle von Movetia gegenwärtig den grössten Anteil der Betriebskosten ausmachen (gegenwärtig ca. 72 Prozent; 4,15 von 5,74 Mio. CHF/Jahr gemäss Budget 2022).
Personalkosten der bestehenden Geschäftsstelle
Die Anzahl der bei der Geschäftsstelle erforderlichen Vollzeitäquivalente für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben ist massgeblich davon abhängig, welches Ausmass die Fördermassnahmen des Bundes in einer gegebenen Periode haben und welcher Art diese sind. Diese Parameter sind somit nicht von der Rechtsform und der Organisation der nationalen Agentur abhängig, sondern sind Gegenstand der verschiedenen besonderen Botschaften, in denen die Mittel für die Förderpolitik des Bundes im Bereich Austausch und Mobilität beantragt werden (insbesondere BFI-Botschaft, allfällige Botschaft EU-Programme, Kulturbotschaft).
Die Personalkosten, die pro Vollzeitäquivalent anfallen, sind hingegen vom Lohnreglement für das Personal der Geschäftsstelle und von der gewählten Lösung für die berufliche Vorsorge abhängig. Das gegenwärtige Lohnreglement der SFAM orientiert sich an den Ansätzen des entsprechenden Reglements des Kantons Bern. Für die öffentlich-rechtliche Anstalt Movetia sollen neu die Bestimmungen des BPG gelten. Auch in diesem übergeordneten Rahmen kann jedoch für das Personal
18 SR 441.11