Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 26 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
einem engen Zusammenhang zu ihren gesetzlichen Aufgaben stehen, deren Erfüllung nicht beeinträchtigen und keine bedeutenden zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordern.
Abs. 2: Die Movetia soll insbesondere Dienstleistungen für private oder staatliche Akteure jeglicher Art erbringen können, die auf die Unterstützung, Organisation und Durchführung von Aktivitäten im Bereich Austausch und Mobilität abzielen. Sofern staatliche Stellen Auftraggeber sind, kann es sich dabei allerdings nicht um die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben handeln, sondern nur um die Erbringung von sogenannten administrativen Hilfstätigkeiten. Es kann sich dabei unter anderem um projektspezifische Mandate von weiteren Bundesstellen handeln, die inhaltlich einen Bezug zur Thematik Austausch und Mobilität haben. Beispielsweise hat die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) die nationale Agentur im Rahmen eines 16-monatigen Pilotmandats beauftragt, den Austausch zwischen den Akteuren der internationalen Zusammenarbeit und des Schweizer Bildungssystems innerhalb der Schweiz anzustossen sowie die Vernetzung und den
Wissenstransfer zwischen Bildungsexpertinnen und Bildungsexperten in DEZA-Partnerländern und Fachpersonen des Schweizer Schulsystems zu ermöglichen. Die Wahrnehmung solcher Zusatzmandate durch die nationale Agentur ermöglicht eine bestmögliche Nutzung ihrer spezifischen Fachkompetenz und Netzwerke sowie von Synergiepotentialen. Gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 wäre es auch denkbar, dass der Bundesrat der Movetia solche Aufgaben gegen Abgeltung überträgt, womit dann keine gewerbliche Leistung mehr vorläge.
Abs. 3: Die Dienstleistungen für Dritte müssen von diesen mindestens kostendeckend bezahlt werden und allfällige betriebswirtschaftliche Gewinne würden besteuert (siehe Art. 19 Abs. 3). Die Mittel, welche die Movetia zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben und Aufträge gemäss Artikel 3 von Bund und Kantonen erhält, dürfen nicht zur Quersubventionierung ihrer gewerblichen Leistungen eingesetzt werden.
Abs. 4: Die Movetia ist bei der Erbringung solcher gewerblichen Leistungen durch die gleichen rechtlichen Bestimmungen wie private Anbieterinnen und Anbieter gebunden.
Art. 23 Errichtung der Movetia
Wie üblich soll es dem Bundesrat obliegen, die erforderlichen Übergangsvorkehrungen zu treffen. Dazu gehören insbesondere die Regelung der rechtlichen, finanziellen und personellen Aspekte des Übergangs von der heutigen SFAM und die Dispositionen zur Errichtung der neuen öffentlich-rechtlichen Anstalt Movetia.
Abs. 1 und 2: Der Entscheid zur Auflösung der privatrechtlichen SFAM wird auf Stufe des Gesetzes verankert; der Zeitpunkt entspricht demjenigen, den der Bundesrat für die Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit der Movetia definiert. Ein zusätzlicher Entscheid der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht zur Auflösung der SFAM ist somit nicht erforderlich. Bei der Errichtung der Movetia wird nicht eine bestehende Verwaltungseinheit oder eine andere Organisation in eine Anstalt des Bundes umgewandelt. Die Movetia tritt jedoch trotzdem analog zu einem solchen Umwandlungsprozess die Rechtsnachfolge der SFAM an. Die entsprechende Standardbestimmung wird deshalb an dieser Stelle beibehalten.
Abs. 3 und 5: Bei den hier erwähnten Vermögenswerten ist das Stiftungsvermögen der SFAM gemeint (vergleiche auch Abs. 4 Bst. b).
Abs. 4: Unter dem Buchstaben b wird präzisiert, dass der Bundesrat formalrechtlich mit der SFAM die Übernahme des Stiftungsvermögens vereinbaren kann. Das Stiftungsvermögen der SFAM beläuft sich auf rund 200’000 Franken und wird nicht zur Finanzierung von Förderaktivitäten und zur Deckung betrieblicher Ausgaben eingesetzt. Gemäss den Statuten der SFAM ist bei einer Auflösung der Stiftung der Rückfall des Vermögens an die Stifterin ausgeschlossen. Das Vermögen kann jedoch einer juristischen Person mit ähnlichem Zweck überwiesen werden, was im Falle der neuen Anstalt gegeben ist. Die Movetia als öffentlich-rechtliche Anstalt benötigt an sich kein eigenes Vermögen; die hier zu übertragenen Werte sollen daher als liquide Mittel für den Betrieb der Movetia eingesetzt werden.