Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 26 Seiten

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Sie führt die Entscheide des Verwaltungsrats aus und ist diesem gegenüber für die korrekte Umsetzung verantwortlich. Insbesondere hat die Geschäftsleitung die Geschäftsführung auf die strategischen Ziele auszurichten.

Besonders zu erwähnen ist der Erlass von Verfügungen, insbesondere für die Gewährung von Bundesbeiträgen im Rahmen der Förderung des nationalen und internationalen Austauschs und der Mobilität. Die Verfügungen haben den Vorgaben der Organisationsreglements, den bundesrechtlichen Bestimmungen für die jeweiligen Fördertatbestände (Bundesgesetze welche die Verfügungen gemäss Art. 3 Abs. 2 regeln sowie entsprechende Verordnungen) und allgemein dem Subventionsgesetz zu entsprechen. Diese Verfügungskompetenz der Geschäftsleitung wird im Organisationsreglement des Verwaltungsrates geregelt. Der Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsleitung können sich dabei nicht über die bundesrechtlichen Bestimmungen für die Verfügungen hinwegsetzen. Weitere Details der Organisation sowie Arbeitsabläufe werden im ebenfalls Organisationsreglement festgelegt.

Art. 9 Revisionsstelle

Abs. 1: Die Movetia ist eine Anstalt, die vor allem Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringt. Somit hat der Bundesrat die Kompetenz zur Ernennung und zur Abberufung der externen Revisionsstelle. Die Wahl erfolgt in der Regel gestützt auf einen Wahlvorschlag des Verwaltungsrats. Die Revisionsstelle hat die primäre Aufgabe, die Revision der Jahresrechnung nach aktienrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen. Ihre Funktion und Aufgaben sind nicht zu verwechseln mit den Kompetenzen der Eidgenössischen Finanzkontrolle als oberstes Finanzaufsichtsorgan des Bundes (Finanzaufsicht inkl. Wirtschaftlichkeitsprüfung nach dem Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196713).

Abs. 2: Es wird dynamisch auf die Regelung des Aktienrechts verwiesen, damit die Rechtsentwicklung im Privatrecht automatisch nachvollzogen wird. Die Rechtsbeziehung zwischen der Movetia und Revisionsstelle ist privatrechtlicher Natur. Da es sich bei der Movetia nicht um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft handelt, gelten die Bestimmungen über die ordentliche Revision (Art. 728b ff. OR) als sinngemäss anwendbar. Die Revisionsstelle untersteht der Geheimhaltung (vgl. Art. 730b Abs. 2 OR).

Abs. 3 und 4: Bei der Movetia soll nicht nur die Jahresrechnung, sondern auch ein Teil des Lageberichts revidiert werden. Die Revisionsstelle muss somit zusätzlich den Lagebericht hinsichtlich der folgenden Punkte prüfen und darüber umfassend Bericht erstatten: allfällige Widersprüche gegenüber der Jahresrechnung, die Durchführung eines adäquaten Risikomanagements und allfällige Widersprüche im Bereich der Personalberichterstattung. Die Revisionsstelle muss den Verwaltungsrat und den Bundesrat auf allfällige Widersprüche zwischen der Jahresrechnung und dem Lagebericht hinweisen. Sie prüft, ob sich der Verwaltungsrat inhaltlich mit den Risiken auseinandergesetzt und eine Beurteilung vorgenommen hat. Eine inhaltliche Kontrolle der Risiken durch die Revisionsstelle selbst erfolgt hingegen nicht. Gleiches gilt für die Berichterstattung im Lagebericht über die Anzahl Vollzeitstellen; auch hier erfolgt keine inhaltliche Überprüfung. Die Revision dieses Bestandteils des Lageberichts bezweckt lediglich, allfällige Abweichungen zwischen diesen Angaben im Lagebericht und der Personalberichterstattung des Bundesrates sowie der Berichterstattung über die Erreichung der strategischen Ziele im Personalbereich zu erkennen und zu vermeiden.

Abs. 5: Der Bundesrat hat in Analogie zu Artikel 697a Absatz 1 OR ein Recht auf Sonderprüfung, allerdings ohne, dass die aktienrechtlichen Voraussetzungen für eine Sonderprüfung oder die entsprechenden Verfahrensvorschriften eingehalten werden müssten. Der Bundesrat bestimmt Inhalt und Umfang der Prüfung. Die Movetia hat vollumfänglich mitzuwirken und die Kosten dieser Aufsichtsmassnahme zu tragen.

Art. 10 Anstellungsverhältnisse

Für sämtliche Angestellten (inklusive der Geschäftsleitung) der Movetia gelten grundsätzlich die Bestimmungen des BPG. Aufgrund der Unterstellung der Geschäftsleitung und des übrigen Personals unter das BPG gelten insbesondere auch dessen Vorschriften zur Schweigepflicht (Art. 22 BPG) und betreffend Whistleblowing (Art. 22a BPG). Die Movetia als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes erhält den gleichen Status wie jene Arbeitgeber, denen der Bundesrat nach Artikel 3 Absatz 2 BPG Arbeitgeberstatus verleiht. Der Verwaltungsrat der Movetia ist entsprechend nach Artikel 37

13 SR 614.0