Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 26 Seiten
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Ein eigenständiger öffentlicher Auftritt sowie die Autonomie, die operativen Strukturen und Prozesse für die Kooperation mit Partnern selbst zu gestalten und zu optimieren, sind mit Blick auf die Zusammenarbeit mit Dritten weitere wesentliche Merkmale der aktuellen nationalen Agentur. Ebenso wichtig ist die Kosteneffizienz: Die gegenwärtigen Betriebskosten der nationalen Agentur sind im Vergleich zu ihrer Vorgängerin signifikant tiefer, obwohl grössere Förderbeiträge des Bundes verwaltet werden. Die Effizienzgewinne sind hauptsächlich auf schlankere und agilere Strukturen und Prozesse zurückzuführen. Die enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesämtern erlaubt auch die wirkungsvolle Begleitung und Unterstützung für den Aufbau und die Entwicklung neuer Förderprogramme, namentlich im nationalen Austausch.
Ein zusätzlicher Aspekt, der für die Rechtsform und Organisation der nationalen Agentur zu berücksichtigen ist, betrifft die Vereinbarkeit mit den Vorgaben für nationale Agenturen im Rahmen der EU-Bildungsprogramme. Sofern die nationale Agentur auch im Falle einer Assoziierung der Schweiz an diese Programme die entsprechenden Funktionen erfüllen soll, muss sie eine gewisse Unabhängigkeit von den zuständigen Fachministerien aufweisen (siehe auch Kapitel 1.5).
Die nationale Agentur soll zukünftig auch die Kompetenz erhalten, Entscheide über die Vergabe von Bundesbeiträgen selbst fällen zu können. Bisher erfüllt die nationale Agentur alle Vorbereitungs- und Abwicklungsaufgaben in diesem Zusammenhang. Der formelle Subventionsentscheid muss jedoch gegenwärtig im Fall der Bundesbeiträge gestützt auf das Sprachengesetz noch durch das Bundesamt für Kultur getroffen werden. Bei den Beiträgen auf Grundlage des Bundesgesetzes über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (BIZMB; SR 414.51) kann die Vergabe bereits heute vom SBFI grundsätzlich an die nationale Agentur übertragen werden. Aufgrund des laufenden Prozesses zur Anpassung der Organisation und Führungsstruktur der nationalen Agentur wurde allerdings bisher davon abgesehen. Im Sinne der weiteren Effizienzsteigerung und der Abgrenzung zwischen strategischen und operativen Aufgaben ist eine allgemeine Übertragung der Verfügungskompetenz im Rahmen der neuen Rechtsform sinnvoll.
Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen und ausgehend vom gegenwärtigen Status der nationalen Agentur wurden verschiedene Optionen für eine neue Organisation und Führungsstruktur eingehend geprüft. Die geprüften Varianten umfassten die Reintegration der Aufgaben in die zentrale Bundesverwaltung, eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit verschiedenen Steuerungsvarianten, eine gemeinsame öffentlich-rechtliche Körperschaft von Bund und Kantonen, eine Organisation «sui generis» auf Grundlage des Bildungszusammenarbeitsgesetzes sowie Optimierungen im Rahmen der bestehenden Rechtsform der privatrechtlichen Stiftung.
Die Schlussfolgerung ist, dass ein angepasstes Modell einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes, bei der die Kantone angemessen in die strategische Steuerung einbezogen sind, am besten die genannten Anforderungen zu erfüllen vermag.
Die Eigenheiten des Bereichs der Bildung, in dem sowohl der Bund als auch die Kantone Aufgaben in unterschiedlichen Bereichen wahrnehmen, sich aber mittels gemeinsamer, übergeordneter Ziele abstimmen, prägen auch die Anforderungen an die Steuerung im Bereich von Austausch und Mobilität. Gegenüber dem Mustererlass für eine öffentliche-rechtliche Anstalt des Bundes werden deshalb gewisse Anpassungen vorgesehen, die einen stärkeren Einbezug der Kantone in die strategische Steuerung ermöglichen.
Unter den bestehenden Anstalten des Bundes gibt es hierfür einen vergleichbaren Präzedenzfall: Im Rahmen des Heilmittelgesetzes9 ist für das Schweizerischer Heilmittelinstitut (Swissmedic) vorgesehen, dass der Bund dieses unter Mitwirkung der Kantone betreibt. Entsprechend verfügen die Kantone bei Swissmedic über ein Antragsrecht für drei der sieben Mitglieder des Institutsrates, der funktional einem Verwaltungsrat entspricht.
Für die nationale Agentur Movetia als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes soll analog der Grundsatz verankert werden, dass der Bund diese unter Mitwirkung der Kantone betreibt. Um der besonderen Bedeutung der strategischen Abstimmung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Austausch und Mobilität Rechnung zu tragen, soll der Bundesrat die EDK bei der Vorbereitung der vierjährlichen strategischen Ziele der Movetia zur Stellungnahme einladen. Dies soll insbesondere für Ziele gelten, welche die Zuständigkeiten oder die wesentlichen Interessen der Kantone betreffen. Die Kantone sollen zudem – ebenfalls über die EDK - ein Antragsrecht für drei der sieben Verwal-