Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 26 Seiten

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Abs. 2: Zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit internationaler Ausrichtung muss die nationale Agentur ebenfalls systematisch mit relevanten internationalen Organisationen und Vereinigungen kooperieren können. Beispiele für solche Akteure sind insbesondere die Institutionen, Gremien und Organisationen der Europäischen Union. Die Vertretung der Schweiz in solchen Kontexten durch die nationale Agentur ist insbesondere dann angezeigt, wenn konkrete Umsetzungsaufgaben oder die grenzüberschreitende Koordination zwischen nationalen Agenturen verschiedener Länder im Vordergrund stehen. Die internationale Vertretung der Schweiz auf politischer oder fachlicher Ebene im Sinne der nationalen Politiken soll hingegen weiterhin durch die entsprechenden Bundesstellen oder die EDK – entsprechend ihren Kompetenzen – gewährleistet werden.

Art. 5 Organe

Die Movetia verfügt über die Organe, die gemäss den Corporate Governance Grundsätzen für öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes vorgesehen sind: Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Revisionsstelle.

Art. 6 Verwaltungsrat: Zusammensetzung, Wahl und Organisation

Grundsätzlich entsprechen die Bestimmungen für den Verwaltungsrat der Movetia denjenigen, die allgemein für Verwaltungsräte von öffentlich-rechtlichen Anstalten des Bundes gemäss dem Mustererlass für Anstalten mit Dienstleistungen mit Monopolcharakter vorgesehen sind. Davon weicht einzig die Bestimmung bezüglich des Antragsrechts der EDK für drei Verwaltungsratsmitglieder in Absatz 3 ab.

Abs. 1: Die Grösse des Verwaltungsrates wird auf höchstens sieben Mitglieder festgelegt. Dies soll einerseits eine ausgeglichene Vertretung der verschiedenen Bildungsbereiche und Akteursgruppen ermöglichen, die von den Förderpolitiken im Bereich Austausch und Mobilität betroffen sind. Andererseits soll der Verwaltungsrat durch eine nicht zu grosse Anzahl Mitglieder agil und rasch Leitungsentscheide treffen können. Die ungerade Anzahl von Mitgliedern soll Pattsituationen bei Entscheiden verhindern. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen unabhängig sein.

Abs. 2: Bewerberinnen und Bewerber für eine Position im Verwaltungsrat sind verpflichtet, dem Bundesrat sämtliche Interessenbindungen vor der Wahl offenzulegen. Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied nicht wählbar.

Abs. 3: Die EDK hat zur Gewährleistung des Einbezugs der Kantone in die strategische Steuerung der nationalen Agentur eine zentrale Rolle inne. Grundsätzlich vertritt und koordiniert sie die bildungspolitischen Interessen der Kantone; dies gilt auch im Bereich Austausch und Mobilität. Der in Artikel 1 Absatz 1 festgehaltene Grundsatz der Mitwirkung der Kantone beim Betrieb der Agentur wird unter anderem durch das Antragsrecht der EDK für drei Mitglieder des Verwaltungsrates realisiert. Die Kantone sollen dadurch Mitglieder vorschlagen können, die ihre spezifische Sicht und bildungspolitischen Interessen in den Verwaltungsrat einbringen können. Der Wahlantrag an den Bundesrat soll über die Gremien der EDK koordiniert und konsolidiert werden und formell von der EDK gestellt werden. Im Vorfeld des Antrags ist allerdings eine Abstimmung und guter Informationsfluss zwischen dem Bund und der EDK erforderlich, um eine ausgeglichene Vertretung gemäss den obigen Ausführungen zu gewährleisten.

Abs. 4: Obwohl die Wahl durch den Bundesrat erfolgt, besteht der Vertrag der Mitglieder des Verwaltungsrates mit der Movetia als Anstalt. Er ist öffentlich-rechtlicher Natur. Der Bundesrat legt das von der Movetia an die Verwaltungsratsmitglieder auszurichtende Honorar und die weiteren Vertragsbedingungen fest. Dabei stützt er sich auf die Vorschriften der Kaderlohnverordnung (KadLV)12. Die vom Bundesrat beschlossenen Honorare der Mitglieder des Verwaltungsrats sind Gegenstand des jährlichen Kaderlohnreportings. Das BPG ist – mit Ausnahme von Artikel 6a BPG – grundsätzlich auf die Verwaltungsräte nicht anwendbar.

Abs. 5: Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind allgemein verpflichtet, die Interessen der Movetia zu wahren – inklusive der Interessen und Ziele des Bundes gemäss Artikel 2. Zur Treuepflicht gehören unter anderem die Sorgfaltspflicht, die Geheimhaltungspflicht und die Treueplicht im Umgang mit Interessenkonflikten.

12 SR 172.220.12