Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 26 Seiten

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zialversicherungsrecht der Schweiz unterstellt bleiben, auch wenn sie im Ausland tätig sind (vorausgesetzt sie haben nicht die Staatsangehörigkeit des Staates, in dem sie tätig sind). Die damit verbundenen Aufgaben (Rekrutierung und Anstellung) sollten gemäss Kulturbotschaft an Movetia übertragen werden.

Eine entsprechende Lösung hätte auch eine grundlegende Änderung des Subventionssystems der Schweizerschulen im Ausland zur Folge und müsste zuerst gründlich geprüft werden. Sie ist somit nicht Bestandteil dieser Vernehmlassungsvorlage. Das Movetiagesetz würde bei Bedarf nachträglich mittels einer Teilrevision angepasst.

1.2 Die beantragte Neuregelung

Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes

Die nationale Agentur soll in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit umgewandelt werden. Als «Schweizerische Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität» soll sie weiterhin unter dem Kurznamen «Movetia» operieren. Als rechtliche Grundlage hierfür bedarf es eines Organisationserlasses in Form eines Bundesgesetzes, welches insbesondere die Ziele, Aufgaben, Organe und Finanzierung der Movetia regelt. Die bisherige SFAM soll infolge der Konstituierung der öffentlich-rechtlichen Anstalt aufgelöst werden. Als dezentrale Verwaltungseinheit des Bundes untersteht die nationale Agentur zukünftig der direkten Aufsicht durch den Bundesrat, der die Eignerfunktion wahrnimmt. Die Oberaufsicht obliegt dem Parlament.

Mitwirkung der Kantone bei der strategischen Steuerung der Anstalt

Die unmittelbaren Steuerungs- und Aufsichtsfunktionen werden gemäss den Corporate-Governance-Standards des Bundes vom Bundesrat wahrgenommen. Dazu gehören unter anderem der Erlass von strategischen Zielen, die Wahl des Verwaltungsrates und die Genehmigung des Geschäftsberichts. Die Kantone sollen jedoch weiterhin im Sinne der gemeinsamen Verantwortung für Austausch und Mobilität und der gesamtheitlichen Koordination an der strategischen Steuerung der Movetia mitwirken. Dies soll durch gezielte Anpassungen am Mustererlass für öffentlich-rechtliche Anstalten gewährleistet werden. Einerseits sollen die Kantone über die EDK bei der Vorbereitung der vierjährlichen strategischen Ziele einbezogen werden: Der Bundesrat soll die EDK zur Stellungnahme einladen, wenn bei den Zielen die Zuständigkeiten oder die wesentlichen Interessen der Kantone betroffen sind. Die EDK soll andererseits ein Antragsrecht für eine gewisse Anzahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats der Movetia haben, welche die Interessen der Kantone in dieses strategische Leitungsorgan einbringen sollen. Zudem soll die EDK bei den jährlichen Eignergesprächen vertreten sein.

Organe der Anstalt gemäss den Corporate Governance-Richtlinien des Bundes

Die Movetia soll über die Organe verfügen, die für öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes gemäss den Corporate Governance-Richtlinien üblich sind. Als oberstes Leitungsorgan soll ein Verwaltungsrat fungieren, der aus fachkundigen und unabhängigen Mitgliedern besteht. Der Verwaltungsrat soll unter anderem für die Umsetzung der strategischen Ziele sorgen und die Geschäftsleitung beaufsichtigen. Diese soll unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors stehen und für die operativen Aufgaben zuständig sein. Eine separate Revisionsstelle soll die Jahresrechnung sowie die Angaben zum Risikomanagement und zur Personalentwicklung prüfen.

Ziele und Aufgaben im Bereich Austausch und Mobilität

Bund und Kantone sehen vor, mit der Movetia ein breites Spektrum von Zielen im Bereich Austausch und Mobilität zu verfolgen -sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. Diese Ziele stützen sich einerseits auf die verschiedenen betreffenden Bundesgesetze. Andererseits soll explizit als transversales Ziel des Bundes verankert werden, dass die Movetia auch die Kantone bei ihren eigenen Austausch- und Mobilitätsaktivitäten und die Koordination mit ihnen unterstützen kann. Die aus den genannten Zielen abgeleiteten Aufgaben betreffen insbesondere die Umsetzung der Teilnahme der Schweiz an internationalen Förderprogrammen oder als Alternative dazu von eigenen Bundesprogrammen, die Umsetzung von Massnahmen zur Förderung des nationalen Austauschs im schulischen Bereich sowie die Umsetzung von Massnahmen im Bereich des Jugendaustauschs