Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 26 Seiten

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um Ziele bezüglich der strategischen Ausrichtung und Gestaltung von Förderprogrammen oder um betriebswirtschaftliche Ziele für den Betrieb der Movetia handeln.

Abs. 2 und 3: Die Mitwirkung der Kantone bei der Vorbereitung der strategischen Ziele ist ein zentrales Element zur Realisierung ihres Einbezugs in die strategische Steuerung der Movetia. Die vom Bundesrat erlassenen strategischen Ziele erfassen auch Bereiche in der Zuständigkeit der Kantone oder Bereiche, in denen die Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen geteilt ist. Ersteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kantone der Movetia Aufträge geben oder ihr Aufgaben übertragen. Der zweite Fall liegt beispielsweise bei Förderzielen des Bundes vor, die Bildungsbereiche in kantonaler Hoheit betreffen. Es ist deshalb unerlässlich, dass sich die Kantone im Vorfeld des Beschlusses des Bundesrates zu den strategischen Zielen äussern können und sie mittragen. Dieser Einbezug soll ebenfalls über die EDK erfolgen, die vom Bundesrat bei der Vorbereitung der strategischen Ziele zur Stellungnahme eingeladen wird. Die EDK soll eine mit den Kantonen konsolidierte Stellungnahme insbesondere zu denjenigen Zielen abgeben, wo die Zuständigkeiten oder die wesentlichen Interessen der Kantone direkt oder indirekt betroffen sind. Dies ist auf der inhaltlichen Ebene der Ausgestaltung und der Ausrichtung der Förderpolitik in der Regel der Fall, während die betriebswirtschaftlichen Ziele der Movetia grundsätzlich Sache des Bundes sind.

Der Bundesrat soll die Anliegen der Kantone so weit als möglich berücksichtigen. Seine abschliessende Entscheidkompetenz und –autonomie hinsichtlich der strategischen Ziele wird dadurch jedoch nicht tangiert. Er kann als Eigner der Movetia abweichend von der Stellungnahme der EDK entscheiden. Sofern er jedoch von wesentlichen Punkten abweicht, soll er der EDK und somit den Kantonen die massgeblichen Gründe hierfür mitteilen. Diese Art und Weise des Einbezugs der Kantone bzw. der EDK in den Entscheidprozess des Bundesrats ist weitgehend analog zum Mechanismus für die Mitwirkung der Kantone an den aussenpolitischen Entscheiden des Bundes gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (BGMK)16.

Art. 21 Aufsicht

Abs. 1: Gemäss Artikel 8 Absatz 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes17 beaufsichtigt der Bundesrat nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten. Dementsprechend liegt die Aufsicht über die Movetia beim Bundesrat. Es handelt sich um eine Aufsicht über die Betriebsführung. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments.

Abs. 2: Es werden die wichtigsten Instrumente aufgeführt, die dem Bundesrat zur Ausübung seiner Aufsichtsfunktion zur Verfügung stehen. Diese Aufzählung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ist nicht abschliessend. Die Durchführung der Eignergespräche soll von den federführenden Departementen an die entsprechenden Fachämter delegiert werden können. Diese Delegation wird formalrechtlich voraussichtlich in den Organisationsverordnungen des WBF und des EDI definiert.

Abs. 3: Der Bundesrat ist berechtigt, von der Movetia und insbesondere vom Verwaltungsrat jederzeit auch schriftliche Informationen und Berichte zu verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufsicht erforderlich ist. So kann der Bundesrat, bzw. allenfalls die zuständigen Departemente, beispielsweise zur Überprüfung, ob die strategischen Ziele erreicht wurden, in sämtliche Geschäftsunterlagen der Anstalt Einsicht nehmen und zu diesem Zweck jederzeit Informationen über die Geschäftstätigkeit verlangen. Der Bundesrat kann zusätzlich Prüfberichte der Revisionsstelle veranlassen (siehe Art. 9 Abs. 5) und erhält Einsicht in bestehende Prüfberichte der Revisionsstelle (siehe Art. 9 Abs. 4) sowie der Eidgenössischen Finanzkontrolle (vgl. Art. 14 Abs. 1bis Finanzkontrollgesetz).

Art. 22 Gewerbliche Leistungen

Abs. 1: Die nationale Agentur soll neben den gesetzlich definierten Aufgaben, die ihr vom Bund oder von den Kantonen gemäss Artikel 3 übertragen oder in Auftrag gegeben werden, auch weitere Mandate im Bereich Austausch und Mobilität von Dritten annehmen können. Die Erfüllung solcher Mandate gilt als gewerbliche Leistung. Die damit verbundenen Aufgaben müssen jedoch in

16SR 138.1

17 SR 172.010