Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 26 Seiten
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Auch die Annahme von nicht an bestimmte Tätigkeiten gebundene Zuwendungen von Dritten an die Movetia – beispielsweise Schenkungen oder Spenden für den Zweck der Förderung von Austausch und Mobilität – soll möglich sein.
Art. 15 Geschäftsbericht
Neben der jährlichen Berichterstattung über die Erreichung der strategischen Ziele stellt der jährliche Geschäftsbericht eines der Hauptinstrumente der Berichterstattung des Verwaltungsrates dar. Dieser Bericht umfasst insbesondere die personellen und finanziellen Aspekte des Betriebs der nationalen Agentur. Der Geschäftsbericht und die Berichterstattung über die Erreichung der strategischen Ziele sind die Grundlage für die jährliche Berichterstattung des Bundesrats an das Parlament im Rahmen der Corporate Governance des Bundes.
Art. 16 Rechnungslegung
Die üblichen Grundsätze und Standards für öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes gelten auch für die Movetia. Die Dispositionen zur Rechnungslegung entsprechen vollumfänglich denjenigen des Mustererlasses.
Abs. 1 und 2: Die in Artikel 55 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltsgesetz, FHG)15 vorgesehene Vollkonsolidierung muss – ohne grossen Aufwand – möglich sein. Es müssen deshalb die wesentlichen Grundsätze der Rechnungslegung nach FHG übernommen und hier aufgeführt werden. Die aufgeführten Grundsätze entsprechen denjenigen gemäss Artikel 958c OR.
Abs. 3: Diese Bestimmung entspricht Artikel 48 Absatz 1 FHG. Gemeint sind hier anerkannte Standards zur Rechnungslegung wie IPSAS, IFRS, US GAAP und Swiss GAAP FER94. Der Verwaltungsrat der Movetia legt, unter Vorbehalt von Absatz 6, den anerkannten Standard zur Rechnungslegung fest. Er hat – auch bei einem allfälligen Wechsel des Standards – den Bundesrat vorgängig darüber zu informieren. Nur so kann der Bundesrat rechtzeitig intervenieren (siehe Abs. 6), sollte die Festlegung eines Standards unerwünschte Auswirkungen auf die Finanzierung der Anstalt haben.
Abs. 4: Im Anhang offenzulegen sind die aus dem anerkannten Standard zur Rechnungslegung (Abs. 3) und aus allfälligen Rechnungslegungsvorschriften des Bundesrats (Abs. 6) abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln.
Abs. 5: Die Grundsätze der Kostenwahrheit und das Transparenzerfordernis hinsichtlich der wesentlichsten Mittelflüsse, differenziert nach den verschiedenen Arten von Einnahmen der Movetia, setzen eine entsprechend ausgebaute Rechnungslegung voraus.
Abs. 6: Der Bundesrat kann Verordnungsbestimmungen zur Rechnungslegung erlassen. Er kann die Movetia zur Anwendung eines bestimmten, anerkannten Standards zur Rechnungslegung verpflichten. Denkbar ist ferner, dass er Wahlrechte, die der betreffende Standard einräumt, im Interesse des Bundes oder Dritter einschränkt bzw. dass er anstelle des Verwaltungsrates entscheidet (z.B. indem er der Movetia vorgibt, welche der zwei zur Auswahl stehenden Bewertungsmethoden anzuwenden ist). Anders als im Privatrecht kann der Bundesrat der Movetia aber auch Abweichungen von einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung oder Ergänzungen dazu vorschreiben. Dies wird er insbesondere dann tun, wenn die Anwendung des entsprechenden Standards negative Auswirkungen auf den Bund (Erschwerung der Konsolidierung mit dem Bund, Erhöhung der Pensionskassenverpflichtungen mit der Verpflichtung zur Ausfinanzierung, andere Verpflichtungen zur Rekapitalisierung) oder andere Betroffene hätte (wie mit dem öffentlichen Interesse nicht zu rechtfertigende höhere Kosten). In solchen Fällen, oder beispielsweise auch bei der Reservenbildung, behält sich der Bundesrat vor, von diesen anerkannten Standards zur Rechnungslegung abweichende Vorschriften zu erlassen.
Art. 17 Reserven
Abs. 1 und 2: Die Movetia soll wie andere Anstalten des Bundes die Möglichkeit haben, Reserven zu bilden. Sie kann auch Zuwendungen Dritter den Reserven zuweisen. Die Bildung von Reserven
15 SR 611.0