Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 26 Seiten

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Absatz 3bis BPG ermächtigt, innerhalb des durch das BPG und die Rahmenverordnung BPG vorgegebenen Rahmens für die Movetia eine eigene Personalverordnung im Sinne einer Ausführungsbestimmung zum BPG zu erlassen. Diese Personalverordnung ist ein öffentlich-rechtliches Personalstatut. Der Verwaltungsrat muss jedoch die Personalverordnung dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreiten. Dieser kann die Personalverordnung im Genehmigungsverfahren nicht abändern, sondern ihr nur als Ganze die Genehmigung verweigern und sie zur Anpassung an den Verwaltungsrat zurückweisen. Die Genehmigung hat somit konstitutiven Charakter. Der Bundesrat kann die Movetia dank dieser Genehmigungskompetenz personal- und finanzpolitisch steuern.

Das gegenwärtige Lohnsystem für das heutige Personal der SFAM orientiert sich an demjenigen des Kantons Bern. Die zukünftige Personalverordnung soll im Hinblick auf das Lohnsystem mindesten gleich attraktive Konditionen bieten.

Art. 11 Pensionskasse

Sämtliche Angestellten der Movetia sollen bei PUBLICA versichert sein. Analog des Personals der EHB14 soll dies im Rahmen des Vorsorgewerks «Bund» erfolgen. Dies entspricht der Praxis für Anstalten mit Dienstleistungen mit Monopolcharakter. Die Movetia als Arbeitgeberin unterliegt somit nicht nur im Bereich der Personalvorschriften, sondern auch im Bereich ihrer Vorsorgeverpflichtungen der Steuerung durch den Bundesrat. Der Bundesrat kann durch die Genehmigung des Anschlussvertrags eine direkte Steuerung der Movetia als Arbeitgeberin im Bereich der beruflichen Vorsorge ausüben.

Art. 12 Finanzierung

Sofern die Movetia zuhanden der Kantone auf der Basis von Aufträgen oder übertragenen Aufgaben spezifische Unterstützungstätigkeiten im Bereich ihrer eigenen Austausch- und Mobilitätsaktivitäten wahrnimmt, soll sie auch entsprechend von diesen abgegolten werden. Die entsprechenden Beiträge bzw. Abgeltungen der Kantone sollen die Kosten für die Erbringung dieser Hilfstätigkeiten bzw. für die Erfüllung dieser Aufgaben vollumfänglich decken. Auch Drittmittel sollen als Finanzierungsquelle möglich sein.

Art. 13 Abgeltungen des Bundes

Die Abgeltungen des Bundes umfassen einerseits die Mittel, die von Movetia zur Umsetzung von Fördermassnahmen eingesetzt werden. Der Grossteil dieser Mittel wird als Förderbeiträge des Bundes an Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger vergeben. Die Beiträge können sowohl zugunsten von Institutionen oder Organisationen als auch von Einzelpersonen gesprochen werden. Sofern Einzelpersonen die Endbegünstigten von Beiträgen gestützt auf dem BIZMB sind, erhalten diese in der Regel den Bundesbeitrag nicht direkt von der nationalen Agentur, sondern über eine Institution oder Organisation, die die entsprechenden Anträge stellt und die Beiträge nach vorgegebenen Kriterien weiterleitet (vgl. dazu insbesondere Art. 4 Abs. 3 BIZMB).

Andererseits decken die Abgeltungen des Bundes auch die Mittel ab, die für den Betrieb der Movetia zur Umsetzung der vom Bund übertragenen Aufgaben erforderlich sind («Overhead»-Kosten). Darunter fallen die Personalkosten für das Personal und die Sachkosten, inklusive der Kosten für die Räumlichkeiten der Movetia. Die nationale Agentur ist zurzeit in einem privaten Gebäude eingemietet und die Miete wird vom Bund getragen.

Art. 14 Drittmittel

Die Movetia soll als nationales Kompetenzzentrum im Bereich Austausch und Mobilität auch für Dritte weitere Dienstleistungen in diesem Bereich erbringen können und von diesen dafür Entgelte entgegennehmen dürfen. Bei solchen Tätigkeiten kann es sich beispielsweise um spezifische Fördertätigkeiten für staatliche Akteure, Vereine, Unternehmen oder Private handeln, die darüber hinausgehen, was der Bund oder die Kantone fördern, oder ergänzend dazu konzipiert sind. Solche Dienstleistungen der Movetia gelten als gewerbliche Tätigkeiten (siehe Art. 22).

14 Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung