Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 26 Seiten

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und das Festlegen ihrer Zweckbindung bedingen eine gesetzliche Grundlage. Da die Movetia überwiegend aus Abgeltungen des Bundes finanziert wird, werden die maximal zulässigen Reserven im jeweiligen Rechnungsjahr auf 7 Prozent des jeweiligen operativen Ertrags begrenzt. Es handelt sich dabei um eine Obergrenze, die aufgrund der geringeren betriebswirtschaftlichen Risiken der Movetia bewusst tiefer angesetzt wird als bei vergleichbaren Anstalten (Zum Vergleich: EHB - 10% des operativen Ertrags; Innosuisse - 10% des Jahresbudgets). Über die Bildung und Verwendung der Reserven entscheidet der Verwaltungsrat von Movetia unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. Die Genehmigung erfolgt im Rahmen der Genehmigung des Geschäftsberichts. Bei der Verwendung der Reserven hat der Verwaltungsrat darauf zu achten, dass diese zweckkonform erfolgt. Im Bereich der gewerblichen Leistungen dürfen keine Reserven verwendet werden. Dies würde gegen das Gebot kostendeckender Preise und das Quersubventionierungsverbot verstossen.

Abs. 3: Die Reserven sollen von der Movetia einerseits für den Ausgleich von betriebswirtschaftlichen Verlusten eingesetzt werden können. Im Zusammenhang mit den Förderaktivitäten für Austausch und Mobilität sind beispielsweise Konstellationen denkbar, wo eine Haftung der Movetia eingeklagt werden könnte und die zu unvorhergesehenen Kosten führen könnten. Andererseits sollen Projekte und Investitionen mit den Reserven finanziert werden können. In einer internen Perspektive sind damit einmalige grössere Beträge gemeint, zum Beispiel für einen befristeten Aufbau oder Anstoss einer neuen Leistung oder eine umfangreiche Beschaffung (z.B. im IT-Bereich), die das reguläre Jahresbudget der Movetia sprengen würden. Es kann sich aber auch um externe Projekte handeln, die aufgrund ihrer politischen Bedeutsamkeit kurzfristig finanziert werden müssen und nicht im Jahresbudget antizipiert werden können. Als Beispiel hierfür kann die European Universities Initiative genannt werden, bei der die Möglichkeit der Teilnahme von Schweizer Akteuren 2021 nur sehr kurzfristig bekanntgemacht wurde und die die rasche Mobilisierung zusätzlicher Fördermittel erforderte.

Art. 18 Tresorerie

Da die Movetia zu den dezentralisierten Verwaltungseinheiten des Bundes zählt, kann sie die spezifischen Dienstleistungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung in Anspruch nehmen. Sie kann somit insbesondere – sofern dies zur Sicherstellung ihrer Liquidität erforderlich ist - Darlehen zu marktkonformen Bedingungen aufnehmen. Auch hat sie ihre liquiden Mittel dort anzulegen. Zur Regelung der Einzelheiten schliesst sie mit der EFV einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.

Art. 19 Steuern

Abs. 1: Nach Artikel 62d RVOG sind die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit. Die Steuerbefreiung erfasst jedoch nur die nichtgewerblichen Dienstleistungen.

Abs. 2: Für die Besteuerung durch den Bund gilt Folgendes: Sofern die Movetia ihre Dienstleistungstätigkeit im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen und Anbietern erbringt, unterliegt dies der Mehrwertsteuerpflicht. Der Gesetzgeber hat überdies darauf verzichtet, den Bund und seine verselbstständigten Betriebe von der subjektiven Steuerpflicht der Verrechnungssteuer zu befreien, weshalb auch diese Steuern von der Steuerbefreiung ausgenommen sind.

Abs. 3: Bei den Dienstleistungen, die die Movetia auf Mandatsbasis zugunsten von Dritten erbringt (Art. 22), handelt es sich um gewerbliche Leistungen, bei denen ein allfälliger Gewinn steuerbar ist. In der Regel wird es sich dabei jedoch um Aufgaben handeln, für die ein kostendeckender Preis bezahlt werden soll und bei denen somit kein betriebswirtschaftlicher Gewinn generiert wird.

Art. 20 Strategische Ziele

Abs. 1: Das wichtigste Instrument zur strategisch-politischen Steuerung der Movetia sind wie bei anderen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Bundes die strategischen Ziele des Bundesrates, die für jeweils vier Jahre festgelegt werden. Die strategischen Ziele machen der Movetia im Rahmen der Ziele und Aufgaben gemäss dem vorliegenden Gesetz unternehmens- und aufgabenbezogene Vorgaben für die mittlere Frist. Sie sind für den Verwaltungsrat als für die Umsetzung verantwortliche Instanz verbindlich.

Im konkreten Fall von Austausch und Mobilität kann es sich beispielsweise um spezifische Ziele zur Entwicklung der Beteiligung an nationalen und internationalen Mobilitäts- und Austauschaktivitäten,