Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 26 Seiten
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regeln. Diese Vorschriften gelten für alle Teilbereiche der Movetia und ihre Vertreterinnen und Vertreter. Die Entgegennahme von Drittmitteln ist zulässig, soweit sie sich positiv auf die Aufgabenerfüllung auswirkt (wie Förderung der Fachkompetenz oder Schaffung von Synergieeffekten im Bereich Austausch und Mobilität). Eine Grenze ist dort zu ziehen, wo ihre Entgegennahme die Gefahr von Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften in sich birgt; ebenso, wenn die Unabhängigkeit, die Glaubwürdigkeit, die Reputation, die Zielerreichung oder die Aufgabenerfüllung der Movetia oder einzelner Personen (z.B. bei Interessenkonflikten) beeinträchtigt werden könnten.
Bst. e: Der Verwaltungsrat hat die Kompetenz, eine eigene Personalverordnung für die Movetia zu erlassen, muss diese jedoch dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreiten (siehe hierzu die Erläuterungen zum Artikel 10).
Bst. f: Aufgrund der zentralen Stellung und Verantwortlichkeit der Funktion der Direktorin oder des Direktors der Movetia (insb. Entscheidfunktion und Vertretung der Anstalt nach aussen) sind die Begründung und die Auflösung des entsprechenden Arbeitsverhältnisses der Genehmigung durch den Bundesrat unterstellt. Die Abwahl und die Wahl einer Direktorin oder eines Direktors allein durch den Verwaltungsrat sind demzufolge nicht möglich. Hingegen liegen Vertragsänderungen in der alleinigen Kompetenz des Verwaltungsrats.
Bst. h: Die Beaufsichtigung der Geschäftsleitung enthält auch ein Weisungs- und Evokationsrecht. Dieses erfasst auch den Erlass von Verfügungen: Im Organisationsreglement regelt der Verwaltungsrat grundsätzlich, welche Kompetenzen er beim Erlass von Verfügungen selber wahrnehmen will und welche Fälle oder Kompetenzen er an die Geschäftsleitung delegiert. Aufgrund der grossen Anzahl von Verfügungen zur Gewährung von Bundesbeiträgen im Rahmen der von Movetia verwalteten Förderprogramme, die über das Jahr verteilt anfallen, ist eine Delegation der entsprechenden Kompetenzen an die Geschäftsleitung grundsätzlich sinnvoll.
Bst. i: Die Movetia ist – wie alle Unternehmen und Anstalten des Bundes - verpflichtet, für ein adäquates Risikomanagement zu sorgen. Vorgaben dazu müssen in den strategischen Zielen erfolgen. Die entsprechenden Angaben im Lagebericht werden durch die Revisionsstelle geprüft. Die Angemessenheit im Sinne von Mindestanforderungen wird daher in den strategischen Zielen konkretisiert werden. Die Movetia muss ihre Unternehmensrisiken erkennen und die nötigen Konsequenzen daraus ziehen sowie dem Eigner die erforderlichen Informationen zukommen lassen, damit dieser seine Vorgaben nötigenfalls anpassen und sein eigenes Risikomanagement danach ausrichten kann. Es müssen die erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Risiken getroffen werden, sowohl auf der Stufe der Movetia als auch auf der Stufe des Bundes bzw. Eigners.
Bst. j: Die Vorgaben, die der Verwaltungsrat hinsichtlich der Bildung und Verwendung von Reserven zu beachten hat, ergeben sich aus dem anwendbaren, anerkannten Standard zur Rechnungslegung, der Regelungen zur Reservenbildung gemäss Artikel 17 und den Entscheidungen des Bundesrates. Der konkrete Entscheid des Verwaltungsrates zur Bildung und Verwendung von Reserven bedarf der Ermächtigung durch den Bundesrat, der darüber im Rahmen der Genehmigung der Rechnung / Gewinnverwendung bzw. des Geschäftsberichts der Movetia und der Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates entscheidet.
Bst. k: Der Verwaltungsrat verabschiedet das jährliche Budget und reicht es gleichzeitig mit dem Antrag auf die Abgeltungen des Bundes beim Fachamt ein, das von den federführenden Departementen mit der Vorbereitung der Eignergeschäfte beauftragt ist.
Bst. l: Die Genehmigung des Geschäftsberichts und die Entlastung des Verwaltungsrats erfolgen durch den Bundesrat. Sobald der Geschäftsbericht vom Bundesrat genehmigt wurde, muss der Verwaltungsrat ihn für jedermann zugänglich, d.h. an einem entsprechend geeigneten Ort, veröffentlichen. Dies kann zum Beispiel auf der Homepage der Movetia sein.
Bst. m: Der Verwaltungsrat der Movetia ist Arbeitgeber im vorsorgerechtlichen Sinn und übernimmt entsprechende Aufgaben. Der Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund der PUBLICA ist von allen angeschlossenen Arbeitgebern zu unterzeichnen. Diese Aufgabe fällt somit dem Verwaltungsrat zu, der als Vertragspartei auftritt.
Art. 8 Geschäftsleitung
Der Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der Movetia. Sie soll alle damit verbundenen Aufgaben wahrnehmen sowie alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.