Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 26 Seiten

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von strategischen Zielen, die Überführung von Arbeitsverhältnissen der bisherigen SFAM, die Regelung des Anschlusses an PUBLICA, die Eintragung in öffentliche Register sowie die formelle Auflösung der SFAM.

1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der Erarbeitung des vorliegenden Movetiagesetzes können keine parlamentarischen Vorstösse abgeschrieben werden.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.1 Movetiagesetz

Ingress

Die Zuständigkeit des Bundes für den vorgeschlagenen Organisationserlass stützt sich verfassungsmässig auf seine generelle Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten, seinen Auftrag zur Koordination mit den Kantonen bei der Förderung des Bildungsraumes Schweiz sowie seine subsidiären Kompetenzen für Massnahmen zur Förderung der Ausbildung, der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, der kulturellen Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse und der Verständigung und des Austauschs zwischen den Sprachgemeinschaften.

Art. 1 Schweizerische Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität

Abs. 1: Der Grundsatz, dass der Bund die nationale Agentur unter Mitwirkung der Kantone betreibt, wird zu Beginn des Organisationserlasses verankert. Dies wird durch den Einbezug der Kantone im Verwaltungsrat (Art. 6 Abs. 3), in die Vorbereitung der strategischen Ziele (Art. 20 Abs. 2 und 3) und bei den Eignergesprächen (nicht Gegenstand des Organisationserlasses) konkret umgesetzt.

Abs. 2: Wie andere Organisationen, die vom Bund getragen werden und die ausgelagerte Bundesaufgaben im Sinne von Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen, handelt es sich bei der Movetia um eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes. Sie ist somit Teil der dezentralen Bundesverwaltung.

Abs. 3: Im Rahmen bzw. unter Vorbehalt der Vorgaben, die der vorliegende Organisationserlass für die Organisation der Movetia macht, kann sich die nationale Agentur selbst organisieren – beispielsweise im Rahmen des Organisationsreglements des Verwaltungsrates. Die Movetia führt eine eigene Rechnung.

Abs. 4: Die Movetia muss – wie alle anderen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Bundes - nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. Sie soll beim Vollzug ihrer Aufgaben für einen wirtschaftlichen, ergebnis- und leistungsorientierten Einsatz ihrer Mittel sorgen. Kosten und Nutzen müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Abs. 5: Der Bundesrat legt den Sitz der nationalen Agentur im Rahmen einer Verordnung fest. Die Bezeichnung der nationalen Agentur wird hingegen direkt im Organisationserlass vorgenommen (folgender Absatz).

Abs. 6: Die Kurzbezeichnung «Movetia» der neu geschaffenen «Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität» entspricht dem Geschäftsnamen der bisherigen nationalen Agentur, die gegenwärtig von der «Schweizerischen Stiftung für Austausch und Mobilität» (SFAM) getragen wird. Die bisher nur als Marke eingetragene Bezeichnung «Movetia» wird somit zur offiziellen Kurzbezeichnung der neuen öffentlich-rechtlichen Anstalt.

Art. 2 Ziele

Die übergeordneten Ziele für die Movetia werden einerseits von den entsprechenden Bundesgesetzen abgeleitet, im Rahmen derer gewisse Umsetzungsaufgaben an die Movetia delegiert werden: