Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/67: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität (Movetiagesetz) · 26 Seiten

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Allfällige Personalunionen von Vertreterinnen und Vertretern von Bundesstellen zwischen ihrer Funktion als Stiftungsräte und ihrer Funktion als Mitglieder der entsprechenden Amtsleitung sowie die private Rechtsform sind mit den Corporate Governance-Grundsätzen des Bundes grundsätzlich nicht vereinbar.

Der Bundesrat erteilte deshalb dem WBF in Zusammenarbeit mit dem EFD im Februar 2019 den Auftrag, eine Vernehmlassungsvorlage für eine neue Organisation und Führungsstruktur der Agentur Movetia auszuarbeiten, die die Grundsätze der Corporate Governance des Bundes berücksichtigt. Eine Arbeitsgruppe unter Leitung des SBFI, in der Vertreterinnen und Vertreter der interessierten Bundesstellen und der EDK Einsitz haben, nahm die entsprechenden Arbeiten in Angriff.

Parallel dazu nahm 2019 die Eidgenössische Finanzkontrolle EFK eine Governance-Prüfung vor, um Aspekte der Führung und Steuerung der SFAM zu prüfen. Dabei ging es insbesondere um die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Personalunion zwischen Amtsleitung und Stiftungsrat. Der Prüfbericht der EFK6 bestätigt die Governance-Mängel und die Notwendigkeit einer Anpassung der Organisation und der Führungsstruktur im Rahmen eines institutionellen Veränderungsprozesses. Die EFK kommt unter anderem zum Schluss, dass die gegenwärtige Lösung für die SFAM / Movetia nicht mit dem Governance-Modell des Bundes vereinbar ist, die Erfüllung von Bundesaufgaben durch eine privatrechtliche Stiftung zu hinterfragen ist, die fehlende personelle Trennung zwischen der Amtsführung von SBFI, BAK und BSV und dem Stiftungsrat mit guter Governance-Praxis unvereinbar ist und eine privatrechtliche Stiftungslösung bezüglich kredit- und subventionsrechtlicher Aspekte unzulässig ist.

Gleichzeitig hebt der Bericht hervor, dass eine Koordination zwischen den Förderbereichen des Bundes notwendig bleibt, ein Einbezug der EDK und die Legitimation der nationalen Agentur durch die Kantone zentral ist und die Vernetzungsfunktion der Agentur erhalten sowie der Administrationsaufwand verhältnismässig bleiben sollen. Die EFK empfiehlt deshalb, eine Lösung für die Neuorganisation und Führungsstruktur auszuarbeiten, welche eine Einbindung der Kantone und eine Koordination unter den Förderbereichen weiterhin gewährleistet. Bei der Ausgestaltung einer Governance-konformen Führungsstruktur solle der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden.

Es gilt also mit der Organisation und Führungsstruktur der nationalen Agentur verschiedene Anforderungen zu erfüllen. Es wurden aus diesem Grund verschiedene Varianten für die institutionelle Ausgestaltung der nationalen Agentur geprüft, die sowohl den Corporate-Governance-Grundsätzen des Bundes entsprechen als auch eine Fortführung des Einbezugs der Kantone in die strategische Steuerung ermöglichen.

Es wurde ein Vorschlag erarbeitet, der diesen Anforderungen bestmöglich entspricht: Vorgeschlagen wird die Überführung der SFAM in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes. Diese Organisations- und Rechtsform ist für ausgelagerte Einheiten der Bundesverwaltung üblich, welche wie die nationale Agentur primär Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen. Um einen angemessenen Einbezug der Kantone in die strategische Steuerung zu gewährleisten sind allerdings gewisse Anpassungen am entsprechenden Mustererlass erforderlich. Eigner der Anstalt soll jedoch der Bund bzw. der Bundesrat sein, der auch weiterhin für den Betrieb der nationalen Agentur zuständig sein soll.

1.1.5 Prüfung von zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schweizer Ausland-

schulwesen

In der Botschaft über die Förderung der Kultur in den Jahren 2021-20247 hatte der Bundesrat angekündigt, dass die nationale Agentur zusätzliche Aufgaben im Bereich des Schweizer Auslandschulwesens erhalten soll: Um das Fortbestehen der Schweizerschulen im Ausland mit qualifizierten Lehr- und Leitungspersonen mit schweizerischer Lehrberechtigung zu sichern, bedarf es einer Verbesserung bezüglich des Status dieser Personen. Diese könnte erreicht werden mittels einer Anstellung dieser Lehr- und Leitungspersonen durch eine öffentlich-rechtliche Organisation des Bundes. Durch das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis würden die entsprechenden Personen – unter Vorbehalt der Anerkennung durch den Empfangsstaat – in den meisten Fällen dem Arbeits-, Steuer- und So-

6 Eidgenössische Finanzkontrolle (2020): Governance bei der Schweizerischen Stiftung für die Förderung von Austausch und Mobilität. Abrufbar unter: www.efk.admin.ch > Publikationen > Bildung und Forschung > Prüfauftrag 19350

7 BBl 2020 3131 (-3278)