Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/21: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) sowie der Berufsbildungsverordnung (BBV). Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung · 34 Seiten

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11 Kantone (AG, AR, BL, BS, FR, OW, SH, SZ, UR, ZG, ZH) halten fest, dass zu prüfen sei, ob alle Bildungsangebote HF künftig den Zusatz «Höhere Fachschule» oder «HF» führen dürfen. Auch TG hält in diesem Zusammenhang fest, dass es zu verhindern gelte, dass die neu geschützte Bezeichnung „Höhere Fachschule“ zu extensiv von Bildungsanbietern genutzt werde. Es sei eine selektivere Formulierung des Artikels zu prüfen.

LU fordert im Zusammenhang mit dem Bezeichnungsrecht, dass künftig nur HF-Bildungsgänge und NDS HF den Zusatz „HF“ oder „Höhere Fachschule“ tragen sollen dürfen.

VD merkt an, dass nicht klar sei, wie mit Bildungsanbietern mit Bildungsgängen in einem laufenden Anerkennungsverfahren umgegangen werde. Weiter sei für Institutionen ohne anerkannte Bildungsgänge HF, welche die Bezeichnung „Höhere Fachschule“ aktuell verwendeten, keine Übergangsfrist vorgesehen.

Politische Parteien

JM Schweiz und SVP begrüssen diese Änderung.

Dachverbände der Wirtschaft

SAV, SGB, sgv und Travail.Suisse begrüssen die Einführung eines Bezeichnungsrechts. Eine Minderheit der von SAV konsultierten OdA fordere, dass – mit Blick auf einen fairen Wettbewerb – mögliche Auswirkungen des Bezeichnungsrechts auf Anbieter von Vorbereitungskursen auf BP und HFP beobachtet werden sollen.

SAV und sgv fordern, folgende Präzisierung der Vorlage, damit klar sei, dass auch Bildungsanbieter mit nur einem anerkannten Bildungsgang vom Bezeichnungsrecht profitieren:

Änderungsvorschlag SAV und sgv: Bietet eine Bildungsinstitution mindestens einen eidgenössisch anerkannten Bildungsgang an, so kann sie in ihrem Namen die Bezeichnung «Höhere Fachschule»,

«école supérieure» oder «scuola specializzata superiore» führen.

Für SAV ist es zentral, dass keine Abstriche bei der tragenden Rolle der OdA und damit der Praxis- und Arbeitsmarktnähe gemacht würden. Bei der Umsetzung dieser Massnahme werde es daher wichtig sein, den OdA aufzuzeigen, welchen Handlungsspielraum sie hätten, falls Angebote geschaffen würden, die nicht im Sinne der OdA / der Branchen sind (Bsp. Entzug der Mitwirkung beim anerkannten Bildungsgang).

kfmv ist mit der vorgeschlagenen Einführung des Bezeichnungsrechts nicht einverstanden. Aus seiner Sicht sollte die Anerkennung eines Bildungsgangs zusammen mit einer «institutionellen Akkreditierung light» des Bildungsanbieters (mit separaten Verfahren) als Kriterium für den Bezeichnungsschutz dienen. Nur so würden die Qualitätsstandards der höheren Fachschulen erhöht und gesichert werden können.

Weitere interessierte Kreise

Diese neue Regelung wird von den Stellungnehmenden der weiteren interessierten Kreise unterstützt

(AEROSUISSE, AIS, AGVS, Alliance Enfance, anthrosocial, ARITSET, BABS, BFH, BGB, Careum, Centre patronal, EIT.swiss, EXPERTsuisse, FER, fh-ch, FKG-CSS, GastroSuisse, HES-SO, HF Kt.

GR, HGf, HotellerieSuisse, H+, IAF, IAöB, JardinSuisse, ICT-Berufsbildung, IG HBB, K-HF, KHF-

T, kibesuisse, KS/CS, Netzwerk HF Kt. ZH, Notfallpflege Schweiz, Labmed, LLS, OdA AgriAliForm,

OdA BuG, OdASanté, ODEC, pharmaSuisse, RLP Tourismus, SASSA, SAVOIRSOCIAL, Sci-

enceindustries, SBK, SBV, SDK, SDS-Direktorenkonferenz, SDV, SFGV, sf-mvb, SKKBS, SGI,

SIGA-FSIA, SPAS, Spitex Schweiz, STV, SVEB, SVG, Swiss Banking, Swissmem, Swiss parame-

dic - Sezione Ticino e Moesano, Swiss Textiles, swissuniversities, TRBS, TREUHAND|SUISSE, unimedsuisse, VBV, VFP, VöV und VSSM).

VBV erachtet es als sinnvoll, wenn nicht alle Anbieter als «Höhere Fachschule» auftreten können. Es würde mit der vorgeschlagenen Lösung aber versäumt, durch eine gut gewählte Bezeichnung zu signalisieren, dass es sich um eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge handle, hinter welchen das Engagement einer Wirtschaftsbranche mit ihren Arbeitgebern stehe.