Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/21: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) sowie der Berufsbildungsverordnung (BBV). Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung · 34 Seiten
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4.2.8 Art. 63a Unzulässige Verwendung des Bezeichnungsrechts
Vernehmlassungsvorlage:
1Wer als Verantwortlicher eines Geschäftsbetriebs ohne anerkannten Bildungsgang vorsätzlich die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «école supérieure» oder «scuola specializzata superiore» verwendet, wird mit Busse bis 100 000 Franken bestraft.
2Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar.
3Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Absatz 1 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.
Kantone
18 Kantone (AG, AR, BE, BL, BS, FR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG und ZH) begrüssen die Einführung der Sanktionsmöglichkeiten. NW betont dabei, dass diese zwingend seien, um Artikel 29a Nachdruck zu verleihen.
Absatz 1
VS beantragt, die maximale Höhe der Busse in Analogie zum HFKG auf CHF 200 000 festzusetzen. Dies, um die Kohärenz des Systems zu wahren und das Ziel der Gesetzesanpassung zu erreichen (Aufwertung der HF). FR stellt die Frage, weshalb bei der Ansetzung der Busse nicht das HFKG beigezogen wurde.
Absatz 2 und 3
BE vermutet in diesem Artikel einen Widerspruch zu den Art. 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechts (VStrR). Absatz 3 regele die Verfolgung für den Fall, dass eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht fallen würde und verweise dabei auf Art. 7 VStrR – welcher lediglich eine Busse von höchstens 5 000 Franken vorsehe. Das Strafmass sei daher nicht eindeutig. Gemäss Art. 63a Abs. 2 müssten die Kantone die HF beaufsichtigen (Art. 29 Abs. 5 E-BBG), müssten aber die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht anstelle ihres Gesetzes über das Verwaltungsverfahren oder als Ergänzung anwenden. Dieser Absatz sollte präzisiert werden. Schliesslich werde auch die Umsetzung des Bezeichnungsrechts sowie die entsprechende Aufsicht von den Kantonen geeignete Vorkehrungen, Mittel sowie Ressourcen erfordern.
Dachverbände der Wirtschaft
Travail.Suisse unterstützt diese Strafbestimmungen.
Weitere interessierte Kreise
BGS, Careum, H+, IG HBB, K-HF, KHF-T, Netzwerk HF Kt. ZH, Notfallpflege Schweiz, SBK, SIGA-FSIA, SDV, SGI und SPAS begrüssen diese Bestimmung.
4.2.9 Art. 63b Unzulässige Verwendung eines Titelzusatzes
Vernehmlassungsvorlage: Wer vorsätzlich einen Titelzusatz ohne den vollständigen geschützten Titel oder ohne die vollständige englische Übersetzung verwendet, wird mit Busse bestraft.
Kantone
Die 13 zu diesem Artikel stellungnehmenden Kantone (AG, AR, BL, BS, FR, LU, NW, OW, SH, UR, SZ, VS und ZG) sowie EDK sind grundsätzlich für die Einführung der Sanktionsbestimmungen. NW
18 SR 313.0