Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/21: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) sowie der Berufsbildungsverordnung (BBV). Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung · 34 Seiten

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betont dabei, dass die vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten zwingend seien, um Artikel 44a Nachdruck zu verleihen.

Gemäss den Kanton BL, BS, FR, LU, OW, SH, SZ und UR sei zu prüfen, ob es eine strengere Regulierung brauche, wenn Bildungsanbieter der HBB in ihren offiziellen Dokumenten und Mitteilungen gegen Art. 44a Abs. 1 und Abs. 2 verstossen. So könnte der Artikel sowohl bezüglich der maximalen Bussenhöhe als auch bezüglich der Ausweitung der Strafen auf Bildungsanbieter, die den Titelzusatz nicht präzise verwenden, ergänzt werden.

VS fordert folgende Verschärfung: Artikel 63b müsse mit einem Absatz verstärkt werden, der den Höchstbetrag der Geldstrafe festlegt, in diesem Fall 10 000 Franken gemäss dem erläuternden Bericht mit Verweis auf das Strafgesetzbuch.

Zudem weisen AG, BL, BS, FR, LU, OW, SH, UR und ZG darauf hin, dass die Einführung der Titelzusätze entsprechende verwaltungsseitige Vorkehrungen und Ressourcen erfordere, um die Aufsicht über eine korrekte Umsetzung auszuüben. Für SH wäre eine Koordination durch das SBFI wünschenswert, um eine schweizweit einheitliche Bezeichnung der ergänzenden Titel und deren Übersetzungen sicherzustellen.

Für AG stelle die korrekte Umsetzung (Vergabe Titelzusätze) durch die Schulen respektive in der verstärkten Aufsicht durch die Kantone die grösste Herausforderung dar. Deshalb brauche es die oben genannte strengere Regulierung.

Dachverbände der Wirtschaft

Travail.Suisse lehnt diese Sanktionsmöglichkeiten ab. Mit Bezug zum Arbeitsmarkt resp. der jeweiligen Branche würde der Titelzusatz kaum ohne Verbindung mit dem vollständig geschützten Titel verwendet werden und im Alltagsgebrauch würde dies kein Problem darstellen. Um die Abgrenzung zu den Abschlüssen der Hochschulen transparent zu halten, müsste wenn schon die Verwendung der Bezeichnung «Bachelor» oder «Master» ohne die Ergänzung «Professional» unter Strafe gestellt werden.

Weitere interessierte Kreise

AvenirSocial, IG HBB, kibesuisse, OdA AM, SAVOIRSOCIAL und sf-mvb begrüssen die Strafbestimmungen.

Careum, K-HF, KHF-T, Netzwerk HF Kt. ZH, SDK, SDV, SKKBS, SPAS und TRBS verweisen hier

auf ihre Forderung zu Art. 44a, anstelle eines Titelzusatzes einen eigenständigen, ergänzenden Titel für die höheren Fachschulen einzuführen. Grundsätzlich werde aber die gemeinsame Verwendung von Bachelor- und herkömmlichen Titeln unterstützt.

H+, Notfallpflege Schweiz, SBK, SGI, SIGA-FSIA und swissuniversities begrüssen es, dass die

vorgeschlagenen Titelzusätze nicht allein, sondern nur zusammen mit den vollständigen geschützten Titeln geführt werden dürften. BFH, SASSA und swissuniversities begrüssen dies ebenfalls, haben allerdings grosse Zweifel, dass damit ein Missbrauch verhindert werden könne und befürchten, dass in der Praxis eine Nutzung der vorgeschlagenen Titelzusätze als separate Titel etablieren würde. Notfallpflege Schweiz, SBK, SGI und SIGA-FSIA beurteilen die Massnahmen als ungenügend, um die mögliche Verwechslungsgefahr mit Hochschultitel zu verhindern.

4.2.10 Art. 73

Vernehmlassungsvorlage: Nach bisherigem Recht erworbene geschützte Titel sind weiterhin geschützt.

Kantone

AG, BL, BS, FR, LU, SH, UR, ZG und ZH stimmen der Übergangsbestimmung zu.

VS weist darauf hin, dass die Aufhebung von Art. 73 BBG und der Art. 77 und 78 BBV vor der Anpassung des BBG nicht möglich sei. Diese Artikel würden das Übergangsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBG regeln. Anstelle der geplanten Aufhebungen schlägt VS vor, einen neuen Art. 73b BBG einzufügen mit dem Titel „Übergangsbestimmungen zur Änderung vom (Datum)“ und dem im Entwurf vorgeschlagenen Absatz „Geschützte Titel, die nach bisherigem Recht erworben wurden, bleiben geschützt“.