Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/21: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) sowie der Berufsbildungsverordnung (BBV). Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung · 34 Seiten

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würde VS der Einführung des Titelzusatzes «Professional Bachelor» für die Bildungsgänge HF zustimmen. Dies unter der Bedingung, dass das HF-Diplom nicht mit einem Bachelor einer Hochschule gleichgesetzt werden kann.

VD beurteilt die Begriffe «Bachelor» und «Master» als eher unangemessen für die HBB-Abschlüsse. Wenn diese Begriffe mit einem expliziteren Hinweis auf der Tertiärstufe B ergänzt würden und so die Abgrenzung zu den Titeln der Tertiärstufe A sichergestellt würde, wäre die Position von VD hingegen eher positiv.

Abgelehnt werden die Titelzusätze von AI, GE, GL und SZ. Für sie überwiegen die Nachteile, insbesondere die Verwechslungsgefahr mit den Hochschulabschlüssen und deren Verwässerung. AI hält zudem fest, dass die Titelzusätze zu einer Schwächung der Berufsmaturität führten. Auch die Befürchtungen betreffend Kostenfolgen müssten ernst genommen werden. SZ sieht auch keine Vorteile durch die Titelzusätze für den heimischen Arbeitsmarkt, denn dieser kenne und schätze die HBB-Ab-

schlüsse. GE weist darauf hin, dass «Professional Bachelor / Professional Master» Erwartungen wecken würden, die nicht erfüllt werden könnten. Er würde es vorziehen, wenn auf eine bessere Koordination zwischen den Fachhochschulen und den höheren Fachschulen hingearbeitet würde, um den HF-Absolvierenden den Zugang zu den FH zu erleichtern.

Gemäss GL würde der «Professional Bachelor» den sehr heterogenen Abschlüssen der HBB nicht gerecht werden und in der Schweiz nur Verwirrung schaffen. Überdies würde dieser Titel nach akademischen Inhalten verlangen, was zu einer unerwünschten Akademisierung der höheren Berufsbildung führen würde. Das Argument, dass HBB-Absolvierende mit den Titelzusätzen einfacher eine Stelle im Ausland finden würden, vermag angesichts des in der Schweiz herrschenden Fachkräftemangels nicht zu überzeugen. Sollten die beiden Titel dennoch eingeführt werden, sei sicherzustellen, dass die Anforderungsniveaus der Abschlüsse jeweils zum «Bachelor» und «Master» passen. Es sei deshalb zwingend auf den Titelzusatz «Professional Bachelor» für eidgenössische Berufsprüfungen, die häufig eine Vorstufe zum Bildungsgang HF seien, zu verzichten.

Auch GDK lehnt ab und plädiert dafür, dass jede Branche selbst entscheiden solle, ob sie die Titelzusätze einführen möchte oder nicht. Der Gesundheitsbereich kenne eine klare hierarchische Stufung zwischen den BP, den Bildungsgängen HF und den HFP. Mit dem gleichlautenden Titelzusatz für einen eidg. Fachausweis und für ein Diplom HF würden die Unterschiede zwischen diesen Abschlüssen ignoriert. Auch fehle ein Titelzusatz für die NDS HF AIN. Dies führe zu einer Verwässerung der verschiedenen Abschlüsse (HBB und FH) und würde zu Verunsicherungen führen. Der Mehrwert einer Annäherung der HBB-Abschlüsse an die Hochschulabschlüsse sei im Gesundheitsbereich nicht ersichtlich.

Zur Umsetzung

Mit Blick auf die Umsetzung der Titelzusätze betonen AR, BE, FR, OW, UR, VS und ZH die Wichtigkeit, dass diese keine finanziellen Mittel erfordere.

BL und BS halten fest, dass die in diesem Artikel bezeichnete Regelung möglichst schnell und geordnet umgesetzt werden solle, um einem Wildwuchs an Titelbezeichnungen entgegenzuwirken. Unterschiedliche Branchen hätten bereits eigene Titelbezeichnungen «Professional Bachelor / Professional Master» eingeführt oder seien daran.

BL erachtet eine begleitende Kommunikation mit Blick auf Absolvierende und Arbeitgebende als wichtig, da keine neuen Fachausweise und Diplome ausgestellt würden (vgl. Art. 36 Abs. 2ter).

Für ZG sei es wünschenswert, dass bestehende Abschlüsse der HBB in einem staatlichen Anerkennungsverfahren ebenfalls die Titel «Professional Bachelor» bzw. «Professional Master» führen könnten.

VS weist darauf hin, dass aktuell nicht aufgezeigt werde, wie Personen, die vor Inkrafttreten der neuen Regelung einen HBB-Abschluss erworben haben, den Titelzusatz erwerben können. Dies stelle eine Lücke dar, die behoben werden müsse.